Gesetze / Triebfahrzeugführerscheinverordnung

TfV

§ 14a Antrag auf Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung

Stand: 01.01.2024

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/14a#abs-1 (1) Die erstmalige Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer, die Verlängerung der Anerkennung und die Änderung der Anerkennung erfolgen auf Antrag bei der zuständigen Behörde.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/14a#abs-2 (2) Anträge können für die folgenden Teilbereiche gestellt werden:

1.
allgemeine Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 1 Satz 1 Nummer 5,
2.
fahrzeugbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 2,
3.
infrastrukturbezogene Fachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 1 Nummer 3 und Satz 3,
4.
Sprachkenntnisse nach § 5 Absatz 2 Satz 3.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/14a#abs-3 (3) Ist der Antragsteller eine Stelle, so gibt diese im Antrag die für sie tätigen Ausbilder und die von ihr betriebenen Ausbildungsstätten an.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/14a#abs-4 (4) Nähere Ausgestaltungen der Anforderungen an den Antrag auf erstmalige Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer, auf Verlängerung der Anerkennung und auf Änderung der Anerkennung regeln Verwaltungsvorschriften.

§ 14 § 14b