Gesetze / Tiergesundheitsgesetz TierGesG § 33 Einziehung Bund2 Fassungen Historische Fassung — Stand 10.06.2019 bis 12.09.2026. Zur aktuellen Fassung → Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 31 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d bezieht, können eingezogen werden.