Gesetze / Tiergesundheitsgesetz

TierGesG

§ 22 Ergänzende Bestimmungen

Bund3 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/22?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für die Anwendung der §§ 18 bis 21 stehen Betreiber einer Anlage oder Einrichtung zur Zucht, Haltung oder Hälterung von Fischen den Tierhaltern gleich.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/22?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit ein unmittelbar geltender Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entgegensteht oder seine Durchführung es erfordert, gelten die Absätze 1, 4 bis 6 und die §§ 15 bis 21 hinsichtlich der Entschädigungen für Tierverluste auf Grund einer Vorschrift eines solchen Rechtsaktes entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/22?asof=2019-06-10#abs-3 (3) In den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 gelten die Absätze 1 und 2 sowie die §§ 19 bis 21 entsprechend.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/22?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Weitergehende Regelungen der Länder bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/22?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach diesem Abschnitt ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/22?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Ansprüche nach den §§ 15 und 16 Absatz 4 Satz 2 verjähren nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

§ 21 § 23