Gesetze / Tabaksteuerverordnung

TabStV

§ 38 Anmeldung

Stand: 13.02.2023

Bund2 Fassungen

Tabakwaren aus Drittländern oder Drittgebieten sind in den Fällen der Einfuhr nach den Zollvorschriften mit den für die Besteuerung wesentlichen Merkmalen und nach dem Steuertarif anzumelden. Die Steuererklärung ist in der Zollanmeldung abzugeben.

§ 37 § 39