Gesetze / Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
TierNebG§ 15 Begriffsbestimmungen
Stand: 10.06.2019
Für die in diesem Gesetz verwendeten Begriffe gelten die Begriffsbestimmungen des Artikels 3 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 und des Anhangs I der Verordnung (EU) Nr. 142/2011. Abweichend von Satz 1 wird anstelle des Begriffs Unternehmer im Sinne des Artikels 3 Nummer 11 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 der Begriff Besitzer verwendet.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 15 TierNebG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG Niedersachsen, 21.02.2023 – 10 LA 91/22Zitiert von 11
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.05.2016 – 3 L 430/14Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.08.2016 Ausfertigung
§ 15 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I 1966)
BGBl. 2016 I S. 1966
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