Gesetze / Triebfahrzeugführerscheinverordnung
TfV§ 12 Überwachung der Triebfahrzeugführer; Unterrichtungspflichten
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 6
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- BAG, 20.06.2024 – 2 AZR 134/23Fahrberechtigung für Triebfahrzeuge - Entziehung der ZusatzbescheinigungenZitiert von 8
- LAG Schleswig-Holstein, 12.07.2023 – 3 Sa 8/23
- VG Köln, 10.08.2018 – 15 L 250/18
- LAG Köln, 13.01.2022 – 6 Sa 226/21
- LAG Düsseldorf, 22.12.2022 – 13 Sa 13/22Zitiert von 1
- OVG NRW, 05.03.2021 – 11 B 2060/20Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/12#abs-1 (1) Ergeben sich aus einer Überprüfung oder einer Untersuchung Tatsachen, die Zweifel an der Befähigung eines Triebfahrzeugführers begründen, darf der Unternehmer ihn erst dann wieder einsetzen, wenn die Zweifel durch eine erneute Überprüfung oder eine erneute Untersuchung ausgeräumt sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/12#abs-2 (2) Kommt der Triebfahrzeugführer einer Anordnung gemäß § 11 Absatz 5 wiederholt nicht nach oder liegen die Voraussetzungen für die Erteilung eines Triebfahrzeugführerscheins oder für die Ausstellung einer Zusatzbescheinigung nicht mehr vor, hat der Unternehmer dem Triebfahrzeugführer Befähigungen für bestimmte Fahrzeuge oder Infrastrukturen abzuerkennen oder die Zusatzbescheinigung auszusetzen oder zu entziehen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/12#abs-3 (3) Ein Unternehmer hat die zuständige Behörde unverzüglich zu unterrichten, wenn er Kenntnis davon hat, dass
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/12#abs-4 (4) Hat ein Triebfahrzeugführer Erkenntnisse, dass auf Grund seines Gesundheitszustands Zweifel an seiner beruflichen Eignung bestehen können, so hat er unverzüglich den Unternehmer zu unterrichten.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/12#abs-5 (5) Hat ein Unternehmer davon Kenntnis, dass Zweifel an der beruflichen Eignung eines Triebfahrzeugführers wegen des Gesundheitszustands bestehen, hat er unverzüglich die Untersuchung nach Anlage 4 Unterabschnitt 3.1 und, soweit erforderlich, auch nach Anlage 4 Unterabschnitt 3.2 anzuordnen. Darüber hinaus hat er im Rahmen seines Sicherheitsmanagementsystems darauf hinzuwirken, dass ein Triebfahrzeugführer während seines Dienstes zu keinem Zeitpunkt unter dem Einfluss von Stoffen steht, die seine Konzentration, seine Aufmerksamkeit oder sein Verhalten beeinträchtigen können.