Gesetze / Tabaksteuerverordnung

TabStV

§ 39 Beförderungen zu privaten Zwecken

Bund4 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/39?asof=2021-09-07#abs-1 (1) Werden mehr als 800 Zigaretten, 200 Zigarren, 400 Zigarillos oder ein Kilogramm Rauchtabak nach § 22 des Gesetzes zu privaten Zwecken in das Steuergebiet befördert, wird widerleglich vermutet, dass die Tabakwaren zu gewerblichen Zwecken in das Steuergebiet befördert werden (§ 23 des Gesetzes).

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/39?asof=2021-09-07#abs-2 (2) Die Weitergabe von Tabakwaren, auch wenn sie unentgeltlich erfolgt, gilt unabhängig von der verbrachten Menge nicht als Eigenbedarf nach § 22 des Gesetzes.

§ 38 § 40