Gesetze / Triebfahrzeugführerscheinverordnung

TfV

§ 4 Geografischer Geltungsbereich, ausstellende Stelle und Eigentum

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/4#abs-1 (1) Der Triebfahrzeugführerschein wird von der zuständigen Behörde ausgestellt und ist Eigentum des Triebfahrzeugführers.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/4#abs-2 (2) Ein von einer zuständigen Stelle eines Mitgliedstaates der Europäischen Union erteilter Triebfahrzeugführerschein wird anerkannt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/4#abs-3 (3) Die Zusatzbescheinigung gilt ausschließlich für die in ihr aufgeführten Infrastrukturen und Fahrzeuge. Sie wird vom Unternehmer ausgestellt und ist dessen Eigentum. Der Triebfahrzeugführer hat einen Anspruch auf Ausstellung eines Nachweises einer Zusatzbescheinigung. Der Nachweis gilt nicht als Bescheinigung im Sinne des § 3 Absatz 1 Satz 2 Nummer 2.

§ 3 § 5