Gesetze / Tiergesundheitsgesetz
TierGesG§ 22 Ergänzende Bestimmungen
Stand: 14.03.2026
Wird zitiert von 2
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- VGH Baden-Württemberg, 08.06.2021 – 9 S 158/20Zitiert von 3
- VG Minden, 17.03.2026 – 10 K 1211/23Zitiert von 1
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/22#abs-1 (1) Soweit ein unmittelbar geltender Rechtsakt der Europäischen Gemeinschaft oder der Europäischen Union im Anwendungsbereich dieses Gesetzes nicht entgegensteht oder seine Durchführung es erfordert, gelten die Absätze 3 bis 5 und die §§ 15 bis 21 hinsichtlich der Entschädigungen für Tierverluste auf Grund einer Vorschrift eines solchen Rechtsaktes entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/22#abs-2 (2) In den Fällen des § 16 Absatz 4 Satz 2 gelten Absatz 1 und die §§ 19 bis 21 entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/22#abs-3 (3) Weitergehende Regelungen der Länder bleiben unberührt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/22#abs-4 (4) Für Streitigkeiten über Ansprüche nach diesem Abschnitt ist der Rechtsweg vor den Verwaltungsgerichten gegeben.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TierGesG/22#abs-5 (5) Ansprüche nach den §§ 15 und 16 Absatz 4 Satz 2 verjähren nach einem Jahr. Die Verjährungsfrist beginnt mit dem Ende des Jahres, in dem der Anspruch entstanden ist.