Gesetze / Triebfahrzeugführerscheinverordnung
TfV§ 14 Anerkennung von Personen und Stellen für die Ausbildung – Ausbildungsorganisation
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer Triebfahrzeugführer ausbilden will, bedarf der Anerkennung. Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine Person oder eine Stelle für die Ausbildung von Triebfahrzeugführern an, wenn der Antragsteller nachgewiesen hat, dass er über die personellen und sachlichen Voraussetzungen verfügt, um die Durchführung geeigneter Ausbildungsgänge zu gewährleisten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Anträge können gestellt werden für die Teilbereiche:
Im Hinblick auf den Teilbereich nach Satz 1 Nummer 3 kann die zuständige Behörde Personen und Stellen nur für solche Infrastrukturen anerkennen, die sich auf dem Gebiet der Bundesrepublik Deutschland befinden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Anerkennung wird erteilt, wenn der Antragsteller
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/14?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Anerkennung einer Stelle für die Ausbildung von Triebfahrzeugführern kann mehrere Ausbildungsstätten an verschiedenen Orten einschließen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/14?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Die Anerkennung gilt längstens für fünf Jahre. Sie kann verlängert werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TfV/14?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Die zuständige Behörde erkennt auf Antrag eine Person oder eine Stelle für die Ausbildung von sonstigem, mit sicherheitsrelevanten betrieblichen Aufgaben betrautem Eisenbahnpersonal an. Die Absätze 1 bis 5 gelten entsprechend.
Änderungsverlauf
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19.11.2015 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 19. November 2015 (BGBl. I 2105)
BGBl. 2015 I S. 2105
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.