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# § 3 Tier-LMÜV — Amtliche Fachassistenten, Verordnungsermächtigung

Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung  
Stand: 02.07.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die zuständige Behörde darf nur Personen zu amtlichen Fachassistenten bestellen, die

- 1. den erfolgreichen Abschluss einer Hauptschule oder einen mindestens gleichwertigen Bildungsabschluss,

- 2. die körperliche und gesundheitliche Eignung durch ein ärztliches Attest,

- 3. die erforderliche Zuverlässigkeit durch ein amtliches Führungszeugnis und

- 4. die Befähigung durch eine amtliche Bescheinigung nach Maßgabe des Absatzes 2 über die erfolgreiche Schulung und Prüfung nach

  - a) Anhang II Kapitel II Nummer 5, auch in Verbindung mit Nummer 6, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624,

  - b) § 3 Absatz 2 Satz 3 der Fleischkontrolleur-Verordnung vom 30. Juni 1992 (BGBl. I S. 1227) in der bis zum 14. August 2007 geltenden Fassung oder

  - c) § 4 Absatz 2 Satz 3 der Verordnung über Geflügelfleischkontrolleure vom 24. Juli 1973 (BGBl. I S. 899) in der bis zum 14. August 2007 geltenden Fassung

nachweisen.

(2) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften zu erlassen

- 1. über die Durchführung der Schulung und der Prüfungen nach Anhang II Kapitel II Nummer 5, auch in Verbindung mit Nummer 6, der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 und die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung hierüber,

- 2. über die Durchführung der Schulung nach Anhang II Kapitel II Nummer 9 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624 und die Ausstellung einer amtlichen Bescheinigung hierüber und

- 3. über die Durchführung von Fortbildungsmaßnahmen nach Anhang II Kapitel II Nummer 8 der Delegierten Verordnung (EU) 2019/624.

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Zitiervorschlag: § 3 Tier-LMÜV

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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