Gesetze / Tiergesundheitsgesetz

TierGesG

§ 22 Ergänzende Bestimmungen

Stand: 14.03.2026

Bund2 Fassungen2 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/22#abs-1 (1) Soweit ein unmittelbar geltender Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entgegensteht oder seine Durchführung es erfordert, gelten die Absätze 3 bis 5 und die §§ 15 bis 21 hinsichtlich der Entschädigungen für Tierverluste auf Grund einer Vorschrift eines solchen Rechtsaktes entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/22#abs-2 (2) In den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 gelten Absatz 1 und die §§ 19 bis 21 entsprechend.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/22#abs-3 (3) Weitergehende Regelungen der Länder bleiben unberührt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/22#abs-4 (4) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach diesem Abschnitt ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/22#abs-5 (5) Ansprüche nach den §§ 15 und 16 Absatz 4 Satz 2 verjähren nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.

§ 21 § 23