Gesetze / Tierhaltungskennzeichnungsgesetz

TierHaltKennzG

Anlage 10 (zu § 27 Absatz 2) Kennung für die Haltung bei ausländischen Betrieben

Stand: 31.08.2023

Bund

(Fundstelle: BGBl. 2023 I Nr. 220, S. 35)

Die Kennung für die Haltung als Bestandteil der Kennnummer für Haltungseinrichtungen ausländischer Betriebe hat sich nach Maßgabe der folgenden Tabelle aus einer Kennung für die Tierart, die Haltungsform und das Herkunftsland, in dem der Betrieb seinen Sitz hat, zusammenzusetzen:

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TierartHaltungsformHerkunftsland
SW – SchweinSTA – Stall
STP – Stall+Platz
FRI – Frischluftstall
AFW – Auslauf/Weide
BIO – Bio
Verwendung des zweistelligen ISO-Codes (ISO 3166 alpha-2), außer für Griechenland (EL)


Beispiel: SWSTAEL

§ 43