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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1308

BGBl. 2011 I S. 1308 · 121.306 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.

Textauszug (durchsuchbar)

BGBl. 2011, Seite 1308 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1308
                                                Sechste Verordnung
                                  zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen*)
                                                             Vom 1. Juli 2011

   Auf Grund

– des § 5 Absatz 2, des § 6 Absatz 4 Nummer 1, des
  § 7 Absatz 4, des § 8 Absatz 4, des § 10 Absatz 3,
  des § 32 Absatz 5 Nummer 3, des § 33 Absatz 4
  sowie des § 35 Absatz 1 Nummer 2 und 4 Satz 1
  Buchstabe a bis h, Satz 2 des Tabaksteuergesetzes,
  von denen § 32 Absatz 5 Nummer 3 und § 35 Ab-
  satz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 11 und 13
  des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I
  S. 2221) neu gefasst worden sind,

– des § 134 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, des
  § 136 Absatz 4, des § 138 Absatz 3, des § 139 Ab-
  satz 5 Nummer 1, des § 140 Absatz 6 Nummer 1, des
  § 152 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, des § 155
  Absatz 4 Nummer 1 sowie des § 159 Nummer 2 und 4
  Satz 1 Buchstabe a bis h, Satz 2 des Branntweinmo-
  nopolgesetzes, von denen § 134 Absatz 3 und § 152
  Absatz 3 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 und 10
  des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I
  S. 2221) geändert, § 159 Nummer 2 zuletzt durch
  Artikel 2 Nummer 12 des Gesetzes vom 21. Dezem-
  ber 2010 (BGBl. I S. 2221) neu gefasst sowie die
  §§ 136 bis 140 und § 155 zuletzt durch Artikel 2
  Nummer 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
  S. 1870) neu gefasst worden sind,

– des § 5 Absatz 3 Nummer 1, des § 6 Absatz 4, des
  § 7 Absatz 4, des § 9 Absatz 3, des § 10 Absatz 5
  Nummer 1, des § 23 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a
  und b, des § 23a Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a
  und Nummer 2 Buchstabe a, des § 25 Absatz 4
  Nummer 1 und 2, des § 28 Nummer 2 und 4 Satz 1
  Buchstabe a bis h, Satz 2 des Schaumwein- und
  Zwischenerzeugnissteuergesetzes, von denen die
  §§ 5, 10 und 28 durch Artikel 3 Nummer 4, 5 und 13
  des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I
  S. 2221) geändert und die §§ 23, 23a durch Artikel 4
  Nummer 2 und 3 des Gesetzes vom 16. Juni 2011
  (BGBl. I S. 1090) neu gefasst worden sind,
– des § 9 Absatz 3, des § 23 Absatz 3 Nummer 1
  Buchstabe a, des § 23a Absatz 4 Nummer 1 Buch-
  stabe a und Nummer 2 Buchstabe a, des § 25 Ab-
  satz 4 Nummer 1, des § 28 Nummer 2 und 4 Satz 1
  Buchstabe a bis h, Satz 2, des § 29 Absatz 3 Num-
  mer 4 des Biersteuergesetzes, von denen die §§ 23,
  23a und 28 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 10
  und 11 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I
  S. 1090) neu gefasst sowie § 29 Absatz 3 durch

*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
   Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
   verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
   für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom
   21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG
   (ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beach-
   tet worden.

  Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 16. Juni
  2011 (BGBl. I S. 1090) geändert worden sind,

– des § 5 Absatz 2, des § 6 Absatz 3 Nummer 1, des
  § 15 Absatz 5, des § 17 Absatz 8, des § 19 Absatz 4,
  des § 21 Absatz 4 Nummer 1 und des § 23 Absatz 1
  Nummer 2 und 4 Satz 1 Buchstabe a bis h, Satz 2
  des Kaffeesteuergesetzes, von denen § 6 Absatz 3
  durch Artikel 5 Nummer 2 des Gesetzes vom 21. De-
  zember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert und § 23
  Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 5 Nummer 7 des
  Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221)
  neu gefasst worden sind,

– des § 66 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c und d
  sowie Nummer 19 des Energiesteuergesetzes, von
  denen § 66 Absatz 1 Nummer 5 durch Artikel 6 Num-
  mer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Ge-
  setzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) sowie
  § 66 Absatz 1 Nummer 19 durch Artikel 1 Nummer 22
  Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom
  1. März 2011 (BGBl. I S. 282) neu gefasst worden
  sind,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:

                  Inhaltsübersicht

                                                     Artikel
Änderung der Tabaksteuerverordnung                      1
Änderung der Branntweinsteuerverordnung                 2
Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-
steuerverordnung                                       3
Änderung der Biersteuerverordnung                      4
Änderung der Kaffeesteuerverordnung                    5
Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung     6
Änderung der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungs-
verordnung                                             7
Inkrafttreten                                          8

                        Artikel 1
                    Änderung der
                Tabaksteuerverordnung
  Die Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3262, 3263) wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
    a) In der Angabe zu § 5 werden die Wörter „zum
       Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wörter
       „als Steuerlagerinhaber“ ersetzt.

    b) In der Angabe zu § 23 werden die Wörter „ohne
       elektronisches Verwaltungsdokument“ durch die
       Wörter „in Sonderfällen“ ersetzt.

    c) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:

       „§ 51 Aufreißen, Vernichten, Vergällen, Ungül-
             tigmachen“.
BGBl. 2011, Seite 1309 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1309
  d) Die Angaben zu den Abschnitten 23 und 24 wer-
     den durch folgende Angaben ersetzt:
     „Abschnitt 23

     Zu § 35 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes

     § 54 Elektronische Datenübermittlung im Be-
          steuerungsverfahren, Allgemeines

     § 55 Schnittstellen
     § 56 Anforderungen an die Programme
     § 57 Prüfung der Programme
     § 58 Haftung

     § 59 Authentifizierung, Datenübermittlung im
          Auftrag
     Abschnitt 24

     Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung

     § 60 Ordnungswidrigkeiten
     Abschnitt 25

     Schlussbestimmungen

     § 61 Übergangsregelungen“.

2. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
        „(1) Das Steuerlager (§ 5 des Gesetzes) um-
     fasst die Gesamtheit der baulich zueinander ge-
     hörenden Räume, in denen sich die Einrichtun-
     gen zur Herstellung, zur Be- oder Verarbeitung,

     zur Lagerung von Tabakwaren sowie für die in
     Absatz 3 Satz 2 genannten Handlungen befin-
     den, ebenso die Lagerorte für Roh- und Aus-
     gangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die
     Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum In-
     standhalten des Betriebs und die Verwaltung.
     Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und

     ortsfesten Transportanlagen, die jene Räume
     miteinander verbinden, sowie die daran angren-
     zenden Flächen, soweit diese für betriebliche
     Zwecke genutzt werden.“
  b) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.

  c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
       „(3) In einem Steuerlager dürfen Tabakwaren
     unter Steueraussetzung hergestellt, be- oder
     verarbeitet sowie gelagert werden. Die nachfol-
     genden Handlungen sind keine Herstellungs-
     handlungen:
     1. das Verpacken von Tabakwaren,
     2. das Bezeichnen von Packungen,
     3. das Anbringen von Steuerzeichen,

     4. das Aufreißen von Zigaretten, Zigarren oder
        Zigarillos,
     5. das Ausrüsten von Zigarren oder Zigarillos
        durch Pressen, Sortieren, Pudern, Beringen,
        Einschlagen und dergleichen,
     6. das Mischen, Aromatisieren und Pressen von
        Rauchtabak.“
  d) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Be- und
     Verarbeitung“ ein Komma sowie die Wörter „der
     Handlungen nach Absatz 3 Satz 2“ eingefügt.

3. § 5 wird wie folgt geändert:
   a) In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter
      „zum Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wör-
      ter „als Steuerlagerinhaber“ ersetzt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:

     aa) In Satz 1 werden die Wörter „zum Betrieb
         eines Steuerlagers“ durch die Wörter „als
         Steuerlagerinhaber“ ersetzt.
     bb) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
         „3. eine Betriebserklärung mit der Beschrei-
             bung der Betriebsvorgänge bezogen auf
             die Herstellung, die Be- oder Verarbei-
             tung und die Lagerung der Tabakwaren
             sowie auf die Handlungen nach § 4 Ab-
             satz 3 Satz 2 im beantragten Steuer-
             lager.“

   c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
      „empfangen oder“ die Wörter „aus dem Steuer-
      lager“ eingefügt.
4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Steuer-

      lager“ die Wörter „sowie die nach § 4 Absatz 3
      zulässigen Handlungen“ eingefügt.
   b) Satz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) Die Angabe „nach § 7“ wird gestrichen.
     bb) Nach dem Wort „leisten“ wird der Klammer-
         zusatz „(§ 7)“ eingefügt.

5. § 7 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
     „Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch
     das zuständige Hauptzollamt unter Berücksich-
     tigung des § 6 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Ge-
     setzes festgelegt.“

   b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.

   c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
        „(3) Von den Absätzen 1 und 2 unberührt
     bleibt die Befugnis des Hauptzollamts Bielefeld,
     wegen mehrfacher nicht rechtzeitiger Entrich-
     tung oder wegen Gefährdung der Steuerzei-
     chenschuld auf der Grundlage des § 221 der Ab-
     gabenordnung die Fälligkeit nach § 18 des Ge-
     setzes vorzuverlegen oder bei Gefährdung der
     Steuerzeichenschuld eine Sicherheitsleistung
     zu verlangen.“
6. § 13 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 3 wird das Wort „bezogen“ durch das
         Wort „empfangen“ ersetzt.

     bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
         „§ 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
   b) In Absatz 6 Satz 4 wird das Wort „bezogenen“
      durch die Wörter „in den Betrieb aufgenomme-
      nen“ ersetzt.
   c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 3 werden die Wörter „den Empfang“
         durch die Wörter „die aufgenommenen Ta-
         bakwaren“ ersetzt.
     bb) Satz 6 wird aufgehoben.
BGBl. 2011, Seite 1310 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1310
 7. § 14 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „in
      andere“ die Wörter „oder über andere“ einge-
      fügt.

   b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „überführt“
      durch das Wort „übergeführt“ ersetzt.
 8. In § 17 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
    „enthält“ die Wörter „oder aus dem der eindeutige
    Referenzcode hervorgeht“ eingefügt.
 9. In § 22 Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „in-
    nerhalb“ die Wörter „und eine Kopie der ihm vorlie-
    genden Ausfertigung der Freistellungsbescheini-
    gung“ eingefügt.

10. § 23 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 23
                    Beförderungen im
               Steuergebiet in Sonderfällen

      (1) Bei Beförderungen von Tabakwaren unter
   Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines
   Steuerlagerinhabers im Steuergebiet oder, wenn
   der Steuerlagerinhaber gleichzeitig registrierter Ver-
   sender ist, zwischen Orten der Einfuhr im Steuer-
   gebiet und den Steuerlagern dieses Steuerlager-
   inhabers im Steuergebiet kann das zuständige
   Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers
   anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwal-
   tungsdokument andere geeignete Verfahren zulas-
   sen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.
      (2) Bei häufigen und regelmäßigen Beförderun-
   gen von Tabakwaren unter Steueraussetzung zur
   Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf
   nach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen,
   in denen nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchfüh-
   rungsverordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfah-
   ren durchgeführt wird, das zuständige Hauptzoll-
   amt auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen,
   dass dieser für die in einem Kalendermonat abge-
   gebenen Tabakwaren bis zum zehnten Tag nach
   Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförde-
   rung begonnen hat, den Entwurf eines zusammen-
   gefassten elektronischen Verwaltungsdokuments
   übermittelt, wenn
   1. dem Steuerlagerinhaber das Verfahren nach Ar-
      tikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchfüh-
      rungsverordnung bewilligt wurde,
   2. die Beförderung ausschließlich im Steuergebiet
      erfolgt und
   3. die einzelnen Beförderungen von einem Liefer-
      schein oder einem entsprechenden Handelsdo-
      kument mit der deutlich sichtbaren Aufschrift
         „unversteuerte Tabakwaren zur Bevorratung
                von Schiffen und Flugzeugen“
       begleitet werden.
   Für das Erstellen des Entwurfs des zusammenge-
   fassten elektronischen Verwaltungsdokuments und
   der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 17 und 22 ent-
   sprechend.
     (3) Für Beförderungen nach Absatz 2, die vor
   dem 1. Juli 2012 begonnen worden sind, kann
   anstelle des zusammengefassten elektronischen
   Verwaltungsdokuments ein zusammengefasstes

   Begleitdokument verwendet werden. Für das Er-
   stellen des zusammengefassten Begleitdokuments
   gilt § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2
   entsprechend. Der Versender hat dem Hauptzoll-
   amt die zweite bis vierte Ausfertigung des zusam-
   mengefassten Begleitdokuments bis zum zehnten
   Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem
   die Beförderung begonnen hat, vorzulegen. Das
   Hauptzollamt bestätigt auf der Grundlage der im
   Rahmen des Verfahrens nach Artikel 285a Absatz 1a
   der Zollkodex-Durchführungsverordnung übermit-
   telten Zollanmeldung oder einer vorliegenden Aus-
   gangsbestätigung die ordnungsgemäße Beendi-
   gung der Beförderungen sowie die Übereinstim-
   mung der drei Ausfertigungen mit Sichtvermerk
   auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der be-
   stätigte Rückschein ist von dem Hauptzollamt an
   den Versender zurückzuschicken, der diesen als
   Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen hat.
   Die zweite und vierte Ausfertigung verbleibt beim
   Hauptzollamt.“

11. In § 25 Absatz 5 Satz 1 und § 26 Absatz 3 Satz 1
    wird jeweils nach dem Wort „Hauptzollamt“ das
    Wort „unverzüglich“ eingefügt.
12. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „einzutragen“
      durch die Wörter „zu vermerken“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Haupt-
      zollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
13. In § 28 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort
    „Hauptzollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
14. § 37 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
   „Für einen Einführer, der sein Unternehmen an ei-
   nem Ort außerhalb des Steuergebiets betreibt, oder
   für einen Einführer, der außerhalb des Steuergebiets
   wohnt, ist das Hauptzollamt Bielefeld zuständig.“

15. Dem § 40 wird folgender Absatz 6 angefügt:
     „(6) Sind Tabakwaren während der Beförderung
   nach Absatz 5 infolge unvorhersehbarer Ereignisse
   oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder un-
   wiederbringlich verloren gegangen, hat der Beför-
   derer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzei-
   gen und durch geeignete Unterlagen nachzuwei-
   sen.“
16. § 44 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 wird
          wie folgt gefasst:
          „Deputatberechtigt sind die Arbeitnehmerin-
          nen und Arbeitnehmer, die“.
      bb) In Nummer 1 werden die Wörter „in seinem“
          durch die Wörter „in einem“ ersetzt.
      cc) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt ge-
          fasst:
          „3. mit Aufgaben betraut sind, deren Erledi-
              gung zeitweise und regelmäßige, wenn
              auch nicht dauernde Anwesenheit in
              den Räumen erforderlich macht, in denen
              Tabakwaren hergestellt oder versand-
              fertig hergerichtet werden, oder deren
              Tätigkeit der Sicherung des Steuerlagers,
BGBl. 2011, Seite 1311 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1311
              in dem Tabakwaren hergestellt werden,
              oder der Betreuung der in diesem Steuer-
              lager Beschäftigten dient, oder
          4. zur Verwaltung des Betriebs gehören, so-
             weit sie in Räumen beschäftigt sind, die
             zum Steuerlager, in dem Tabakwaren her-
             gestellt werden, gehören.“
   b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:

        „(2) Für die Zwecke dieser Vorschrift gehören

      zu einem Steuerlager, in dem Tabakwaren her-
      gestellt werden, auch die Betriebsstätten oder
      andere Steuerlager,
      1. in denen sich die Geschäftsleitung oder ein
         Teil der Geschäftsleitung befindet, wenn von
         dort aus Rohtabak eingekauft wird;

      2. in denen Tabakwaren verpackt oder Zigarren
         oder Zigarillos ausgerüstet oder keine ande-
         ren als zur Ausfuhr bestimmte unversteuerte
         Tabakwaren gelagert werden;

      3. in denen Tabakwaren gelagert werden, die zur
         weiteren Be- oder Verarbeitung bestimmt

         sind;

      4. in denen Tabakwaren gelagert werden, für die
         ein Erlass oder eine Erstattung der Steuer be-
         antragt werden soll.“
   c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
      sätze 3 bis 5.

17. § 48 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
      „Der Erlass und die Erstattung der durch Ver-
      wendung von Steuerzeichen entrichteten Steuer
      und der Steuerzeichenschuld werden nur ge-
      währt, wenn Steuerzeichen mit einem Steuer-
      wert von mindestens 10 Euro vernichtet, ungül-
      tig gemacht oder zurückgegeben werden.“

   b) In Absatz 5 wird vor dem Wort „Erstattung“ das
      Wort „die“ eingefügt.
18. § 50 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 50
           Ausnahmen von der Anmeldepflicht

      Von der Anmeldepflicht nach § 33 Absatz 2 des

   Gesetzes ist der Handel mit Tabakwaren ausge-

   nommen. Dies gilt nicht für die gewerbliche Einfuhr

   (§ 37).“
19. Die Paragrafenüberschrift zu § 51 wird wie folgt
    gefasst:

                           „§ 51

                  Aufreißen, Vernichten,

               Vergällen, Ungültigmachen“.

20. Nach § 53 wird folgender Abschnitt 23 eingefügt:
   „Abschnitt 23
   Zu § 35 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes

                           § 54

            Elektronische Datenübermittlung
         im Besteuerungsverfahren, Allgemeines
     (1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche
   Daten können durch Datenfernübertragung über-

mittelt werden (elektronische Datenübermittlung),
sobald die organisatorischen und technischen
Voraussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vor-
liegen. Mit der elektronischen Datenübermittlung
können Dritte beauftragt werden.
   (2) Das Bundesministerium der Finanzen be-
stimmt Einzelheiten der elektronischen Daten-
übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine
Verfahrensanweisung, die vom Bundesministerium
der Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollver-

waltung (www.zoll.de) veröffentlicht wird.

   (3) Bei der elektronischen Datenübermittlung
sind dem jeweiligen Stand der Technik entspre-
chende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität,
Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleis-
ten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher
Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwen-
den.

   (4) Die Pflichten der Programmhersteller nach
den §§ 56 und 57 sind ausschließlich öffentlich-
rechtlicher Art.

                        § 55

                   Schnittstellen

   Bei der elektronischen Datenübermittlung sind
die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen
bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu be-
dienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnitt-
stellen werden über das Internet zur Verfügung
gestellt.

                        § 56
        Anforderungen an die Programme

   (1) Programme, die für die Verarbeitung von für
das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten
bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Pro-
grammbeschreibung angegebenen Programmum-
fangs die richtige und vollständige Verarbeitung
der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen
Daten gewährleisten.
   (2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallge-
staltungen, in denen eine richtige und vollständige
Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung aus-

nahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist

in der Programmbeschreibung an hervorgehobener

Stelle hinzuweisen.

                        § 57

             Prüfung der Programme

   (1) Programme, die für die Verarbeitung von für

das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten

bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten
Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu
prüfen, ob sie die Anforderungen nach § 56 Ab-
satz 1 erfüllen. Hierbei sind ein Protokoll über den
letzten durchgeführten Testlauf und eine Pro-
grammauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzu-
bewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2
beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erst-
maligen Nutzung zur Datenübermittlung. Elektroni-
sche, magnetische und optische Speicherverfah-
ren, die eine jederzeitige Wiederherstellung der ein-
BGBl. 2011, Seite 1312 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1312
   gesetzten Programmversion in Papierform ermög-
   lichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt.

      (2) Die vom Bundesministerium der Finanzen be-
   stimmte Dienststelle (Prüfungsstelle) ist befugt, die
   für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische
   Übermittlung der Daten bestimmten Programme
   und Dokumentationen zu überprüfen. § 200 der Ab-
   gabenordnung gilt entsprechend.

      (3) Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaf-
   ten Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung
   oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine unverzüg-
   liche Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt,
   ist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme
   des Herstellers von der elektronischen Übermitt-
   lung nach § 54 technisch auszuschließen. Die Prü-
   fungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu
   prüfen.
     (4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allge-
   meinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der

   Prüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck

   der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

                            § 58

                          Haftung

      (1) Der Hersteller von Programmen, die für die
   Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren er-
   forderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die
   Daten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrläs-
   sigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 56 und 57
   unrichtig oder unvollständig verarbeitet werden und
   dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuer-
   liche Vorteile erlangt werden, für die verkürzten
   Steuern oder zu Unrecht erhaltenen Steuervorteile.

      (2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektroni-
   schen Datenübermittlung im Auftrag (§ 54 Absatz 1
   Satz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrich-
   tiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern
   vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu
   Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.

                            § 59

                   Authentifizierung,

              Datenübermittlung im Auftrag

      (1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist

   grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signa-
   tur erforderlich. Eine qualifizierte elektronische Sig-
   natur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes
   sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den
   Datenübermittler (Absender der Daten) authentifi-
   ziert und die in § 54 Absatz 3 bestimmten Anforde-
   rungen an die Gewährleistung der Authentizität und
   Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt.
      (2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 54
   Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auf-
   traggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer
   Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen.
   Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu
   überprüfen.“

21. Der bisherige Abschnitt 23 wird Abschnitt 24.

22. Der bisherige § 54 wird § 60 und wird wie folgt ge-
    ändert:

   a) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:

      „5. entgegen § 11 Satz 1, § 30 Absatz 1 oder 2
          oder § 40 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht
          richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,“.
   b) In Absatz 1 Nummer 18 werden nach dem Wort
      „Eintragung“ die Wörter „oder einen Vermerk“
      eingefügt.

   c) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 44
      Absatz 3 Satz 1 oder 2“ durch die Wörter „§ 44
      Absatz 4 Satz 1 oder 2“ ersetzt.

23. Der bisherige Abschnitt 24 wird Abschnitt 25.
24. Der bisherige § 55 wird § 61 und wird wie folgt ge-
    ändert:

                            „§ 61
                  Übergangsregelungen
      Für Beförderungen

   1. von Tabakwaren unter Steueraussetzung, die vor

      dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,

   2. von Tabakwaren unter Steueraussetzung im
      Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 be-
      gonnen worden sind,

   3. von Tabakwaren, die unter Steueraussetzung
      unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer
      oder Drittgebiete ausgeführt werden und deren
      Beförderung vor dem 1. Januar 2012 begonnen
      worden ist,

   ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010
   geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei
   denn, die Beförderungen sind mit einem elektroni-
   schen Verwaltungsdokument begonnen worden.
   Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des
   Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 Arti-
   kel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung
   in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fas-
   sung weiter anzuwenden.“

                       Artikel 2

                   Änderung der
            Branntweinsteuerverordnung

  Die Branntweinsteuerverordnung vom 5. Oktober

2009 (BGBl. I S. 3262, 3280) wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) In der Angabe zu § 6 werden die Wörter „zum
      Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wörter
      „als Steuerlagerinhaber“ ersetzt.
   b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:

      „§ 13 Vollständige Zerstörung, unwiederbring-
            licher Verlust und Vernichtung“.
   c) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
      „§ 27 Beförderungen im Steuergebiet in Son-
            derfällen“.

   d) Die Angaben zu den §§ 52 bis 54 werden wie
      folgt gefasst:

      „§ 52 (weggefallen)
      § 53 (weggefallen)

      § 54 (weggefallen)“.
BGBl. 2011, Seite 1313 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1313
  e) Die Angaben zu den Abschnitten 21 und 22 wer-
     den durch folgende Angaben ersetzt:
     „Abschnitt 21
     Zu § 159 Nummer 4 des Gesetzes
     § 61   Elektronische Datenübermittlung im Be-
            steuerungsverfahren, Allgemeines
     § 62   Schnittstellen
     § 63   Anforderungen an die Programme

     § 64   Prüfung der Programme

     § 65   Haftung

     § 66   Authentifizierung, Datenübermittlung im

            Auftrag

     Abschnitt 22
     Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung

     § 67   Ordnungswidrigkeiten

     Abschnitt 23
     Schlussbestimmungen
     § 68   Übergangsregelungen“.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
  a) In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter
     „zum Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wör-
     ter „als Steuerlagerinhaber“ ersetzt.

  b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum Be-

     trieb eines Steuerlagers“ durch die Wörter „als

     Steuerlagerinhaber“ ersetzt.

3. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das
  zuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung
  des § 134 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes fest-
  gelegt.“
4. § 13 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 13
               Vollständige Zerstörung,
      unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung

     (1) Sind Erzeugnisse unbeabsichtigt vollständig

  zerstört worden oder unwiederbringlich verloren

  gegangen, hat der Hersteller ohne Erlaubnis nach

  § 7 oder der Steuerlagerinhaber dies dem zustän-

  digen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und

  anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen.

  Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachun-

  gen zulassen und Anordnungen zur Nachweisfüh-
  rung treffen.

     (2) Die Vernichtung von Erzeugnissen ist vom

  Hersteller ohne Erlaubnis nach § 7 oder dem Steu-
  erlagerinhaber mindestens eine Woche im Voraus
  anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen
  nachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann
  Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur
  Nachweisführung treffen. Die Vernichtung ist amt-
  lich zu überwachen, soweit das zuständige Haupt-
  zollamt nicht darauf verzichtet. Außersteuerliche
  Vorschriften bleiben unberührt.“

5. In § 15 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Schwund-
   ermittlungen“ durch das Wort „Verlustermittlungen“
   ersetzt.

 6. § 17 wird wie folgt geändert:
    a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
      „§ 8 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
    b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „über den
       Empfang“ gestrichen.
 7. § 18 wird wie folgt geändert:
    a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „in
       andere“ die Wörter „oder über andere“ einge-
       fügt.

    b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „überführt“

       durch das Wort „übergeführt“ ersetzt.

 8. In § 21 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort

    „enthält“ die Wörter „oder aus dem der eindeutige
    Referenzcode hervorgeht“ eingefügt.
 9. In § 26 Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „in-
    nerhalb“ die Wörter „und eine Kopie der ihm vorlie-

    genden Ausfertigung der Freistellungsbescheini-
    gung“ eingefügt.
10. § 27 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 27
      Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen
       (1) Bei Beförderungen von Erzeugnissen unter
    Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines
    Steuerlagerinhabers im Steuergebiet oder, wenn
    der Steuerlagerinhaber gleichzeitig registrierter

    Versender ist, zwischen Orten der Einfuhr im Steu-

    ergebiet und den Steuerlagern dieses Steuer-

    lagerinhabers im Steuergebiet kann das zuständige
    Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers
    anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwal-
    tungsdokument andere geeignete Verfahren zulas-
    sen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.
       (2) Bei häufigen und regelmäßigen Beförderun-
    gen von Erzeugnissen unter Steueraussetzung zur
    Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf
    nach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen,
    in denen nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchfüh-
    rungsverordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfah-
    ren durchgeführt wird, das zuständige Hauptzoll-

    amt auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen,

    dass dieser für die in einem Kalendermonat abge-

    gebenen Erzeugnisse bis zum zehnten Tag nach

    Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförde-

    rung begonnen hat, den Entwurf eines zusammen-

    gefassten elektronischen Verwaltungsdokuments

    übermittelt, wenn

    1. dem Steuerlagerinhaber das Verfahren nach Ar-
       tikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchfüh-

       rungsverordnung bewilligt wurde;

    2. die Beförderung ausschließlich im Steuergebiet
       erfolgt und
    3. die einzelnen Beförderungen von einem Liefer-
       schein oder einem entsprechenden Handelsdo-
       kument mit der deutlich sichtbaren Aufschrift

        „unversteuerte Erzeugnisse zur Bevorratung
               von Schiffen und Flugzeugen“

      begleitet werden.
    Für das Erstellen des Entwurfs des zusammenge-
    fassten elektronischen Verwaltungsdokuments und
BGBl. 2011, Seite 1314 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1314
   der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 21 und 26 ent-
   sprechend.

      (3) Für Beförderungen nach Absatz 2, die vor

   dem 1. Juli 2012 begonnen worden sind, kann

   anstelle des zusammengefassten elektronischen

   Verwaltungsdokuments ein zusammengefasstes

   Begleitdokument verwendet werden. Für das Er-

   stellen des zusammengefassten Begleitdokuments

   gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2
   entsprechend. Der Versender hat dem Hauptzoll-
   amt die zweite bis vierte Ausfertigung des zusam-
   mengefassten Begleitdokuments bis zum zehnten
   Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die
   Beförderung begonnen hat, vorzulegen. Das

   Hauptzollamt bestätigt auf der Grundlage der im
   Rahmen des Verfahrens nach Artikel 285a Absatz 1a
   der Zollkodex-Durchführungsverordnung übermit-
   telten Zollanmeldung oder einer vorliegenden Aus-
   gangsbestätigung die ordnungsgemäße Beendi-
   gung der Beförderungen sowie die Übereinstim-

   mung der drei Ausfertigungen mit Sichtvermerk

   auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der be-

   stätigte Rückschein ist von dem Hauptzollamt an

   den Versender zurückzuschicken, der diesen als
   Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen hat.
   Die zweite und vierte Ausfertigung verbleibt beim
   Hauptzollamt.“

11. In § 29 Absatz 5 Satz 1 und § 30 Absatz 3 Satz 1
    wird jeweils nach dem Wort „Hauptzollamt“ das
    Wort „unverzüglich“ eingefügt.
12. § 31 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „einzutragen“

      durch die Wörter „zu vermerken“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Haupt-
      zollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.

13. In § 32 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort

    „Hauptzollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.

14. In § 41 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „für die
    Berechnung der Sicherheitsleistung § 23 Absatz 1
    und 2“ durch die Wörter „für die Sicherheitsleistung
    nach § 150 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes gilt § 8
    Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
15. § 42 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:

          „(2) Sind die Erzeugnisse während der Be-
       förderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse
       oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder
       unwiederbringlich verloren gegangen, hat der
       Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich
       anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen
       nachzuweisen.“
   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
16. In § 44 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „von
    mit“ durch die Wörter „von, bezogen auf jeweils
    100 Liter Alkohol, mit“ ersetzt.

17. Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:

     „(3) Als Lebensmittelaromen im Sinn des § 152
   Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gelten auch sol-

   che zum Verzehr nicht geeignete Zubereitungen
   und Grundstoffe, die nachweislich dazu bestimmt
   sind, unter geringer Dosierung zur Herstellung und

   Aromatisierung nicht alkoholischer Getränke und

   anderer Lebensmittel gewerblich eingesetzt zu wer-

   den, und bestimmte Trinkbranntweine mit gleicher

   Zweckbestimmung, die in einem zugelassenen Ver-

   fahren unter amtlicher Aufsicht für Trinkzwecke un-

   brauchbar gemacht worden sind.“

18. Die §§ 52 bis 54 werden aufgehoben.
19. In § 55 Absatz 2 werden die Wörter „§ 152 Absatz 3
    Nummer 1 oder 2“ durch die Wörter „§ 152 Absatz 1
    Nummer 5 oder Nummer 6“ ersetzt.

20. § 57 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird das Wort „anzumelden“ durch das
      Wort „anzuzeigen“ ersetzt.
   b) In Satz 2 werden die Wörter „Dem Antrag“ durch
      die Wörter „Der Anzeige“ ersetzt.

21. In § 58 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 53

    Absatz 1“ durch die Wörter „§ 46 Absatz 1 in Ver-

    bindung mit § 152 Absatz 1 Nummer 5 und 6 des

    Gesetzes“ ersetzt.

22. Nach § 60 wird folgender Abschnitt 21 eingefügt:
   „Abschnitt 21

   Zu § 159 Nummer 4 des Gesetzes

                           § 61
            Elektronische Datenübermittlung
         im Besteuerungsverfahren, Allgemeines
      (1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche

   Daten können durch Datenfernübertragung über-

   mittelt werden (elektronische Datenübermittlung),
   sobald die organisatorischen und technischen
   Voraussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vor-
   liegen. Mit der elektronischen Datenübermittlung

   können Dritte beauftragt werden.

      (2) Das Bundesministerium der Finanzen be-
   stimmt Einzelheiten der elektronischen Datenüber-
   mittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine Verfah-
   rensanweisung, die vom Bundesministerium der
   Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollverwal-
   tung (www.zoll.de) veröffentlicht wird.
      (3) Bei der elektronischen Datenübermittlung
   sind dem jeweiligen Stand der Technik entspre-
   chende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität,
   Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleis-
   ten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher
   Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwen-
   den.
      (4) Die Pflichten der Programmhersteller nach
   den §§ 63 und 64 sind ausschließlich öffentlich-
   rechtlicher Art.

                           § 62
                      Schnittstellen
      Bei der elektronischen Datenübermittlung sind
   die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen
   bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu be-

   dienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnitt-
   stellen werden über das Internet zur Verfügung ge-
   stellt.
BGBl. 2011, Seite 1315 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1315
                        § 63
         Anforderungen an die Programme

   (1) Programme, die für die Verarbeitung von für
das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten
bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Pro-
grammbeschreibung angegebenen Programmum-
fangs die richtige und vollständige Verarbeitung
der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen
Daten gewährleisten.
   (2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallge-
staltungen, in denen eine richtige und vollständige
Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung aus-
nahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist

in der Programmbeschreibung an hervorgehobener

Stelle hinzuweisen.

                        § 64

              Prüfung der Programme
   (1) Programme, die für die Verarbeitung von für
das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten
bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten
Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu
prüfen, ob sie die Anforderungen nach § 63 Ab-
satz 1 erfüllen. Hierbei sind ein Protokoll über den
letzten durchgeführten Testlauf und eine Pro-
grammauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzu-
bewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2
beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erst-
maligen Nutzung zur Datenübermittlung. Elektro-
nische, magnetische und optische Speicherver-
fahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung
der eingesetzten Programmversion in Papierform
ermöglichen, sind der Programmauflistung gleich-
gestellt.
   (2) Die vom Bundesministerium der Finanzen be-
stimmte Dienststelle (Prüfungsstelle) ist befugt, die
für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische
Übermittlung der Daten bestimmten Programme
und Dokumentationen zu überprüfen. § 200 der Ab-
gabenordnung gilt entsprechend.

   (3) Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaf-
ten Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung
oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine unverzüg-
liche Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt,
ist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme
des Herstellers von der elektronischen Übermitt-
lung nach § 61 technisch auszuschließen. Die Prü-
fungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu
prüfen.

  (4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allge-
meinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der
Prüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck
der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

                        § 65
                      Haftung
   (1) Der Hersteller von Programmen, die für die
Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren er-
forderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die
Daten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrläs-

sigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 63
und 64 unrichtig oder unvollständig verarbeitet wer-
den und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht

   steuerliche Vorteile erlangt werden, für die verkürz-
   ten Steuern oder zu Unrecht erhaltenen Steuervor-
   teile.

      (2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektroni-
   schen Datenübermittlung im Auftrag (§ 61 Absatz 1
   Satz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrich-
   tiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern
   vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu
   Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.

                            § 66
     Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag

      (1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist

   grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signa-

   tur erforderlich. Eine qualifizierte elektronische Sig-
   natur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes

   sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den
   Datenübermittler (Absender der Daten) authentifi-
   ziert und die in § 61 Absatz 3 bestimmten Anforde-
   rungen an die Gewährleistung der Authentizität und
   Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt.
      (2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 61
   Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auf-
   traggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer
   Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen.
   Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu
   überprüfen.“

23. Der bisherige Abschnitt 21 wird Abschnitt 22.
24. Der bisherige § 61 wird § 67 und wird in Absatz 1
    wie folgt geändert:

   a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nach den Wörtern „§ 39 Absatz 2 Satz 2“
          wird das Komma durch das Wort „oder“ er-
          setzt.
      bb) Nach der Angabe „§ 46 Absatz 4“ werden
          das Komma und die Wörter „§ 53 Absatz 2
          oder § 54 Absatz 5 Satz 2“ gestrichen.

   b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:

      aa) Nach der Angabe „§ 41 Absatz 3“ wird das
          Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
      bb) Nach der Angabe „§ 46 Absatz 4“ werden
          das Komma und die Wörter „§ 53 Absatz 2
          oder § 54 Absatz 5 Satz 2“ gestrichen.

   c) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „§ 48
      Absatz 2 Satz 2“ die Wörter „auch in Verbindung
      mit § 54 Absatz 5 Satz 2,“ gestrichen.

   d) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 42 Absatz 2“
      durch die Angabe „§ 42 Absatz 3“ ersetzt.
   e) In Nummer 9 werden die Wörter „jeweils auch in
      Verbindung mit § 53 Absatz 2 oder § 54 Absatz 5
      Satz 2,“ und „auch in Verbindung mit § 54 Ab-
      satz 5 Satz 2,“ jeweils gestrichen.
   f) In Nummer 17 werden nach dem Wort „Eintra-
      gung“ die Wörter „oder einen Vermerk“ einge-
      fügt.

25. Der bisherige Abschnitt 22 wird Abschnitt 23.

26. Der bisherige § 62 wird § 68 und wird wie folgt ge-
    fasst:
BGBl. 2011, Seite 1316 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1316
                           „§ 68
                  Übergangsregelungen
       Für Beförderungen
   1. von Erzeugnissen unter Steueraussetzung, die
      vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,

   2. von Erzeugnissen unter Steueraussetzung im
      Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 be-

      gonnen worden sind,

   3. von Erzeugnissen, die unter Steueraussetzung
      unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer
      oder Drittgebiete ausgeführt werden und deren
      Beförderung vor dem 1. Januar 2012 begonnen
      worden ist,

   ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010
   geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei
   denn, die Beförderungen sind mit einem elektroni-
   schen Verwaltungsdokument begonnen worden.
   Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des
   Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 Arti-
   kel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung
   in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fas-
   sung weiter anzuwenden.“

                        Artikel 3
             Änderung der Schaumwein-
       und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
   Die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerver-
ordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3302)
wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) In der Angabe zu § 4 werden die Wörter „zum

      Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wörter

      „als Steuerlagerinhaber“ ersetzt.

   b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
       „§ 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbring-
             licher Verlust und Vernichtung“.

   c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:

       „§ 22 Beförderungen im Steuergebiet in Son-
             derfällen“.

   d) Die Zwischenüberschrift zu Abschnitt 16 wird
      wie folgt gefasst:
       „Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes“.
   e) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:

       „§ 38 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Ver-
             wendung“.
   f) Nach der Angabe zu § 38 werden folgende An-
      gaben eingefügt:
       „§ 38a Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein

       § 38b Belegheft, Buchführung

       § 38c Lagerung, Bestandsaufnahme

       § 38d Abgabe von Schaumwein, zweckwidrige
             Verwendung“.
   g) Nach der Angabe zu § 42 werden folgende An-
      gaben eingefügt:

       „Abschnitt 20a
       Zu § 28 Nummer 3 des Gesetzes
       § 42a Elektronische Datenübermittlung im Be-
             steuerungsverfahren, Allgemeines

     § 42b Schnittstellen
     § 42c Anforderungen an die Programme
     § 42d Prüfung der Programme
     § 42e Haftung

     § 42f Authentifizierung, Datenübermittlung im
           Auftrag“.

   h) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:

     „§ 46 Steuerlagerinhaber“.

   i) In der Angabe zu § 50 wird das Wort „durch“
      durch das Wort „über“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:

   a) In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter
      „zum Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wör-
      ter „als Steuerlagerinhaber“ ersetzt.

   b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum Be-
      trieb eines Steuerlagers“ durch die Wörter „als
      Steuerlagerinhaber“ ersetzt.
3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch
   das zuständige Hauptzollamt unter Berücksich-
   tigung des § 5 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes fest-
   gelegt. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regel-
   mäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupas-
   sen.“
4. § 10 wird wie folgt gefasst:
                          „§ 10

               Vollständige Zerstörung,

      unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung

      (1) Ist Schaumwein unbeabsichtigt vollständig

   zerstört worden oder unwiederbringlich verloren

   gegangen, hat der Hersteller ohne Erlaubnis nach
   § 5 oder der Steuerlagerinhaber dies dem zustän-
   digen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und
   anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen.
   Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen

   und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.

      (2) Die Vernichtung von Schaumwein ist vom
   Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder dem Steu-
   erlagerinhaber mindestens eine Woche im Voraus
   anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen
   nachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann
   Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur
   Nachweisführung treffen. Die Vernichtung ist amt-
   lich zu überwachen, soweit das zuständige Haupt-
   zollamt nicht darauf verzichtet. Außersteuerliche
   Vorschriften bleiben unberührt.“
5. § 12 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:

     „§ 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“

   b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „den Be-
      zug“ durch die Wörter „den aufgenommenen
      Schaumwein“ ersetzt.
6. § 13 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „in
      andere“ die Wörter „oder über andere“ einge-
      fügt.
   b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „überführt“
      durch das Wort „übergeführt“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 1317 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1317
7. In § 16 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
   „enthält“ die Wörter „oder aus dem der eindeutige
   Referenzcode hervorgeht“ eingefügt.
8. § 21 wird wie folgt geändert:

  a) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „inner-
     halb“ die Wörter „und eine Kopie der ihm vorlie-
     genden Ausfertigung der Freistellungsbescheini-
     gung“ eingefügt.
  b) In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 23
     Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 153
     Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)“
     durch den Klammerzusatz „(§ 23a Absatz 1 des
     Gesetzes)“ ersetzt.

9. § 22 wird wie folgt gefasst:

                          „§ 22
    Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen

     (1) Bei Beförderungen von Schaumwein unter

  Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines
  Steuerlagerinhabers im Steuergebiet oder, wenn
  der Steuerlagerinhaber gleichzeitig registrierter Ver-
  sender ist, zwischen Orten der Einfuhr im Steuer-
  gebiet und den Steuerlagern dieses Steuerlager-
  inhabers im Steuergebiet kann das zuständige
  Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers
  anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwal-
  tungsdokument andere geeignete Verfahren zulas-
  sen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.

     (2) Bei häufigen und regelmäßigen Beförderun-

  gen von Schaumwein unter Steueraussetzung zur

  Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf
  nach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen,
  in denen nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchfüh-
  rungsverordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfah-
  ren durchgeführt wird, das zuständige Hauptzoll-
  amt auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen,
  dass dieser für den in einem Kalendermonat abge-
  gebenen Schaumwein bis zum zehnten Tag nach
  Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförde-
  rung begonnen hat, den Entwurf eines zusammen-
  gefassten elektronischen Verwaltungsdokuments
  übermittelt, wenn
  1. dem Steuerlagerinhaber das Verfahren nach Ar-
     tikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchfüh-
     rungsverordnung bewilligt wurde,
  2. die Beförderung ausschließlich im Steuergebiet
     erfolgt und
  3. die einzelnen Beförderungen von einem Liefer-
     schein oder einem entsprechenden Handels-
     dokument mit der deutlich sichtbaren Aufschrift

       „unversteuerter Schaumwein zur Bevorratung
              von Schiffen und Flugzeugen“
     begleitet werden.

  Für das Erstellen des Entwurfs des zusammenge-
  fassten elektronischen Verwaltungsdokuments und
  der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 16 und 21 ent-
  sprechend.

    (3) Für Beförderungen nach Absatz 2, die vor
  dem 1. Juli 2012 begonnen worden sind, kann
  anstelle des zusammengefassten elektronischen
  Verwaltungsdokuments ein zusammengefasstes
  Begleitdokument verwendet werden. Für das Er-

   stellen des zusammengefassten Begleitdokuments
   gilt § 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2
   entsprechend. Der Versender hat dem Hauptzoll-
   amt die zweite bis vierte Ausfertigung des zusam-
   mengefassten Begleitdokuments bis zum zehnten
   Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die
   Beförderung begonnen hat, vorzulegen. Das
   Hauptzollamt bestätigt auf der Grundlage der im
   Rahmen des Verfahrens nach Artikel 285a Absatz 1a
   der Zollkodex-Durchführungsverordnung übermittel-
   ten Zollanmeldung oder einer vorliegenden Aus-
   gangsbestätigung die ordnungsgemäße Beendi-
   gung der Beförderungen sowie die Übereinstim-
   mung der drei Ausfertigungen mit Sichtvermerk
   auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der

   bestätigte Rückschein ist von dem Hauptzollamt
   an den Versender zurückzuschicken, der diesen
   als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen
   hat. Die zweite und vierte Ausfertigung verbleibt

   beim Hauptzollamt.“

10. In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz
    „(§ 23 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit
    § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)“
    durch den Klammerzusatz „(§ 23a Absatz 1 des Ge-
    setzes)“ ersetzt.
11. In § 24 Absatz 5 Satz 1 und § 25 Absatz 3 Satz 1
    wird jeweils nach dem Wort „Hauptzollamt“ das
    Wort „unverzüglich“ eingefügt.

12. § 26 wird wie folgt geändert:

   a) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „einzutragen“

      durch die Wörter „zu vermerken“ ersetzt.

   b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Haupt-
      zollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
13. In § 27 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort
    „Hauptzollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.

14. In § 36 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „für die
    Sicherheitsleistung § 6“ durch die Wörter „für die
    Sicherheitsleistung nach § 21 Absatz 5 Satz 4 des
    Gesetzes gilt § 6 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
15. § 37 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:
        „(2) Ist Schaumwein während der Beförde-
      rung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder
      höherer Gewalt vollständig zerstört oder un-
      wiederbringlich verloren gegangen, hat der
      Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich
      anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen
      nachzuweisen.“

   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
16. Die Angaben zu Abschnitt 16 werden wie folgt ge-
    fasst:

   „Abschnitt 16
   Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes“.
17. § 38 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 38

                   Antrag auf Erlaubnis
               zur steuerfreien Verwendung
     (1) Wer Schaumwein steuerfrei verwenden will,
   hat die Erlaubnis vor Beginn der Verwendung nach
BGBl. 2011, Seite 1318 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1318
   amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zustän-
   digen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) zu beantragen.
   Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizu-
   fügen:
   1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen,
      die in das Handels- oder Genossenschaftsregis-
      ter eingetragen oder einzutragen sind,

   2. ein Plan des Betriebs, in dem die beantragten
      Lager- und Verwendungsorte des Schaumweins
      eingezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften,

   3. eine Betriebserklärung über den genauen Zweck
      und die Art und Weise der Verwendung.

   Arzneimittelhersteller haben außerdem ihre arznei-
   mittelrechtliche Herstellungsberechtigung nachzu-
   weisen.

      (2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzoll-

   amts hat der Antragsteller weitere Angaben zu
   machen, wenn sie zur Sicherung des Steuerauf-
   kommens oder für die Steueraufsicht erforderlich

   erscheinen. Das zuständige Hauptzollamt kann auf

   Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn
   Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-
   den.“

18. Nach § 38 werden folgende §§ 38a bis 38d einge-

    fügt:

                         „§ 38a
        Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein

       (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Ver-

   wender schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Er-

   laubnis zur steuerfreien Verwendung des Schaum-

   weins und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein

   als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Die Er-

   laubnis kann befristet werden. Eine Erlaubnis wird
   nicht erteilt, wenn der voraussichtliche Jahresbe-
   darf an unvergälltem Schaumwein unter 5 Hekto-
   liter liegt.
      (2) Der Verwender hat den Erlaubnisschein un-
   verzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erlo-
   schen ist oder die steuerfreie Verwendung einge-
   stellt wird. Er hat den Verlust des Erlaubnisscheins
   dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzu-
   zeigen.
      (3) Der Erlaubnisschein ist dem Steuerlager-

   inhaber oder dem registrierten Versender vor der

   Beförderung des Schaumweins in den Betrieb des

   Verwenders nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des

   Gesetzes vorzulegen.

      (4) Für die Anzeigepflicht bei Änderung der
   dargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für das
   Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8
   entsprechend.

                          § 38b

                Belegheft, Buchführung
     (1) Der Verwender hat ein Belegheft zu führen.
   Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnun-
   gen treffen.

      (2) Der Verwender hat ein Verwendungsbuch

   nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu füh-
   ren. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu
   Anordnungen treffen. Auf Verlangen hat der Ver-

   wender weitere Aufzeichnungen zu führen. Das
   zuständige Hauptzollamt lässt auf Antrag anstelle
   des Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeichnun-
   gen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein-
   trächtigt werden. Für die Aufzeichnungspflicht gilt
   § 9 Absatz 3 entsprechend. Das zuständige Haupt-
   zollamt kann in Ausnahmefällen, soweit steuerliche
   Belange dem nicht entgegenstehen, auf das Führen
   eines Verwendungsbuchs verzichten.

                          § 38c

              Lagerung, Bestandsaufnahme

      (1) Der Verwender darf den Schaumwein nur an
   den angemeldeten Orten lagern. Das zuständige
   Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn
   Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Es kann

   verlangen, dass in den Lagerräumen sowie in den
   Räumen, in denen der Schaumwein steuerfrei ver-
   wendet wird, Bekanntmachungen auszuhängen

   sind, in denen die vorgesehene Verwendung ange-

   geben und auf die steuerlichen Folgen einer zweck-
   widrigen Verwendung hingewiesen wird. Für die
   vollständige Zerstörung, den unwiederbringlichen

   Verlust und die Vernichtung gilt § 10 entsprechend.

      (2) Der Verwender hat versteuerten und unver-

   steuerten Schaumwein getrennt voneinander zu
   lagern. Der Verwender, der Arzneimittel aus unver-
   gälltem, unversteuertem Schaumwein herstellt und
   daneben versteuerten Schaumwein verwenden will,

   hat dies im Voraus dem zuständigen Hauptzollamt

   anzuzeigen. Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen

   über den Bezug und die Verwendung des versteu-

   erten Schaumweins zu führen. Das zuständige

   Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.

     (3) Soweit nach § 38b Absatz 2 ein Verwen-
   dungsbuch geführt wird oder andere Aufzeichnun-
   gen an seiner Stelle zugelassen sind, hat der Ver-
   wender einmal jährlich den Bestand aufzunehmen.
   § 11 gilt entsprechend.

                          § 38d
                Abgabe von Schaumwein,
                zweckwidrige Verwendung

      (1) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Ver-

   wender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen

   Schaumwein im Rahmen seiner Erlaubnis zur steu-

   erfreien Verwendung an Steuerlager oder an andere

   Verwender abzugeben. Der Verwender hat dem
   Schaumwein bei der Abgabe Handelspapiere bei-
   zugeben, die mit der Aufschrift

              „Unversteuerter Schaumwein“
   versehen sind.

     (2) Die Steueranmeldung nach § 23a Absatz 3
   Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschrie-
   benem Vordruck abzugeben.“
19. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

   a) In Satz 1 wird das Wort „anzumelden“ durch das

      Wort „anzuzeigen“ ersetzt.

   b) In Satz 2 werden die Wörter „Dem Antrag“ durch
      die Wörter „Der Anzeige“ ersetzt.
BGBl. 2011, Seite 1319 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1319
20. Nach § 42 wird folgender Abschnitt 20a eingefügt:
   „Abschnitt 20a

   Zu § 28 Nummer 4 des Gesetzes

                          § 42a
            Elektronische Datenübermittlung
         im Besteuerungsverfahren, Allgemeines
      (1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche
   Daten können durch Datenfernübertragung über-
   mittelt werden (elektronische Datenübermittlung),
   sobald die organisatorischen und technischen
   Voraussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vor-
   liegen. Mit der elektronischen Datenübermittlung
   können Dritte beauftragt werden.
      (2) Das Bundesministerium der Finanzen be-
   stimmt Einzelheiten der elektronischen Daten-
   übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine
   Verfahrensanweisung, die vom Bundesministerium
   der Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollver-
   waltung (www.zoll.de) veröffentlicht wird.
      (3) Bei der elektronischen Datenübermittlung
   sind dem jeweiligen Stand der Technik entspre-
   chende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität,
   Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleis-
   ten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher
   Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwen-
   den.
      (4) Die Pflichten der Programmhersteller nach
   den §§ 42c und 42d sind ausschließlich öffentlich-
   rechtlicher Art.

                          § 42b
                      Schnittstellen
      Bei der elektronischen Datenübermittlung sind
   die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen
   bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu be-
   dienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnitt-
   stellen werden über das Internet zur Verfügung
   gestellt.

                          § 42c
           Anforderungen an die Programme
      (1) Programme, die für die Verarbeitung von für
   das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten
   bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Pro-
   grammbeschreibung angegebenen Programmum-
   fangs die richtige und vollständige Verarbeitung
   der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen
   Daten gewährleisten.
      (2) Auf den Programmumfang sowie auf Fall-
   gestaltungen, in denen eine richtige und vollstän-
   dige Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung aus-
   nahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist
   in der Programmbeschreibung an hervorgehobener
   Stelle hinzuweisen.

                          § 42d

                Prüfung der Programme
     (1) Programme, die für die Verarbeitung von für
   das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten
   bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten
   Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu

prüfen, ob sie die Anforderungen nach § 42c Ab-
satz 1 erfüllen. Hierbei sind ein Protokoll über
den letzten durchgeführten Testlauf und eine Pro-
grammauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzu-
bewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2
beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erst-
maligen Nutzung zur Datenübermittlung. Elektro-
nische, magnetische und optische Speicherver-
fahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung
der eingesetzten Programmversion in Papierform
ermöglichen, sind der Programmauflistung gleich-
gestellt.
   (2) Die vom Bundesministerium der Finanzen be-
stimmte Dienststelle (Prüfungsstelle) ist befugt, die
für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische
Übermittlung der Daten bestimmten Programme
und Dokumentationen zu überprüfen. § 200 der Ab-
gabenordnung gilt entsprechend.
   (3) Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaf-
ten Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung
oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine unverzüg-
liche Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt,
ist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme
des Herstellers von der elektronischen Übermitt-
lung nach § 42a technisch auszuschließen. Die Prü-
fungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu
prüfen.
  (4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allge-
meinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der
Prüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck
der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

                        § 42e
                       Haftung
   (1) Der Hersteller von Programmen, die für die
Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren
erforderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit
die Daten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahr-
lässigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 42c
und 42d unrichtig oder unvollständig verarbeitet
werden und dadurch Steuern verkürzt oder zu Un-
recht steuerliche Vorteile erlangt werden, für die
verkürzten Steuern oder zu Unrecht erhaltenen
Steuervorteile.
   (2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektro-
nischen Datenübermittlung im Auftrag (§ 42a Ab-
satz 1 Satz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund un-
richtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern
vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu
Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.

                        § 42f
                Authentifizierung,
           Datenübermittlung im Auftrag

   (1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist
grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signa-
tur erforderlich. Eine qualifizierte elektronische Sig-
natur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes
sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den
Datenübermittler (Absender der Daten) authentifi-
ziert und die in § 42a Absatz 3 bestimmten Anfor-
derungen an die Gewährleistung der Authentizität
und Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt.
BGBl. 2011, Seite 1320 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1320
      (2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 42a
   Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auf-

   traggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer

   Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen.

   Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu

   überprüfen.“

21. In § 43 werden die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34
    bis 42“ durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34
    bis 42f“ ersetzt.
22. § 46 wird wie folgt gefasst:
                           „§ 46

                    Steuerlagerinhaber

      (1) Wer als Steuerlagerinhaber (§ 32 Absatz 2
   Nummer 2 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes)
   Wein unter Steueraussetzung aus anderen Mitglied-
   staaten empfangen will oder in andere oder über
   andere Mitgliedstaaten befördern will, hat die Er-
   laubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt
   (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
   druck zu beantragen.
      (2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter
   Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als Steuerlager-
   inhaber. Mit der Erlaubnis werden nach einer
   Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der
   Finanzen für den Steuerlagerinhaber und für jedes
   Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben.
   Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaub-
   nis gilt § 8 entsprechend. Die Erlaubnis kann befris-
   tet werden.

      (3) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit
   einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger
   als 1 000 Hektoliter Wein pro Weinwirtschaftsjahr
   (kleine Weinerzeuger) haben die Anzeige nach
   § 33 Absatz 2 des Gesetzes spätestens eine Woche
   vor der erstmaligen Beförderung abzugeben. In der
   Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzuge-
   ben. Zur Berechnung der Durchschnittserzeugung
   sind die dem Weinwirtschaftsjahr der Anzeige vo-
   rausgegangenen drei Weinwirtschaftsjahre heran-
   zuziehen. Mit dem Eingang der ordnungsgemäßen
   Anzeige gilt die Erlaubnis als erteilt.“
23. § 48 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
      „(1) Wer als registrierter Empfänger (§ 32 Ab-
   satz 3 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2
   des Gesetzes) Wein unter Steueraussetzung zu
   gewerblichen Zwecken nicht nur gelegentlich emp-
   fangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zu-
   ständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich
   vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.“

24. § 49 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

      „(1) Wer als registrierter Versender (§ 32 Absatz 2

   Nummer 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Ge-

   setzes) Wein vom Ort der Einfuhr unter Steueraus-

   setzung in andere oder über andere Mitgliedstaaten

   befördern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zu-

   ständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich
   vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.“

25. § 50 wird wie folgt geändert:

   a) In der Paragrafenüberschrift wird das Wort
      „durch“ durch das Wort „über“ ersetzt.

   b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:

         „(1) Wer als Steuerlagerinhaber im Steuerge-

      biet oder als registrierter Versender vom Ort der

      Einfuhr im Steuergebiet Wein unter Steueraus-

      setzung

      1. an ein Steuerlager,

      2. an den Betrieb eines registrierten Empfängers
         oder
      3. zu einem Begünstigten im Sinn des Artikels 12
         Absatz 1 der Systemrichtlinie

      in einem anderen Mitgliedstaat befördern oder
      über andere Mitgliedstaaten aus dem Ver-
      brauchsteuergebiet der Europäischen Gemein-
      schaft ausführen will, hat das elektronische Ver-
      waltungsdokument zu verwenden. Für die Teil-
      nahme am EDV-gestützten Beförderungs- und
      Kontrollsystem nach § 15 sowie für das Verfah-
      ren gelten die §§ 15, 16, 17, 19, 20, 24 bis 26
      entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
      kleine Weinerzeuger (§ 32 Absatz 2 des Geset-
      zes), wenn in einem anderen nach weinrecht-
      lichen Vorschriften auszustellenden Begleit-
      dokument deutlich sichtbar und gut lesbar
      folgender Hinweis eingetragen ist:
                  „Kleiner Weinerzeuger
        gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2008/118/EG
          des Rates vom 16. Dezember 2008“ “.

   c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:

         „(3) Bei Beförderungen von Wein unter Steu-
      eraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten an ei-
      nen Begünstigten im Steuergebiet gilt § 14 Ab-
      satz 1 bis 3 und 5 entsprechend.“
26. § 51 wird wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
   b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 34 Ab-
      satz 2“ durch die Wörter „§ 32 Absatz 2 Num-
      mer 2“ ersetzt.

27. § 53 wird wie folgt geändert:
   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. entgegen

              a) § 7 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Ab-
                 satz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in
                 Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 13
                 Absatz 6, § 34 Absatz 2 Satz 2 oder
                 § 38a Absatz 4,

              b) § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit

                 § 12 Absatz 6, § 13 Absatz 6, § 34

                 Absatz 2 Satz 2, § 36 Absatz 3 Satz 2,

                 § 38a Absatz 4, § 46 Absatz 2 Satz 3,

                 § 48 Absatz 2 Satz 3 oder § 49 Ab-

                 satz 2 Satz 3,

              c) § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1
                 Satz 3, § 29 Absatz 2 oder Absatz 3,

                 § 34 Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 4
                 Satz 3, § 37 Absatz 1 Satz 1, § 38a
                 Absatz 2 Satz 2, § 40 Absatz 2 Satz 1
BGBl. 2011, Seite 1321 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1321
             oder 3, § 45 Absatz 3, § 46 Absatz 3
             Satz 1 oder § 51 Absatz 3 Satz 1 oder

          d) § 24 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbin-

             dung mit § 26 Absatz 4 oder § 50 Ab-
             satz 1 Satz 2
          eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in
          der vorgeschriebenen Weise oder nicht
          rechtzeitig erstattet,“.
  bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:

      „2. entgegen
          a) § 8 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbin-
             dung mit § 38a Absatz 4,
          b) § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3
             Satz 2, § 32 Satz 1, § 38d Absatz 2
             oder § 45 Absatz 1 Satz 1 oder
          c) § 30, auch in Verbindung mit § 34 Ab-
             satz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2,
             § 36 Absatz 5 oder § 37 Absatz 2

          eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht
          in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
          rechtzeitig abgibt,“.
  cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:

      „3. entgegen
          a) § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
             Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 36 Ab-

             satz 4 Satz 1, § 38b Absatz 1 Satz 1

             oder Absatz 2 Satz 1, § 40 Absatz 3
             Satz 1 oder § 45 Absatz 2 Satz 1,

          b) § 12 Absatz 5 Satz 1 oder 4, jeweils
             auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2
             Satz 2 oder

          c) § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
             Satz 1, auch in Verbindung mit § 48
             Absatz 3 oder § 49 Absatz 3
          ein Belegheft, ein Buch oder eine Auf-
          zeichnung nicht, nicht richtig, nicht in
          der vorgeschriebenen Weise oder nicht
          rechtzeitig führt,“.
  dd) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Ein-
      tragung“ die Wörter „oder einen Vermerk“
      eingefügt.
  ee) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12
      angefügt:
      „12. entgegen § 38a Absatz 2 Satz 1 einen
           Erlaubnisschein nicht oder nicht recht-
           zeitig zurückgibt.“

b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

  aa) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder“
      durch ein Komma ersetzt.

  bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
      eingefügt:

      „2. entgegen § 38d Absatz 1 Satz 2 ein
          Handelspapier nicht, nicht richtig, nicht
          in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
          rechtzeitig beigibt oder“.

  cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.

28. § 54 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 54

                  Übergangsregelungen

      Für Beförderungen
   1. von Schaumwein, Zwischenerzeugnissen oder
      Wein unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Ja-
      nuar 2011 begonnen worden sind,
   2. von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen
      unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die
      vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,
   3. von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen,
      die unter Steueraussetzung unmittelbar aus
      dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete
      ausgeführt werden und deren Beförderung vor
      dem 1. Januar 2012 begonnen worden ist,
   ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010
   geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei
   denn, die Beförderungen sind mit einem elektro-
   nischen Verwaltungsdokument begonnen worden.
   Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des
   Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 Arti-
   kel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung
   in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fas-
   sung weiter anzuwenden.“

                       Artikel 4

                    Änderung der

                Biersteuerverordnung

  Die Biersteuerverordnung vom 5. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3262, 3319) wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:

   a) In der Angabe zu § 4 werden die Wörter „zum
      Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wörter
      „als Steuerlagerinhaber“ ersetzt.
   b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
      „§ 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbring-
            licher Verlust und Vernichtung“.

   c) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
      „§ 23 Beförderungen im Steuergebiet in Sonder-
            fällen“.
   d) Die Zwischenüberschrift zu Abschnitt 16 wird
      wie folgt gefasst:
      „Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes“.
   e) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:

      „§ 39 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Ver-
            wendung“.

   f) Nach der Angabe zu § 39 werden folgende An-
      gaben eingefügt:

      „§ 39a Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein

      § 39b Belegheft, Buchführung
      § 39c Lagerung, Bestandsaufnahme

      § 39d Abgabe von Bier, zweckwidrige Verwen-
            dung“.

   g) Die Angaben zu den Abschnitten 21 und 22 wer-
      den durch folgende Angaben ersetzt:
BGBl. 2011, Seite 1322 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1322
       „Abschnitt 21
       Zu § 28 Nummer 4 des Gesetzes

       § 46 Elektronische Datenübermittlung im Be-
            steuerungsverfahren, Allgemeines

       § 47 Schnittstellen

       § 48 Anforderungen an die Programme

       § 49 Prüfung der Programme
       § 50 Haftung
       § 51 Authentifizierung, Datenübermittlung im

            Auftrag

       Abschnitt 22
       Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung

       § 52 Ordnungswidrigkeiten

       Abschnitt 23
       Schlussbestimmungen

       § 53 Übergangsregelungen“.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
  a) In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter
     „zum Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wör-
     ter „als Steuerlagerinhaber“ ersetzt.

  b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum Be-
     trieb eines Steuerlagers“ durch die Wörter „als
     Steuerlagerinhaber“ ersetzt.
3. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
  „Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das
  zuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung
  des § 5 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes festgelegt.“

4. § 10 wird wie folgt gefasst:
                             „§ 10
                Vollständige Zerstörung,
       unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung
      (1) Ist Bier unbeabsichtigt vollständig zerstört
  worden oder unwiederbringlich verloren gegangen,
  hat der Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder der
  Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Haupt-
  zollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand be-
  trieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das zustän-
  dige Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen
  und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.

     (2) Die Vernichtung von Bier ist vom Hersteller

  ohne Erlaubnis nach § 5 oder dem Steuerlagerinha-

  ber mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen
  und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuwei-
  sen. Das zuständige Hauptzollamt kann Verein-
  fachungen zulassen und Anordnungen zur Nach-
  weisführung treffen. Die Vernichtung ist amtlich zu
  überwachen, soweit das zuständige Hauptzollamt
  nicht darauf verzichtet. Außersteuerliche Vorschrif-
  ten bleiben unberührt.“

5. § 11 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
6. § 13 wird wie folgt geändert:

  a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
       „§ 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
  b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „den Be-
     zug“ durch die Wörter „das aufgenommene Bier“
     ersetzt.
7. § 14 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „in
       andere“ die Wörter „oder über andere“ einge-
       fügt.

    b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „überführt“
       durch das Wort „übergeführt“ ersetzt.

 8. In § 17 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort

    „enthält“ die Wörter „oder aus dem der eindeutige
    Referenzcode hervorgeht“ eingefügt.
 9. § 22 wird wie folgt geändert:

    a) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „inner-

       halb“ die Wörter „und eine Kopie der ihm vor-
       liegenden Ausfertigung der Freistellungsbe-
       scheinigung“ eingefügt.

    b) In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 23
       Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 153
       Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)“
       durch den Klammerzusatz „(§ 23a Absatz 1 des
       Gesetzes)“ ersetzt.

10. § 23 wird wie folgt gefasst:
                            „§ 23
      Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen

       (1) Bei Beförderungen von Bier unter Steueraus-
    setzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlager-
    inhabers im Steuergebiet oder, wenn der Steuer-
    lagerinhaber gleichzeitig registrierter Versender ist,
    zwischen Orten der Einfuhr im Steuergebiet und
    den Steuerlagern dieses Steuerlagerinhabers im
    Steuergebiet kann das zuständige Hauptzollamt
    auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des
    Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdoku-
    ment andere geeignete Verfahren zulassen, wenn
    Steuerbelange nicht gefährdet sind.
       (2) Bei häufigen und regelmäßigen Beförderun-
    gen von Bier unter Steueraussetzung zur Abgabe
    als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf nach § 27
    der Zollverordnung kann in den Fällen, in denen
    nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchführungs-
    verordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfahren
    durchgeführt wird, das zuständige Hauptzollamt
    auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen, dass
    dieser für das in einem Kalendermonat abgegebene
    Bier bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalen-
    dermonats, in dem die Beförderung begonnen hat,

    den Entwurf eines zusammengefassten elektroni-

    schen Verwaltungsdokuments übermittelt, wenn

    1. dem Steuerlagerinhaber das Verfahren nach Ar-
       tikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchfüh-
       rungsverordnung bewilligt wurde,
    2. die Beförderung ausschließlich im Steuergebiet
       erfolgt und

    3. die einzelnen Beförderungen von einem Liefer-
       schein oder einem entsprechenden Handelsdo-
       kument mit der deutlich sichtbaren Aufschrift

            „unversteuertes Bier zur Bevorratung
               von Schiffen und Flugzeugen“
       begleitet werden.
    Für das Erstellen des Entwurfs des zusammenge-
    fassten elektronischen Verwaltungsdokuments und
    der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 17 und 22 ent-
    sprechend.
BGBl. 2011, Seite 1323 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1323
      (3) Für Beförderungen nach Absatz 2, die vor
   dem 1. Juli 2012 begonnen worden sind, kann
   anstelle des zusammengefassten elektronischen
   Verwaltungsdokuments ein zusammengefasstes
   Begleitdokument verwendet werden. Für das Er-
   stellen des zusammengefassten Begleitdokuments
   gilt § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2
   entsprechend. Der Versender hat dem Hauptzoll-
   amt die zweite bis vierte Ausfertigung des zusam-
   mengefassten Begleitdokuments bis zum zehnten
   Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die

   Beförderung begonnen hat, vorzulegen. Das

   Hauptzollamt bestätigt auf der Grundlage der im

   Rahmen des Verfahrens nach Artikel 285a Absatz 1a

   der Zollkodex-Durchführungsverordnung übermit-

   telten Zollanmeldung oder einer vorliegenden Aus-
   gangsbestätigung die ordnungsgemäße Beendi-
   gung der Beförderungen sowie die Übereinstim-
   mung der drei Ausfertigungen mit Sichtvermerk
   auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der be-
   stätigte Rückschein ist von dem Hauptzollamt an
   den Versender zurückzuschicken, der diesen als
   Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen hat.
   Die zweite und vierte Ausfertigung verbleibt beim
   Hauptzollamt.“

11. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz
    „(§ 23 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit
    § 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)“
    durch den Klammerzusatz „(§ 23a Absatz 1 des Ge-
    setzes)“ ersetzt.
12. In § 25 Absatz 5 Satz 1 und § 26 Absatz 3 Satz 1
    wird jeweils nach dem Wort „Hauptzollamt“ das
    Wort „unverzüglich“ eingefügt.

13. § 27 wird wie folgt geändert:
   a) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „einzutragen“
      durch die Wörter „zu vermerken“ ersetzt.
   b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Haupt-
      zollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
14. In § 28 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort
    „Hauptzollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.

15. Nach § 31 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
    gefügt:
   „Das Hauptzollamt Stuttgart kann die Abgabe von
   Steuererklärungen, die durch Datenverarbeitungs-
   anlagen erstellt wurden, zulassen, wenn sie inhalt-
   lich und in der Reihenfolge der Angaben dem amt-
   lichen Vordruck entsprechen.“
16. In § 37 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „für die
    Sicherheitsleistung § 6“ durch die Wörter „für die
    Sicherheitsleistung nach § 21 Absatz 5 Satz 4 des
    Gesetzes gilt § 6 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.

17. § 38 wird wie folgt geändert:
   a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
      fügt:
        „(2) Ist Bier während der Beförderung infolge
      unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Ge-
      walt vollständig zerstört oder unwiederbringlich
      verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem
      Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und
      durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.“
   b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.

18. Die Angaben zu Abschnitt 16 werden wie folgt ge-
    fasst:
    „Abschnitt 16

    Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes“.
19. § 39 wird wie folgt gefasst:

                            „§ 39
                        Antrag auf
          Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung

       (1) Wer Bier steuerfrei verwenden will, hat die Er-

    laubnis vor Beginn der Verwendung nach amtlich

    vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen

    Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) zu beantragen. Dem

    Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:

    1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen,
       die in das Handels- oder Genossenschaftsregis-
       ter eingetragen oder einzutragen sind,
    2. ein Plan des Betriebs, in dem die beantragten
       Lager und Verwendungsorte des Bieres einge-
       zeichnet sind, mit Angabe der Anschriften,

    3. eine Betriebserklärung über den genauen Zweck
       und die Art und Weise der Verwendung.

    Arzneimittelhersteller haben außerdem ihre arznei-
    mittelrechtliche Herstellungsberechtigung nachzu-
    weisen.
       (2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzoll-
    amts hat der Antragsteller weitere Angaben zu
    machen, wenn sie zur Sicherung des Steuerauf-
    kommens oder für die Steueraufsicht erforderlich
    erscheinen. Das zuständige Hauptzollamt kann auf
    Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn
    Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-
    den.“
20. Nach § 39 werden folgende §§ 39a bis 39d einge-
    fügt:
                            „39a
          Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein

       (1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem
    Verwender schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die
    Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung des Bieres
    und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als
    Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Die Erlaub-
    nis kann befristet werden. Eine Erlaubnis wird nicht
    erteilt, wenn der voraussichtliche Jahresbedarf an
    unvergälltem Bier unter 75 Hektoliter liegt.
       (2) Der Verwender hat den Erlaubnisschein un-
    verzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis
    erloschen ist oder die steuerfreie Verwendung ein-
    gestellt wird. Er hat den Verlust des Erlaubnis-
    scheins dem zuständigen Hauptzollamt unverzüg-
    lich anzuzeigen.
      (3) Der Erlaubnisschein ist dem Steuerlagerin-
    haber oder dem registrierten Versender vor der
    Beförderung des Bieres in den Betrieb des Verwen-
    ders nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes
    vorzulegen.
       (4) Für die Anzeigepflicht bei Änderung der
    dargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für das
    Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8
    entsprechend.
BGBl. 2011, Seite 1324 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1324
                          § 39b

                Belegheft, Buchführung

    (1) Der Verwender hat ein Belegheft zu führen.
  Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnun-
  gen treffen.

     (2) Der Verwender hat ein Verwendungsbuch
  nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu füh-

  ren. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu An-
  ordnungen treffen. Auf Verlangen hat der Verwender
  weitere Aufzeichnungen zu führen. Das zuständige
  Hauptzollamt lässt auf Antrag anstelle des Verwen-
  dungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn
  Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-

  den. Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 9 Absatz 3
  entsprechend. Das zuständige Hauptzollamt kann
  in Ausnahmefällen, soweit steuerliche Belange
  dem nicht entgegenstehen, auf das Führen eines

  Verwendungsbuchs verzichten.

                          § 39c

             Lagerung, Bestandsaufnahme
     (1) Der Verwender darf das Bier nur an den
  angemeldeten Orten lagern. Das zuständige Haupt-
  zollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuer-
  belange nicht beeinträchtigt werden. Es kann
  verlangen, dass in den Lagerräumen sowie in den
  Räumen, in denen das Bier steuerfrei verwendet
  wird, Bekanntmachungen auszuhängen sind, in
  denen die vorgesehene Verwendung angegeben
  und auf die steuerlichen Folgen einer zweckwid-
  rigen Verwendung hingewiesen wird. Für die voll-
  ständige Zerstörung, den unwiederbringlichen Ver-
  lust und die Vernichtung gilt § 10 entsprechend.
     (2) Der Verwender hat versteuertes und unver-
  steuertes Bier getrennt voneinander zu lagern. Der
  Verwender, der Arzneimittel aus unvergälltem, un-
  versteuertem Bier herstellt und daneben versteuer-
  tes Bier verwenden will, hat dies im Voraus dem
  zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Er ist ver-
  pflichtet, Aufzeichnungen über den Bezug und die
  Verwendung des versteuerten Bieres zu führen. Das
  zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen

  treffen.

    (3) Soweit nach § 39b Absatz 2 ein Verwen-
  dungsbuch geführt wird oder andere Aufzeichnun-
  gen an seiner Stelle zugelassen sind, hat der Ver-
  wender einmal jährlich den Bestand aufzunehmen.
  § 11 gilt entsprechend.

                          § 39d
       Abgabe von Bier, zweckwidrige Verwendung

    (1) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Ver-
  wender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen
  Bier im Rahmen seiner Erlaubnis zur steuerfreien
  Verwendung an Steuerlager oder an andere Ver-
  wender abzugeben. Der Verwender hat dem Bier
  bei der Abgabe Handelspapiere beizugeben, die
  mit der Aufschrift

                   „Unversteuertes Bier“

  versehen sind.

      (2) Die Steueranmeldung nach § 23a Absatz 3
    Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschrie-

    benem Vordruck abzugeben.“
21. Dem § 42 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:

    „Übersteigt der Erstattungsbetrag die Steuer, wird
    der Unterschiedsbetrag zur späteren Verrechnung
    gutgeschrieben oder auf Antrag ausgezahlt.“

22. § 43 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a) In Satz 1 wird das Wort „anzumelden“ durch das
       Wort „anzuzeigen“ ersetzt.
    b) In Satz 2 werden die Wörter „Dem Antrag“ durch
       die Wörter „Der Anzeige“ ersetzt.

    c) Satz 3 wird aufgehoben.

23. Nach § 45 wird folgender Abschnitt 21 eingefügt:
    „Abschnitt 21

    Zu § 28 Nummer 4 des Gesetzes

                           § 46

            Elektronische Datenübermittlung
         im Besteuerungsverfahren, Allgemeines
      (1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche
    Daten können durch Datenfernübertragung über-
    mittelt werden (elektronische Datenübermittlung),
    sobald die organisatorischen und technischen Vor-
    aussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vorlie-
    gen. Mit der elektronischen Datenübermittlung kön-
    nen Dritte beauftragt werden.
       (2) Das Bundesministerium der Finanzen be-
    stimmt Einzelheiten der elektronischen Datenüber-
    mittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine Verfah-
    rensanweisung, die vom Bundesministerium der
    Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollverwal-
    tung (www.zoll.de) veröffentlicht wird.
       (3) Bei der elektronischen Datenübermittlung
    sind dem jeweiligen Stand der Technik entspre-
    chende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität,
    Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleis-
    ten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher
    Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwen-
    den.

       (4) Die Pflichten der Programmhersteller nach

    den §§ 48 und 49 sind ausschließlich öffentlich-
    rechtlicher Art.

                           § 47
                       Schnittstellen

       Bei der elektronischen Datenübermittlung sind
    die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen
    bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu be-
    dienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnitt-
    stellen werden über das Internet zur Verfügung ge-
    stellt.

                           § 48

            Anforderungen an die Programme
       (1) Programme, die für die Verarbeitung von für
    das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten
    bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Pro-

    grammbeschreibung angegebenen Programmum-
    fangs die richtige und vollständige Verarbeitung
BGBl. 2011, Seite 1325 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1325
der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen
Daten gewährleisten.
   (2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallge-
staltungen, in denen eine richtige und vollständige
Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung aus-
nahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist
in der Programmbeschreibung an hervorgehobener
Stelle hinzuweisen.

                        § 49
              Prüfung der Programme

   (1) Programme, die für die Verarbeitung von für
das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten
bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten
Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu
prüfen, ob sie die Anforderungen nach § 48 Ab-
satz 1 erfüllen. Hierbei sind ein Protokoll über den
letzten durchgeführten Testlauf und eine Pro-
grammauflistung zu erstellen, die fünf Jahre auf-
zubewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist nach
Satz 2 beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der
erstmaligen Nutzung zur Datenübermittlung. Elek-
tronische, magnetische und optische Speicher-
verfahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung
der eingesetzten Programmversion in Papierform
ermöglichen, sind der Programmauflistung gleich-
gestellt.
   (2) Die vom Bundesministerium der Finanzen be-
stimmte Dienststelle (Prüfungsstelle) ist befugt, die
für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische
Übermittlung der Daten bestimmten Programme
und Dokumentationen zu überprüfen. § 200 der Ab-
gabenordnung gilt entsprechend.

   (3) Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaf-
ten Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung
oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine unverzüg-
liche Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt,

ist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme

des Herstellers von der elektronischen Übermitt-

lung nach § 46 technisch auszuschließen. Die Prü-

fungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu

prüfen.

  (4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allge-
meinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der
Prüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck
der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

                        § 50
                      Haftung

   (1) Der Hersteller von Programmen, die für die
Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren er-
forderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die
Daten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrläs-
sigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 48 und 49
unrichtig oder unvollständig verarbeitet werden und
dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuer-
liche Vorteile erlangt werden, für die verkürzten
Steuern oder zu Unrecht erhaltenen Steuervorteile.
   (2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektroni-
schen Datenübermittlung im Auftrag (§ 46 Absatz 1
Satz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrich-
tiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern

   vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu
   Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.

                            § 51
                   Authentifizierung,
              Datenübermittlung im Auftrag
      (1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist
   grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signa-
   tur erforderlich. Eine qualifizierte elektronische Sig-
   natur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes
   sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den
   Datenübermittler (Absender der Daten) authentifi-
   ziert und die in § 46 Absatz 3 bestimmten Anforde-
   rungen an die Gewährleistung der Authentizität und
   Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt.

      (2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 46
   Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auf-
   traggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer
   Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen.
   Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu
   überprüfen.“
24. Der bisherige Abschnitt 21 wird Abschnitt 22.
25. Der bisherige § 46 wird § 52 und wie folgt geändert:

   a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
      aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
          „1. entgegen
              a) § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 oder
                 Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, jeweils
                 auch in Verbindung mit § 13 Absatz 6,
                 § 14 Absatz 6, § 35 Absatz 2 Satz 2
                 oder § 39a Absatz 4,

              b) § 8 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbin-
                 dung mit § 13 Absatz 6, § 14 Absatz 6,
                 § 35 Absatz 2 Satz 2, § 37 Absatz 3
                 Satz 2 oder § 39a Absatz 4,

              c) § 11 Absatz 1 Satz 5, § 30 Absatz 2

                 oder Absatz 3, § 35 Absatz 1 Satz 1,

                 § 37 Absatz 4 Satz 3, § 38 Absatz 1

                 Satz 1, § 39a Absatz 2 Satz 2 oder

                 § 41 Absatz 2 Satz 1 oder

              d) § 25 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbin-
                 dung mit § 27 Absatz 4

              eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in
              der vorgeschriebenen Weise oder nicht
              rechtzeitig erstattet,“.
      bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
          aaa) Nach den Wörtern „§ 8 Absatz 5 Satz 2“
               werden ein Komma und die Wörter
               „auch in Verbindung mit § 39a Ab-
               satz 4“ eingefügt.

          bbb) Nach den Wörtern „§ 11 Absatz 1
               Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2“ werden
               die Wörter „oder § 39d Absatz 2“ ein-
               gefügt.
      cc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 37
          Absatz 4 Satz 1“ die Wörter „oder § 39b Ab-
          satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1“ einge-
          fügt.
      dd) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Ein-
          tragung“ die Wörter „oder einen Vermerk“
BGBl. 2011, Seite 1326 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1326
          eingefügt und der die Nummer abschlie-
          ßende Punkt durch ein Komma ersetzt.
       ee) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12
           angefügt:
          „12. entgegen § 39a Absatz 2 Satz 1 einen
               Erlaubnisschein nicht oder nicht recht-
               zeitig zurückgibt.“

   b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:

       aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
           eingefügt:
          „2. entgegen § 39d Absatz 1 Satz 2 ein Han-
              delspapier nicht, nicht richtig oder nicht
              in der vorgeschriebenen Weise beigibt
              oder“.
       bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
26. Der bisherige Abschnitt 22 wird Abschnitt 23.
27. Der bisherige § 47 wird § 53 und wie folgt gefasst:

                           „§ 53

                  Übergangsregelungen

       Für Beförderungen
   1. von Bier unter Steueraussetzung, die vor dem
      1. Januar 2011 begonnen worden sind,
   2. von Bier unter Steueraussetzung im Steuerge-
      biet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen wor-
      den sind,

   3. von Bier, das unter Steueraussetzung unmittel-
      bar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder
      Drittgebiete ausgeführt wird und dessen Beför-
      derung vor dem 1. Januar 2012 begonnen wor-
      den ist,
   ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010
   geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei
   denn, die Beförderungen sind mit einem elektro-
   nischen Verwaltungsdokument begonnen worden.
   Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des
   Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 Arti-
   kel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung
   in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fas-
   sung weiter anzuwenden.“

                       Artikel 5

                   Änderung der
              Kaffeesteuerverordnung

  Die Kaffeesteuerverordnung vom 5. Oktober 2009

(BGBl. I S. 3262, 3334) wird wie folgt geändert:

 1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
   a) In der Angabe zu § 4 werden die Wörter „zum
      Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wörter
      „als Steuerlagerinhaber“ ersetzt.
   b) In der Angabe zu § 22 wird das Wort „Ware“
      durch das Wort „Waren“ ersetzt.
   c) In der Angabe zu § 28 werden die Wörter „kaf-
      feehaltiger Ware“ durch die Wörter „kaffeehal-
      tigen Waren“ ersetzt.
   d) Die Angaben zu den Abschnitten 20 und 21 wer-
      den durch folgende Angaben ersetzt:

     „Abschnitt 20
     Zu § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes
     § 38 Elektronische Datenübermittlung im Be-
          steuerungsverfahren, Allgemeines
     § 39 Schnittstellen
     § 40 Anforderungen an die Programme

     § 41 Prüfung der Programme

     § 42 Haftung
     § 43 Authentifizierung,      Datenübermittlung   im
          Auftrag
     Abschnitt 21

     Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
     § 44 Ordnungswidrigkeiten
     Abschnitt 22
     Schlussbestimmungen
     § 45 Übergangsregelungen“.
2. In § 1 Nummer 4 wird das Wort „die“ nach dem

   Doppelpunkt gestrichen.

3. § 3 wird wie folgt geändert:
   a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
        „(1) Das Steuerlager (§ 5 des Gesetzes) um-
     fasst die Gesamtheit der baulich zueinander
     gehörenden Räume, in denen sich die Einrich-
     tungen zur Herstellung, zur Be- oder Verarbei-
     tung, zur Lagerung von Kaffee sowie für die in
     Absatz 2 Satz 2 genannten Handlungen befin-
     den, ebenso die Lagerorte für Roh- und Aus-
     gangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die
     Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum In-
     standhalten des Betriebs und die Verwaltung.
     Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und
     ortsfesten Transportanlagen, die diese Räume
     miteinander verbinden, sowie die daran angren-
     zenden Flächen, soweit diese für betriebliche
     Zwecke genutzt werden.
        (2) In einem Steuerlager darf Kaffee unter
     Steueraussetzung hergestellt, be- oder verarbei-
     tet sowie gelagert werden. Die nachfolgenden
     Handlungen sind keine Herstellungshandlungen:
     1. das Aus-, Um- und Verpacken von Kaffee,
     2. das Umfüllen von Kaffee,

     3. das Mahlen von Kaffee,

     4. das Mischen von Kaffee.“
   b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Be- und

      Verarbeitung“ ein Komma sowie die Wörter „der

      Handlungen nach Absatz 2 Satz 2“ eingefügt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
   a) In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter
      „zum Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wör-
      ter „als Steuerlagerinhaber“ ersetzt.
   b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
     aa) In Satz 1 werden die Wörter „zum Betrieb
         eines Steuerlagers“ durch die Wörter „als
         Steuerlagerinhaber“ ersetzt.
     bb) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
         „3. eine Betriebserklärung mit der Beschrei-
             bung der Betriebsvorgänge bezogen auf
BGBl. 2011, Seite 1327 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1327
             die Herstellung, die Be- oder Verarbei-
             tung und die Lagerung des Kaffees sowie
             auf die sonstigen beabsichtigten Hand-
             lungen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 im be-
             antragten Steuerlager.“

5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

  a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Steuerlager“
     die Wörter „sowie die nach § 3 Absatz 2 zuläs-
     sigen Handlungen“ eingefügt.

  b) Satz 4 wird wie folgt geändert:

     aa) Die Angabe „nach § 6“ wird gestrichen.

     bb) Nach den Wörtern „zu leisten“ wird der
         Klammerzusatz „(§ 6)“ eingefügt.
6. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:

  „Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das

  zuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung

  des § 6 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes festgelegt.“

7. In § 8 Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „wird“ gestri-
   chen.
8. In der Paragrafenüberschrift zu § 22 wird das Wort
   „Ware“ durch das Wort „Waren“ ersetzt.
9. Die §§ 24 bis 26 werden wie folgt gefasst:
                         „§ 24

       Beförderungen zu gewerblichen Zwecken
     Die Anzeige nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Ge-

  setzes ist im Voraus beim zuständigen Hauptzoll-
  amt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem
  Vordruck abzugeben. Auf Verlangen des zuständi-
  gen Hauptzollamts hat der zur Anzeige Verpflichtete
  weitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen über
  den Bezug des Kaffees oder der kaffeehaltigen
  Waren zu führen und diesen oder diese unverändert

  vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steuer-

  aufkommens oder für die Steueraufsicht erforder-

  lich erscheint. Die Steueranmeldung nach § 17 Ab-

  satz 5 Satz 1 des Gesetzes ist nach amtlich vorge-

  schriebenem Vordruck abzugeben.

                          § 25

               Nicht nur gelegentlicher

           Bezug zu gewerblichen Zwecken

     (1) Die Verfahrensvereinfachung nach § 17 Ab-

  satz 6 Satz 1 des Gesetzes ist im Voraus beim zu-
  ständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich
  vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
     (2) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schrift-
  lich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. Vor der
  Erteilung der Erlaubnis ist die Sicherheit nach § 17
  Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. § 6 Ab-
  satz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erlaubnis kann
  befristet werden.

     (3) Der Bezieher hat ein Belegheft sowie Auf-
  zeichnungen über den Bezug des Kaffees oder der
  kaffeehaltigen Waren zu führen. Das zuständige
  Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der
  bezogene Kaffee oder die bezogenen kaffeehal-
  tigen Waren sind vom Bezieher unverzüglich aufzu-
  zeichnen.

     (4) Bei einer Änderung der dargestellten Verhält-
  nisse gilt § 7, für den Fortbestand und das Er-

    löschen der Erlaubnis § 8 und für die Steueranmel-
    dung und die Vorführpflicht § 24 entsprechend.

                           § 26

                         Durchfuhr

      Die Anzeige nach § 17 Absatz 4 Satz 2 des Ge-
    setzes ist vom Beförderer vor der Durchfuhr beim
    Hauptzollamt Stuttgart abzugeben.“

10. § 27 wird wie folgt geändert:

    a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:

         „(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem
      Beauftragten des Versandhändlers schriftlich
      unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. Wird die
      Verfahrensvereinfachung nach § 18 Absatz 5
      Satz 4 des Gesetzes beantragt, ist vor der Ertei-

      lung der Erlaubnis die in diesen Fällen erforder-

      liche Sicherheit zu leisten. Bei einer Änderung

      der dargestellten Verhältnisse gilt § 7, für den
      Fortbestand und das Erlöschen der Erlaubnis
      § 8 und für die Sicherheitsleistung § 6 Absatz 1
      Satz 2 entsprechend. Die Erlaubnis kann befris-
      tet werden.“
    b) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
    c) In Absatz 5 wird die Angabe „nach § 20“ durch
       die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
       druck“ ersetzt.

11. § 28 wird wie folgt gefasst:

                           „§ 28
                  Unregelmäßigkeiten
               während der Beförderung
             von Kaffee oder kaffeehaltigen
          Waren des zollrechtlich freien Verkehrs

       (1) Sind Kaffee oder kaffeehaltige Waren wäh-

    rend der Beförderung infolge unvorhersehbarer Er-

    eignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört

    oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der

    Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich an-

    zuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzu-
    weisen.

      (2) Die Steueranmeldung nach § 19 Absatz 3

    Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschrie-

    benem Vordruck abzugeben.“

12. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:

    a) In Nummer 4 wird das Wort „Ware“ durch das
       Wort „Waren“ ersetzt.
    b) In Nummer 7 wird das Wort „Ware“ durch das
       Wort „Waren“ und werden die Wörter „verlassen
       hat“ durch die Wörter „verlassen haben“ ersetzt.
13. § 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:

    a) Das Nummer 1 abschließende Komma wird
       durch ein Semikolon ersetzt und es werden die
       Wörter „bei Privatpersonen ist anstelle der Um-
       satzsteuer-Identifikationsnummer ein Nachweis
       über die Umsatzbesteuerung in dem anderen
       Mitgliedstaat zu erbringen,“ angefügt.

    b) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort
       „Ware“ durch das Wort „Waren“ ersetzt.

14. § 36 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
15. Nach § 37 wird folgender Abschnitt 20 eingefügt:
BGBl. 2011, Seite 1328 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1328
  „Abschnitt 20
  Zu § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes

                         § 38

          Elektronische Datenübermittlung
       im Besteuerungsverfahren, Allgemeines
    (1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche
  Daten können durch Datenfernübertragung über-
  mittelt werden (elektronische Datenübermittlung),
  sobald die organisatorischen und technischen Vor-
  aussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vorlie-
  gen. Mit der elektronischen Datenübermittlung kön-
  nen Dritte beauftragt werden.
     (2) Das Bundesministerium der Finanzen be-
  stimmt Einzelheiten der elektronischen Datenüber-
  mittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine Verfah-
  rensanweisung, die vom Bundesministerium der
  Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollverwal-
  tung (www.zoll.de) veröffentlicht wird.
     (3) Bei der elektronischen Datenübermittlung
  sind dem jeweiligen Stand der Technik entspre-
  chende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität,
  Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleis-
  ten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher
  Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwen-
  den.
     (4) Die Pflichten der Programmhersteller nach
  den §§ 40 und 41 sind ausschließlich öffentlich-
  rechtlicher Art.

                         § 39
                     Schnittstellen
     Bei der elektronischen Datenübermittlung sind
  die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen
  bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu be-
  dienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnitt-
  stellen werden über das Internet zur Verfügung
  gestellt.

                         § 40
          Anforderungen an die Programme
     (1) Programme, die für die Verarbeitung von für
  das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten
  bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Pro-
  grammbeschreibung angegebenen Programmum-
  fangs die richtige und vollständige Verarbeitung
  der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen
  Daten gewährleisten.
     (2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallge-
  staltungen, in denen eine richtige und vollständige
  Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung aus-
  nahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist
  in der Programmbeschreibung an hervorgehobener
  Stelle hinzuweisen.

                         § 41
               Prüfung der Programme
    (1) Programme, die für die Verarbeitung von für
  das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten
  bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten
  Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu
  prüfen, ob sie die Anforderungen nach § 40 Ab-

satz 1 erfüllen. Hierbei sind ein Protokoll über den
letzten durchgeführten Testlauf und eine Pro-
grammauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzu-
bewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2
beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erst-
maligen Nutzung zur Datenübermittlung. Elektro-
nische, magnetische und optische Speicherver-
fahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung der
eingesetzten Programmversion in Papierform er-
möglichen, sind der Programmauflistung gleich-
gestellt.
   (2) Die vom Bundesministerium der Finanzen be-
stimmte Dienststelle (Prüfungsstelle) ist befugt, die
für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische
Übermittlung der Daten bestimmten Programme
und Dokumentationen zu überprüfen. § 200 der Ab-
gabenordnung gilt entsprechend.
   (3) Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaf-
ten Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung
oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine unverzüg-
liche Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt,
ist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme
des Herstellers von der elektronischen Übermitt-
lung nach § 39 technisch auszuschließen. Die Prü-
fungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu
prüfen.
  (4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allge-
meinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der
Prüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck
der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.

                         § 42
                       Haftung
   (1) Der Hersteller von Programmen, die für die
Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren er-
forderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die
Daten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrläs-
sigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 40 und 41
unrichtig oder unvollständig verarbeitet werden und
dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuer-
liche Vorteile erlangt werden, für die verkürzten
Steuern oder zu Unrecht erhaltenen Steuervorteile.
   (2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektroni-
schen Datenübermittlung im Auftrag (§ 38 Absatz 1
Satz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrich-
tiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern
vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu
Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.

                         § 43
 Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag
   (1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist
grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signa-
tur erforderlich. Eine qualifizierte elektronische Sig-
natur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes
sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den
Datenübermittler (Absender der Daten) authentifi-
ziert und die in § 38 Absatz 3 bestimmten Anforde-
rungen an die Gewährleistung der Authentizität und
Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt.
   (2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 38
Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auf-
traggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer
BGBl. 2011, Seite 1329 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1329
    Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der
    Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu über-
    prüfen.“
16. Der bisherige Abschnitt 20 wird Abschnitt 21.
17. Der bisherige § 38 wird § 44 und wird wie folgt ge-
    ändert:
    a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 24 Satz 1,
       auch in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 2,“
       gestrichen.
    b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
       aa) Die Angabe „§ 24 Satz 3“ wird durch die An-
           gabe „§ 24 Satz 2“ ersetzt.

       bb) Die Wörter „§ 25 Absatz 3 Satz 1 und 4“
           werden durch die Wörter „§ 25 Absatz 3
           Satz 1 oder Satz 3“ ersetzt.
       cc) Vor das Wort „rechtzeitig“ wird das Wort
           „nicht“ eingefügt.
    c) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 24 Satz 3“
       durch die Wörter „§ 24 Satz 2, auch in Verbin-
       dung mit § 25 Absatz 4,“ ersetzt.
18. Abschnitt 21 wird aufgehoben.

                         Artikel 6
                   Änderung der
      Energiesteuer-Durchführungsverordnung

  Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom

31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel

der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 28b Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

   „Anstelle des ausgedruckten elektronischen Verwal-
   tungsdokuments kann ein Handelspapier mitgeführt
   werden, wenn dieses dieselben Daten enthält oder
   wenn aus diesem der eindeutige Referenzcode her-
   vorgeht.“
2. § 34 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
   „Ist der Empfänger ein Begünstigter (§ 9c Absatz 1
   des Gesetzes), hat er dem zuständigen Hauptzoll-
   amt nach der Übernahme der Energieerzeugnisse,

   auch von Teilmengen, die Daten, die für die Ein-

   gangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich sind, und

   eine Kopie der ihm vorliegenden Ausfertigung der
   Freistellungsbescheinigung innerhalb der dort ge-
   nannten Frist schriftlich zu übermitteln.“

3. In § 35 Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende Num-

   mer 1a eingefügt:

   „1a. von Energieerzeugnissen, die zwischen einem
        Ort der Einfuhr im Steuergebiet und einem
        Steuerlager befördert werden, wenn der regis-
        trierte Versender gleichzeitig Inhaber des Steu-
        erlagers ist,“.
4. In § 36 Absatz 5 Satz 1, § 36a Absatz 3 Satz 1, § 36b
   Absatz 3 Satz 1 und § 36c Absatz 3 Satz 1 wird
   jeweils nach dem Wort „Hauptzollamt“ das Wort
   „unverzüglich“ eingefügt.
5. In § 36b Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „einzutragen“
   durch die Wörter „zu vermerken“ ersetzt.

6. § 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
   a) In Nummer 8 werden die Wörter „eine Eintragung
      oder Aufzeichnung“ durch die Wörter „eine Ein-

          tragung, eine Aufzeichnung oder einen Vermerk“
          ersetzt.
       b) In Nummer 12 werden nach dem Wort „entgegen“
          die Wörter „§ 34 Absatz 1 Satz 1,“ eingefügt.

                           Artikel 7
                       Änderung der
       Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
       Die   Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
    vom 8. Juni 1999 (BGBl. I S. 1414), die zuletzt durch
    Artikel 6 der Verordnung vom 22. Dezember 2003
    (BGBl. 2004 I S. 21) geändert worden ist, wird wie folgt
    geändert:

    1. § 1 wird wie folgt gefasst:
                               „§ 1
                        Steuerbefreiungen
          (1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus ei-
       nem Drittland oder Drittgebiet in das Steuergebiet
       eingeführt werden, sind, soweit in den §§ 2 und 3
       nichts Abweichendes bestimmt ist, von den beson-
       deren Verbrauchsteuern befreit, wenn sie bei ihrer
       Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft zollfrei
       sind
       1. nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Ra-
          tes vom 16. November 2009 über das gemein-
          schaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324

          vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden
6
          Fassung, gemäß

          a) den Artikeln 74 bis 80 (Einfuhren zugunsten
             von Katastrophenopfern),

          b) Artikel 85 (Einfuhren zum persönlichen Ge-
             brauch von Staatsoberhäuptern),
          c) Artikel 86 (Einfuhren von Warenmustern oder
             -proben von geringem Wert),
          d) den Artikeln 95 bis 101 (Einfuhren zu Prü-
             fungs-, Analyse- oder Versuchszwecken),
          e) Artikel 104 Buchstabe d (Einfuhren von Waren
             als Beweisstücke oder zu ähnlichen Zwecken),

          f) den Artikeln 107 bis 111 (Einfuhren von Treib-

             und Schmierstoffen in Straßenkraftfahrzeugen

             und Spezialcontainern),

       2. nach den Artikeln 185 bis 187 der Verordnung
          (EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober
          1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemein-

          schaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1, L 79

          vom 1.4.1993, S. 84, L 97 vom 18.4.1996, S. 38,
          L 321 vom 12.12.1996, S. 23), die zuletzt durch
          die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363
          vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist, in
          der jeweils geltenden Fassung, sowie nach den
          Artikeln 844 bis 856 der Verordnung (EWG)
          Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993
          mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung
          (EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des
          Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom
          11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32,
          L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom
          13.6.1997, S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die
          zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 430/2010
          (ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 10) geändert wor-
          den ist, in der jeweils geltenden Fassung,
BGBl. 2011, Seite 1330 — Originalseite als Abbildung
Originalseite · Seite 1330
   3. nach den §§ 14 bis 19 der Zollverordnung oder
   4. nach § 20 Absatz 2 und § 21 Absatz 1 der Zoll-
      verordnung, soweit es sich um Energieerzeug-
      nisse handelt.
      (2) Die Steuerbefreiung von Waren im persön-
   lichen Gepäck von Reisenden bestimmt sich aus-
   schließlich nach der Einreise-Freimengen-Verord-
   nung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2235;
   2009 I S. 403) in der jeweils geltenden Fassung.
   Die Steuerbefreiung von Waren in Kleinsendungen
   nichtkommerzieller Art bestimmt sich ausschließlich
   nach der Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verord-
   nung vom 11. Januar 1979 (BGBl. I S. 73), die zuletzt
   durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember
   2003 (BGBl. 2004 I S. 21) geändert worden ist, in
   der jeweils geltenden Fassung.“
2. Die §§ 2 und 3 werden aufgehoben.

3. Der bisherige § 4 wird § 2 und wird wie folgt gefasst:

                           „§ 2

                      Warenmuster
             oder -proben von geringem Wert

     (1) Die Steuerbefreiung nach § 1 Absatz 1 Num-
   mer 1 Buchstabe c gilt nur für die nachstehend ge-
   nannten verbrauchsteuerpflichtigen Waren und ist
   auf folgende Mengen beschränkt:
   1. Getränke der Positionen 2204 und 2205 der Kom-
      binierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt
      von mehr als 22 Volumenprozent sowie alko-
      holische Zubereitungen und Getränke der Posi-
      tion 2208 mit Ausnahme der Unterpositionen
      2208 9091 und 2208 9099 der Kombinierten
      Nomenklatur, und zwar in Behältnissen mit einem
      Rauminhalt bis zu 100 Milliliter; die Gesamt-
      menge darf 1 000 Milliliter nicht übersteigen;
   2. Getränke der Positionen 2204 und 2205 der Kom-
      binierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt
      bis 22 Volumenprozent und der Position 2206

      der Kombinierten Nomenklatur, und zwar in Be-
      hältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 500 Milli-
      liter;

  3. Energieerzeugnisse auf Mengen bis zu insgesamt
     5 000 Gramm.
     (2) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieser Ver-
  ordnung ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der
  Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom
  23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische
  Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
  (ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom
  3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120,
  L 130 vom 26.5.1988, S. 42) in der am 19. Oktober
  1992 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeit-
  punkt zur Durchführung der Verordnung (EWG)
  Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.“
4. Der bisherige § 5 wird § 3 und wird wie folgt geän-
   dert:

  a) Der Klammerzusatz „(Artikel 100 bis 106 der Ver-
     ordnung (EWG) Nr. 918/83)“ wird gestrichen.

  b) Die Wörter „ist Mineralöl“ werden durch die Wör-

     ter „sind Energieerzeugnisse“ ersetzt.

5. Der bisherige § 6 wird § 4 und wird wie folgt geän-
   dert:

  a) In Satz 1 werden die Wörter „Steuerbefreiung und
     ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Ver-
     brauchsteuern“ durch das Wort „Steuervergüns-
     tigung“ ersetzt.
  b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1, 2 und 7
     oder § 32 Abs. 1 und 2 des Mineralölsteuergeset-
     zes“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 8
     und Absatz 2, 3 und 4 des Energiesteuergeset-
     zes“ ersetzt.

6. Der bisherige § 7 wird § 5.
7. § 8 wird aufgehoben.

                       Artikel 8

                     Inkrafttreten

   Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011
in Kraft.
                                  Der Bundesrat hat zugestimmt.

                                  Berlin, den 1. Juli 2011

                                    Der Bundesminister der
                                              Schäuble

Finanzen

Herkunft dieses Textes

Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1308. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).

Ableitung: issue-pdf-decol · Prüfwert des Textes 104e3337c040f250….