Gesetze / Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
Tier-LMÜV§ 4 Personal von Schlachtbetrieben
Stand: 02.07.2020
Für Personal von Schlachtbetrieben im Sinne von Artikel 18 Absatz 3 der Verordnung (EU) 2017/625 in Verbindung mit Artikel 14 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 gilt § 3 Absatz 1 Nummer 4 hinsichtlich des Nachweises der Befähigung zum amtlichen Fachassistenten entsprechend.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1480)
BGBl. 2020 I S. 1480
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