Gesetze / Triebfahrzeugführerscheinverordnung
TfV§ 14a Antrag auf Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer; Antrag auf Verlängerung oder Änderung der Anerkennung
Stand: 01.01.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/14a#abs-1 (1) Die erstmalige Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer, die Verlängerung der Anerkennung und die Änderung der Anerkennung erfolgen auf Antrag bei der zuständigen Behörde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/14a#abs-2 (2) Anträge können für die folgenden Teilbereiche gestellt werden:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/14a#abs-3 (3) Ist der Antragsteller eine Stelle, so gibt diese im Antrag die für sie tätigen Ausbilder und die von ihr betriebenen Ausbildungsstätten an.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/14a#abs-4 (4) Nähere Ausgestaltungen der Anforderungen an den Antrag auf erstmalige Anerkennung als Ausbilder oder als Ausbildungsstelle für Triebfahrzeugführer, auf Verlängerung der Anerkennung und auf Änderung der Anerkennung regeln Verwaltungsvorschriften.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 14a TfV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 22.05.2025 – 3 C 12.23Anerkennung von Prüfern für Zusatzbescheinigungen zu Triebfahrzeugführerscheinen
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.