Gesetze / Tiergesundheitsgesetz
TierGesG§ 34 Verordnungsermächtigung zur Aufgabenübertragung
Stand: 12.09.2026
Das Bundesministerium wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates, Aufgaben, für die dem Bund eine Verwaltungszuständigkeit zusteht und die sich aus Rechtsakten der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes ergeben, insbesondere die Bekanntmachung der Zulassung oder Registrierung von Betrieben, auf das Bundesamt oder die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung zu übertragen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 34 TierGesG →
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- VG Düsseldorf, 26.06.2023 – 29 K 4078/21Zitiert von 2
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