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§ 33 TierGesG — Einziehung

Tiergesundheitsgesetz

Historische Fassung: Stand 10.06.2019 bis 12.09.2026. Dies ist nicht die aktuelle Fassung.

Gegenstände, auf die sich eine Straftat nach § 31 oder eine Ordnungswidrigkeit nach § 32 Absatz 2 Nummer 4 Buchstabe d bezieht, können eingezogen werden.