Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 6 · BT-Drs. 20/2247 · S. 89
Zu Artikel 6 (Änderung der Tabaksteuerverordnung)
Zu Artikel 6 (Änderung der Tabaksteuerverordnung) Zu Nummer 1 § 8 Absatz 1 Satz 1 Es handelt sich um eine Korrektur des Verweises auf § 5 der Tabaksteuerverordnung. Zu Nummer 2 § 30 Absatz 3 Die Regelung dient der Rechtssicherheit. Die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises, dass die Tabakwaren an berechtigte Personen abgegeben oder ordnungsgemäß ausgeführt worden sind, soll erst mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unregelmäßigkeit gegenüber dem Steuerschuldner beginnen. Zu Nummer 3 § 31 Absatz 4 Satz 1 und Absatz 5 Satz 2 Nummer 4 und 5 Durch die Änderungen wird das Weiterbestehen von Angebotsformen in Gestalt mehrerer einzeln verpackter Konsummengen in einer Kleinverkaufspackung ermöglicht. Zu Nummer 4 § 33 Klarstellung und Vereinheitlichung der Rundungs- und Kürzungsvorschriften. Zu Nummer 5 § 39 Absatz 1 Es handelt sich um die Aufnahme einer Richtmenge für erhitzten Tabak. Der Charakter des Rauchtabaks tritt bei erhitztem Tabak durch die gemäß Artikel 1 Absatz 2 der RL 2008/118 bzw. 2020/262 legitimierte nationale Zu satzsteuer in den Hintergrund. Vielmehr liegt der Schwerpunkt der Besteuerung auf der nationalen Zusatzsteuer und ihrer Zweckbindung (Schutz der menschlichen Gesundheit, Substitutionsprodukt für Zigaretten). Auf Grund der Gleichartigkeit der Darreichung- und Konsumform mit Zigaretten ist eine sich entsprechende Richtmenge festzusetzen. Zu Nummer 6 § 48 Absatz 6 Die Regelung dient der Rechtssicherheit. Die Frist von vier Monaten für die Vorlage des Nachweises, dass die Tabakwaren an berechtigte Personen abgegeben oder ordnungsgemäß ausgeführt worden sind, soll erst mit der schriftlichen Bekanntgabe der Feststellung der Unwirksamkeit gegenüber dem Steuerschuldner beginnen.
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Herkunft
BT-Drs. 20/2247, 20. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 264.368–266.126 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 2d86914a8643cb86….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP