Gesetze / Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
TierNebG§ 9 Ablieferungspflicht
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebG/9#abs-1 (1) Soweit eine Verarbeitung, Verwendung oder Beseitigung der in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte vorgeschrieben ist und eine Abholungspflicht nach § 8 nicht besteht, ist der Besitzer von tierischen Nebenprodukten oder Folgeprodukten oder der nach § 7 Absatz 3 Meldepflichtige verpflichtet, diese bei einem von der zuständigen Behörde bestimmten Verarbeitungsbetrieb, zugelassenen Zwischenbehandlungsbetrieb oder einer von dieser bestimmten Verbrennungsanlage oder Mitverbrennungsanlage unverzüglich abzuliefern.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebG/9#abs-2 (2) Die Pflicht nach Absatz 1 besteht nicht, wenn der Besitzer sichergestellt hat, dass die zuständige Behörde oder diejenige Person, der die Pflichten nach § 3 Absatz 3 übertragen worden sind, die tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte abholt.
Wird zitiert von 4 Entscheidungen zu § 9 TierNebG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 01.10.2009 – VII ZR 183/08Zitiert von 6
- VG Regensburg, 09.08.2023 – RO 5 E 23.1382
- OVG Niedersachsen, 21.02.2023 – 10 LA 91/22Zitiert von 11
- OLG Düsseldorf, 11.12.2007 – I-23 U 27/07
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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04.08.2016 Ausfertigung
§ 9 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. August 2016 (BGBl. I 1966)
BGBl. 2016 I S. 1966
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.