Gesetze / Triebfahrzeugführerscheinverordnung
TfV§ 3 Fahrberechtigung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/3?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer ein Triebfahrzeug eigenständig führt, bedarf der Fahrberechtigung. Sie ist durch
nachzuweisen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/3?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Zusatzbescheinigung nach Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 wird für folgende Klassen erteilt:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/3?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ein Triebfahrzeugführer darf abweichend von Absatz 1 Satz 2 Nummer 2 Triebfahrzeuge führen und Infrastrukturen befahren, wenn er den Zug unter Aufsicht und nach Weisung eines Triebfahrzeugführers führt, der die erforderliche Zusatzbescheinigung besitzt, und
Der Unternehmer entscheidet, ob ein Triebfahrzeugführer nach Satz 1 im Einzelfall ein Triebfahrzeug führen soll.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/3?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Triebfahrzeugführerschein und die Zusatzbescheinigung sind beim Führen von Triebfahrzeugen mitzuführen und berechtigten Personen auf Verlangen zur Prüfung auszuhändigen.