Gesetze / Tabaksteuerverordnung
TabStV§ 14 Registrierter Versender
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/14?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Wer als registrierter Versender (§ 8 Absatz 1 des Gesetzes) Tabakwaren vom Ort der Einfuhr unter Steueraussetzung versenden will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt (§ 5 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen. Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
Für das Sortenverzeichnis gilt § 5 Absatz 3 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/14?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzollamts hat der Antragsteller weitere Angaben zu machen, wenn diese zur Sicherung des Steueraufkommens oder für die Steueraufsicht erforderlich erscheinen. Das zuständige Hauptzollamt kann auf Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/14?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als registrierter Versender. Mit der Erlaubnis wird nach einer Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der Finanzen für den registrierten Versender eine Verbrauchsteuernummer vergeben. Bei Beförderungen in andere oder über andere Mitgliedstaaten ist vor der Erteilung der Erlaubnis Sicherheit für die Steuer nach § 8 Absatz 2 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. Die Erlaubnis kann befristet werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/14?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Die Erlaubnis als registrierter Versender gilt nicht für die Orte der Einfuhr, an denen Tabakwaren nach den Artikeln 263 bis 267 der Zollkodex-Durchführungsverordnung oder aus einem Zolllager des Typs D im Sinn des Artikels 525 Absatz 2 Buchstabe a der Zollkodex-Durchführungsverordnung in den zollrechtlich freien Verkehr übergeführt werden. Hiervon ausgenommen sind die Fälle, in denen das Hauptzollamt die Überlassung der Tabakwaren zum zollrechtlich freien Verkehr prüft und gegenüber dem Beteiligten erklärt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/14?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Der registrierte Versender hat ein Belegheft sowie Aufzeichnungen über die beförderten Tabakwaren zu führen. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Die beförderten Tabakwaren sind vom registrierten Versender unverzüglich aufzuzeichnen.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TabStV%202010/14?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Bei der Änderung der dargestellten Verhältnisse und bei der Änderung des vorgelegten Sortenverzeichnisses gilt § 8 und für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 9 entsprechend.
Änderungsverlauf
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24.10.2022 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 24. Oktober 2022 (BGBl. I 1838)
BGBl. 2022 I S. 1838
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11.08.2021 Ausfertigung
§ 14 geändert und aufgehoben durch Artikel 1 des Gesetzes vom 11. August 2021 (BGBl. I 3602; 2022 I 1977)
BGBl. 2021 I S. 3602
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14.08.2020 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 14. August 2020 (BGBl. I 1960)
BGBl. 2020 I S. 1960
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01.07.2011 Ausfertigung
§ 14 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Juli 2011 (BGBl. I 1308)
BGBl. 2011 I S. 1308
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.