Gesetze / Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
TierNebG§ 15 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
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- OVG Niedersachsen, 21.02.2023 – 10 LA 91/22Zitiert von 11
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.05.2016 – 3 L 430/14Zitiert von 1
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Für die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011. Abweichend von Satz 1 wird anstelle des Begriffs Unternehmer im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 der Begriff Besitzer verwendet.