Gesetze / Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
Tier-LMÜV§ 3 Amtliche Fachassistenten, Verordnungsermächtigung
Stand: 02.07.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LM%C3%9CV/3#abs-1 (1) Die zuständige Behörde darf nur Personen zu amtlichen Fachassistenten bestellen, die
nachweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LM%C3%9CV/3#abs-2 (2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1480)
BGBl. 2020 I S. 1480
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.