Gesetze / Tierische Nebenprodukte-Beseitigungsgesetz
TierNebG§ 10 Aufbewahrungspflicht
Stand: 10.06.2019
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- VG Würzburg, 18.03.2019 – W 8 K 18.1161Zitiert von 4
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebG/10#abs-1 (1) Bis zur Abholung oder Ablieferung hat der Besitzer die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte und Folgeprodukte jeweils getrennt nach den in der Verordnung (EG) Nr. 1069/2009 bestimmten Kategorien und getrennt von anderen Abfällen sowie geschützt vor Witterungseinflüssen so aufzubewahren, dass Menschen nicht unbefugt und Tiere nicht mit diesem Material in Berührung kommen können. Verendete oder getötete Tiere dürfen, vorbehaltlich des Absatzes 2, während dieser Zeit nicht abgehäutet, geöffnet oder zerlegt werden. Nach der Abholung oder Ablieferung hat der Besitzer die Behältnisse oder Örtlichkeiten, in denen die in § 3 Absatz 1 Satz 1 bezeichneten tierischen Nebenprodukte oder Folgeprodukte aufbewahrt worden sind, unverzüglich zu reinigen und zu desinfizieren.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierNebG/10#abs-2 (2) Absatz 1 Satz 2 gilt nicht, soweit
die dort genannten Handlungen vornehmen. Eine Genehmigung nach Satz 1 Nummer 2 darf nur erteilt werden, soweit