Gesetze / Triebfahrzeugführerscheinverordnung
TfV§ 14a Antrag auf Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung
Stand: 01.01.2024
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- BVerwG, 22.05.2025 – 3 C 12.23Anerkennung von Prüfern für Zusatzbescheinigungen zu Triebfahrzeugführerscheinen
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/14a#abs-1 (1) Die erstmalige Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer, die Verlängerung der Anerkennung und die Änderung der Anerkennung erfolgen auf Antrag bei der zuständigen Behörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/14a#abs-2 (2) Anträge können für die folgenden Teilbereiche gestellt werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/14a#abs-3 (3) Ist der Antragsteller eine Stelle, so gibt diese im Antrag die für sie tätigen Ausbilder und die von ihr betriebenen Ausbildungsstätten an.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/14a#abs-4 (4) Nähere Ausgestaltungen der Anforderungen an den Antrag auf erstmalige Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer, auf Verlängerung der Anerkennung und auf Änderung der Anerkennung regeln Verwaltungsvorschriften.