Gesetze / Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
TierNebG§ 4 Ausnahmen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebG/4#abs-1 (1) § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 gilt nicht für Heimtiere im Sinne des Artikels 3 Nummer 8 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Bis zur Abholung oder Ablieferung zur Verbrennung sind die Heimtiere geschützt vor Witterungseinflüssen so aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebG/4#abs-2 (2) Die zuständige Behörde kann Ausnahmen von § 3 Absatz 1 Satz 1 bis 3 genehmigen für Equiden im Sinne des Artikels 3 Nummer 6 Buchstabe b der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009, soweit diese in einer Verbrennungsanlage, die die Voraussetzungen des Artikels 6 Nummer 1 der Verordnung (EU) Nr. 142/2011 erfüllt, verbrannt werden. Werden Equiden nicht unverzüglich zur Verbrennung abgeholt, sind sie in einem Zwischenbehandlungsbetrieb für Material der Kategorie 1 oder 2, in der tierärztlichen Praxis oder in der tierärztlichen Bildungsstätte so aufzubewahren, dass sie vor Witterungseinflüssen geschützt sind sowie Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit ihnen in Berührung kommen können.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebG/4#abs-3 (3) Artikel 16 der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bleibt unberührt.
Wird zitiert von 2 Entscheidungen zu § 4 TierNebG →
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- OVG Niedersachsen, 21.02.2023 – 10 LA 91/22Zitiert von 11
- OVG Sachsen-Anhalt, 31.05.2016 – 3 L 430/14Zitiert von 1
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