Gesetze / Tierische Lebensmittel-Überwachungsverordnung
Tier-LMÜV§ 3 Amtliche Fachassistenten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LM%C3%9CV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die zuständige Behörde darf nur Personen zu amtlichen Fachassistenten bestellen, die
nachweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LM%C3%9CV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Nachweis der Befähigung nach Absatz 1 Nummer 4 erlischt bei Personen, die über einen Zeitraum von mehr als
Der Nachweis der Befähigung kann wieder erbracht werden durch Bestehen einer amtlichen Nachprüfung, in der festzustellen ist, ob die in theoretischer und praktischer Hinsicht erforderlichen Kenntnisse nach Anhang I Abschnitt III Kapitel IV Buchstabe B Nummer 5 der Verordnung (EG) Nr. 854/2004 noch vorhanden sind.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/Tier-LM%C3%9CV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch Rechtsverordnung Vorschriften über
zu erlassen.
Änderungsverlauf
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19.06.2020 Ausfertigung
§ 3 eingefügt durch Artikel 3 des Gesetzes vom 19. Juni 2020 (BGBl. I 1480)
BGBl. 2020 I S. 1480
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