Gesetze / Gesetzblätter
Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2011, S. 1308
BGBl. 2011 I S. 1308 · 121.306 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Sechste Verordnung
zur Änderung von Verbrauchsteuerverordnungen*)
Vom 1. Juli 2011
Auf Grund
– des § 5 Absatz 2, des § 6 Absatz 4 Nummer 1, des
§ 7 Absatz 4, des § 8 Absatz 4, des § 10 Absatz 3,
des § 32 Absatz 5 Nummer 3, des § 33 Absatz 4
sowie des § 35 Absatz 1 Nummer 2 und 4 Satz 1
Buchstabe a bis h, Satz 2 des Tabaksteuergesetzes,
von denen § 32 Absatz 5 Nummer 3 und § 35 Ab-
satz 1 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 11 und 13
des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 2221) neu gefasst worden sind,
– des § 134 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, des
§ 136 Absatz 4, des § 138 Absatz 3, des § 139 Ab-
satz 5 Nummer 1, des § 140 Absatz 6 Nummer 1, des
§ 152 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a, des § 155
Absatz 4 Nummer 1 sowie des § 159 Nummer 2 und 4
Satz 1 Buchstabe a bis h, Satz 2 des Branntweinmo-
nopolgesetzes, von denen § 134 Absatz 3 und § 152
Absatz 3 zuletzt durch Artikel 2 Nummer 3 und 10
des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 2221) geändert, § 159 Nummer 2 zuletzt durch
Artikel 2 Nummer 12 des Gesetzes vom 21. Dezem-
ber 2010 (BGBl. I S. 2221) neu gefasst sowie die
§§ 136 bis 140 und § 155 zuletzt durch Artikel 2
Nummer 3 des Gesetzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I
S. 1870) neu gefasst worden sind,
– des § 5 Absatz 3 Nummer 1, des § 6 Absatz 4, des
§ 7 Absatz 4, des § 9 Absatz 3, des § 10 Absatz 5
Nummer 1, des § 23 Absatz 3 Nummer 1 Buchstabe a
und b, des § 23a Absatz 4 Nummer 1 Buchstabe a
und Nummer 2 Buchstabe a, des § 25 Absatz 4
Nummer 1 und 2, des § 28 Nummer 2 und 4 Satz 1
Buchstabe a bis h, Satz 2 des Schaumwein- und
Zwischenerzeugnissteuergesetzes, von denen die
§§ 5, 10 und 28 durch Artikel 3 Nummer 4, 5 und 13
des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I
S. 2221) geändert und die §§ 23, 23a durch Artikel 4
Nummer 2 und 3 des Gesetzes vom 16. Juni 2011
(BGBl. I S. 1090) neu gefasst worden sind,
– des § 9 Absatz 3, des § 23 Absatz 3 Nummer 1
Buchstabe a, des § 23a Absatz 4 Nummer 1 Buch-
stabe a und Nummer 2 Buchstabe a, des § 25 Ab-
satz 4 Nummer 1, des § 28 Nummer 2 und 4 Satz 1
Buchstabe a bis h, Satz 2, des § 29 Absatz 3 Num-
mer 4 des Biersteuergesetzes, von denen die §§ 23,
23a und 28 Nummer 2 durch Artikel 1 Nummer 10
und 11 des Gesetzes vom 16. Juni 2011 (BGBl. I
S. 1090) neu gefasst sowie § 29 Absatz 3 durch
*) Die Verpflichtungen aus der Richtlinie 98/34/EG des Europäischen
Parlaments und des Rates vom 22. Juni 1998 über ein Informations-
verfahren auf dem Gebiet der Normen und technischen Vorschriften
für die Dienste der Informationsgesellschaft (ABl. L 204 vom
21.7.1998, S. 37), die zuletzt durch die Richtlinie 2006/96/EG
(ABl. L 363 vom 20.12.2006, S. 81) geändert worden ist, sind beach-
tet worden.
Artikel 1 Nummer 13 des Gesetzes vom 16. Juni
2011 (BGBl. I S. 1090) geändert worden sind,
– des § 5 Absatz 2, des § 6 Absatz 3 Nummer 1, des
§ 15 Absatz 5, des § 17 Absatz 8, des § 19 Absatz 4,
des § 21 Absatz 4 Nummer 1 und des § 23 Absatz 1
Nummer 2 und 4 Satz 1 Buchstabe a bis h, Satz 2
des Kaffeesteuergesetzes, von denen § 6 Absatz 3
durch Artikel 5 Nummer 2 des Gesetzes vom 21. De-
zember 2010 (BGBl. I S. 2221) geändert und § 23
Absatz 1 Nummer 2 durch Artikel 5 Nummer 7 des
Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I S. 2221)
neu gefasst worden sind,
– des § 66 Absatz 1 Nummer 5 Buchstabe c und d
sowie Nummer 19 des Energiesteuergesetzes, von
denen § 66 Absatz 1 Nummer 5 durch Artikel 6 Num-
mer 38 Buchstabe a Doppelbuchstabe dd des Ge-
setzes vom 15. Juli 2009 (BGBl. I S. 1870) sowie
§ 66 Absatz 1 Nummer 19 durch Artikel 1 Nummer 22
Buchstabe a Doppelbuchstabe cc des Gesetzes vom
1. März 2011 (BGBl. I S. 282) neu gefasst worden
sind,
verordnet das Bundesministerium der Finanzen:
Inhaltsübersicht
Artikel
Änderung der Tabaksteuerverordnung 1
Änderung der Branntweinsteuerverordnung 2
Änderung der Schaumwein- und Zwischenerzeugnis-
steuerverordnung 3
Änderung der Biersteuerverordnung 4
Änderung der Kaffeesteuerverordnung 5
Änderung der Energiesteuer-Durchführungsverordnung 6
Änderung der Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungs-
verordnung 7
Inkrafttreten 8
Artikel 1
Änderung der
Tabaksteuerverordnung
Die Tabaksteuerverordnung vom 5. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3262, 3263) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 5 werden die Wörter „zum
Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wörter
„als Steuerlagerinhaber“ ersetzt.
b) In der Angabe zu § 23 werden die Wörter „ohne
elektronisches Verwaltungsdokument“ durch die
Wörter „in Sonderfällen“ ersetzt.
c) Die Angabe zu § 51 wird wie folgt gefasst:
„§ 51 Aufreißen, Vernichten, Vergällen, Ungül-
tigmachen“.

d) Die Angaben zu den Abschnitten 23 und 24 wer-
den durch folgende Angaben ersetzt:
„Abschnitt 23
Zu § 35 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes
§ 54 Elektronische Datenübermittlung im Be-
steuerungsverfahren, Allgemeines
§ 55 Schnittstellen
§ 56 Anforderungen an die Programme
§ 57 Prüfung der Programme
§ 58 Haftung
§ 59 Authentifizierung, Datenübermittlung im
Auftrag
Abschnitt 24
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 60 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 25
Schlussbestimmungen
§ 61 Übergangsregelungen“.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Das Steuerlager (§ 5 des Gesetzes) um-
fasst die Gesamtheit der baulich zueinander ge-
hörenden Räume, in denen sich die Einrichtun-
gen zur Herstellung, zur Be- oder Verarbeitung,
zur Lagerung von Tabakwaren sowie für die in
Absatz 3 Satz 2 genannten Handlungen befin-
den, ebenso die Lagerorte für Roh- und Aus-
gangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die
Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum In-
standhalten des Betriebs und die Verwaltung.
Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und
ortsfesten Transportanlagen, die jene Räume
miteinander verbinden, sowie die daran angren-
zenden Flächen, soweit diese für betriebliche
Zwecke genutzt werden.“
b) Absatz 2 Satz 1 wird aufgehoben.
c) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) In einem Steuerlager dürfen Tabakwaren
unter Steueraussetzung hergestellt, be- oder
verarbeitet sowie gelagert werden. Die nachfol-
genden Handlungen sind keine Herstellungs-
handlungen:
1. das Verpacken von Tabakwaren,
2. das Bezeichnen von Packungen,
3. das Anbringen von Steuerzeichen,
4. das Aufreißen von Zigaretten, Zigarren oder
Zigarillos,
5. das Ausrüsten von Zigarren oder Zigarillos
durch Pressen, Sortieren, Pudern, Beringen,
Einschlagen und dergleichen,
6. das Mischen, Aromatisieren und Pressen von
Rauchtabak.“
d) In Absatz 4 werden nach den Wörtern „Be- und
Verarbeitung“ ein Komma sowie die Wörter „der
Handlungen nach Absatz 3 Satz 2“ eingefügt.
3. § 5 wird wie folgt geändert:
a) In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter
„zum Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wör-
ter „als Steuerlagerinhaber“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zum Betrieb
eines Steuerlagers“ durch die Wörter „als
Steuerlagerinhaber“ ersetzt.
bb) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. eine Betriebserklärung mit der Beschrei-
bung der Betriebsvorgänge bezogen auf
die Herstellung, die Be- oder Verarbei-
tung und die Lagerung der Tabakwaren
sowie auf die Handlungen nach § 4 Ab-
satz 3 Satz 2 im beantragten Steuer-
lager.“
c) In Absatz 3 Satz 1 werden nach den Wörtern
„empfangen oder“ die Wörter „aus dem Steuer-
lager“ eingefügt.
4. § 6 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach den Wörtern „der Steuer-
lager“ die Wörter „sowie die nach § 4 Absatz 3
zulässigen Handlungen“ eingefügt.
b) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „nach § 7“ wird gestrichen.
bb) Nach dem Wort „leisten“ wird der Klammer-
zusatz „(§ 7)“ eingefügt.
5. § 7 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch
das zuständige Hauptzollamt unter Berücksich-
tigung des § 6 Absatz 1 Satz 5 und 6 des Ge-
setzes festgelegt.“
b) Absatz 2 Satz 2 wird aufgehoben.
c) Folgender Absatz 3 wird angefügt:
„(3) Von den Absätzen 1 und 2 unberührt
bleibt die Befugnis des Hauptzollamts Bielefeld,
wegen mehrfacher nicht rechtzeitiger Entrich-
tung oder wegen Gefährdung der Steuerzei-
chenschuld auf der Grundlage des § 221 der Ab-
gabenordnung die Fälligkeit nach § 18 des Ge-
setzes vorzuverlegen oder bei Gefährdung der
Steuerzeichenschuld eine Sicherheitsleistung
zu verlangen.“
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 wird das Wort „bezogen“ durch das
Wort „empfangen“ ersetzt.
bb) Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 7 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
b) In Absatz 6 Satz 4 wird das Wort „bezogenen“
durch die Wörter „in den Betrieb aufgenomme-
nen“ ersetzt.
c) Absatz 8 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 3 werden die Wörter „den Empfang“
durch die Wörter „die aufgenommenen Ta-
bakwaren“ ersetzt.
bb) Satz 6 wird aufgehoben.

7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „in
andere“ die Wörter „oder über andere“ einge-
fügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „überführt“
durch das Wort „übergeführt“ ersetzt.
8. In § 17 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
„enthält“ die Wörter „oder aus dem der eindeutige
Referenzcode hervorgeht“ eingefügt.
9. In § 22 Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „in-
nerhalb“ die Wörter „und eine Kopie der ihm vorlie-
genden Ausfertigung der Freistellungsbescheini-
gung“ eingefügt.
10. § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Beförderungen im
Steuergebiet in Sonderfällen
(1) Bei Beförderungen von Tabakwaren unter
Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines
Steuerlagerinhabers im Steuergebiet oder, wenn
der Steuerlagerinhaber gleichzeitig registrierter Ver-
sender ist, zwischen Orten der Einfuhr im Steuer-
gebiet und den Steuerlagern dieses Steuerlager-
inhabers im Steuergebiet kann das zuständige
Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers
anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwal-
tungsdokument andere geeignete Verfahren zulas-
sen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.
(2) Bei häufigen und regelmäßigen Beförderun-
gen von Tabakwaren unter Steueraussetzung zur
Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf
nach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen,
in denen nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchfüh-
rungsverordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfah-
ren durchgeführt wird, das zuständige Hauptzoll-
amt auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen,
dass dieser für die in einem Kalendermonat abge-
gebenen Tabakwaren bis zum zehnten Tag nach
Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförde-
rung begonnen hat, den Entwurf eines zusammen-
gefassten elektronischen Verwaltungsdokuments
übermittelt, wenn
1. dem Steuerlagerinhaber das Verfahren nach Ar-
tikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchfüh-
rungsverordnung bewilligt wurde,
2. die Beförderung ausschließlich im Steuergebiet
erfolgt und
3. die einzelnen Beförderungen von einem Liefer-
schein oder einem entsprechenden Handelsdo-
kument mit der deutlich sichtbaren Aufschrift
„unversteuerte Tabakwaren zur Bevorratung
von Schiffen und Flugzeugen“
begleitet werden.
Für das Erstellen des Entwurfs des zusammenge-
fassten elektronischen Verwaltungsdokuments und
der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 17 und 22 ent-
sprechend.
(3) Für Beförderungen nach Absatz 2, die vor
dem 1. Juli 2012 begonnen worden sind, kann
anstelle des zusammengefassten elektronischen
Verwaltungsdokuments ein zusammengefasstes
Begleitdokument verwendet werden. Für das Er-
stellen des zusammengefassten Begleitdokuments
gilt § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2
entsprechend. Der Versender hat dem Hauptzoll-
amt die zweite bis vierte Ausfertigung des zusam-
mengefassten Begleitdokuments bis zum zehnten
Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem
die Beförderung begonnen hat, vorzulegen. Das
Hauptzollamt bestätigt auf der Grundlage der im
Rahmen des Verfahrens nach Artikel 285a Absatz 1a
der Zollkodex-Durchführungsverordnung übermit-
telten Zollanmeldung oder einer vorliegenden Aus-
gangsbestätigung die ordnungsgemäße Beendi-
gung der Beförderungen sowie die Übereinstim-
mung der drei Ausfertigungen mit Sichtvermerk
auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der be-
stätigte Rückschein ist von dem Hauptzollamt an
den Versender zurückzuschicken, der diesen als
Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen hat.
Die zweite und vierte Ausfertigung verbleibt beim
Hauptzollamt.“
11. In § 25 Absatz 5 Satz 1 und § 26 Absatz 3 Satz 1
wird jeweils nach dem Wort „Hauptzollamt“ das
Wort „unverzüglich“ eingefügt.
12. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „einzutragen“
durch die Wörter „zu vermerken“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Haupt-
zollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
13. In § 28 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort
„Hauptzollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
14. § 37 Absatz 1 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Für einen Einführer, der sein Unternehmen an ei-
nem Ort außerhalb des Steuergebiets betreibt, oder
für einen Einführer, der außerhalb des Steuergebiets
wohnt, ist das Hauptzollamt Bielefeld zuständig.“
15. Dem § 40 wird folgender Absatz 6 angefügt:
„(6) Sind Tabakwaren während der Beförderung
nach Absatz 5 infolge unvorhersehbarer Ereignisse
oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder un-
wiederbringlich verloren gegangen, hat der Beför-
derer dies dem Hauptzollamt unverzüglich anzuzei-
gen und durch geeignete Unterlagen nachzuwei-
sen.“
16. § 44 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Der einleitende Satzteil vor Nummer 1 wird
wie folgt gefasst:
„Deputatberechtigt sind die Arbeitnehmerin-
nen und Arbeitnehmer, die“.
bb) In Nummer 1 werden die Wörter „in seinem“
durch die Wörter „in einem“ ersetzt.
cc) Die Nummern 3 und 4 werden wie folgt ge-
fasst:
„3. mit Aufgaben betraut sind, deren Erledi-
gung zeitweise und regelmäßige, wenn
auch nicht dauernde Anwesenheit in
den Räumen erforderlich macht, in denen
Tabakwaren hergestellt oder versand-
fertig hergerichtet werden, oder deren
Tätigkeit der Sicherung des Steuerlagers,

in dem Tabakwaren hergestellt werden,
oder der Betreuung der in diesem Steuer-
lager Beschäftigten dient, oder
4. zur Verwaltung des Betriebs gehören, so-
weit sie in Räumen beschäftigt sind, die
zum Steuerlager, in dem Tabakwaren her-
gestellt werden, gehören.“
b) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Für die Zwecke dieser Vorschrift gehören
zu einem Steuerlager, in dem Tabakwaren her-
gestellt werden, auch die Betriebsstätten oder
andere Steuerlager,
1. in denen sich die Geschäftsleitung oder ein
Teil der Geschäftsleitung befindet, wenn von
dort aus Rohtabak eingekauft wird;
2. in denen Tabakwaren verpackt oder Zigarren
oder Zigarillos ausgerüstet oder keine ande-
ren als zur Ausfuhr bestimmte unversteuerte
Tabakwaren gelagert werden;
3. in denen Tabakwaren gelagert werden, die zur
weiteren Be- oder Verarbeitung bestimmt
sind;
4. in denen Tabakwaren gelagert werden, für die
ein Erlass oder eine Erstattung der Steuer be-
antragt werden soll.“
c) Die bisherigen Absätze 2 bis 4 werden die Ab-
sätze 3 bis 5.
17. § 48 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 4 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Der Erlass und die Erstattung der durch Ver-
wendung von Steuerzeichen entrichteten Steuer
und der Steuerzeichenschuld werden nur ge-
währt, wenn Steuerzeichen mit einem Steuer-
wert von mindestens 10 Euro vernichtet, ungül-
tig gemacht oder zurückgegeben werden.“
b) In Absatz 5 wird vor dem Wort „Erstattung“ das
Wort „die“ eingefügt.
18. § 50 wird wie folgt gefasst:
„§ 50
Ausnahmen von der Anmeldepflicht
Von der Anmeldepflicht nach § 33 Absatz 2 des
Gesetzes ist der Handel mit Tabakwaren ausge-
nommen. Dies gilt nicht für die gewerbliche Einfuhr
(§ 37).“
19. Die Paragrafenüberschrift zu § 51 wird wie folgt
gefasst:
„§ 51
Aufreißen, Vernichten,
Vergällen, Ungültigmachen“.
20. Nach § 53 wird folgender Abschnitt 23 eingefügt:
„Abschnitt 23
Zu § 35 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes
§ 54
Elektronische Datenübermittlung
im Besteuerungsverfahren, Allgemeines
(1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche
Daten können durch Datenfernübertragung über-
mittelt werden (elektronische Datenübermittlung),
sobald die organisatorischen und technischen
Voraussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vor-
liegen. Mit der elektronischen Datenübermittlung
können Dritte beauftragt werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen be-
stimmt Einzelheiten der elektronischen Daten-
übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine
Verfahrensanweisung, die vom Bundesministerium
der Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollver-
waltung (www.zoll.de) veröffentlicht wird.
(3) Bei der elektronischen Datenübermittlung
sind dem jeweiligen Stand der Technik entspre-
chende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität,
Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleis-
ten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher
Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwen-
den.
(4) Die Pflichten der Programmhersteller nach
den §§ 56 und 57 sind ausschließlich öffentlich-
rechtlicher Art.
§ 55
Schnittstellen
Bei der elektronischen Datenübermittlung sind
die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen
bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu be-
dienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnitt-
stellen werden über das Internet zur Verfügung
gestellt.
§ 56
Anforderungen an die Programme
(1) Programme, die für die Verarbeitung von für
das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten
bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Pro-
grammbeschreibung angegebenen Programmum-
fangs die richtige und vollständige Verarbeitung
der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen
Daten gewährleisten.
(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallge-
staltungen, in denen eine richtige und vollständige
Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung aus-
nahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist
in der Programmbeschreibung an hervorgehobener
Stelle hinzuweisen.
§ 57
Prüfung der Programme
(1) Programme, die für die Verarbeitung von für
das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten
bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten
Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu
prüfen, ob sie die Anforderungen nach § 56 Ab-
satz 1 erfüllen. Hierbei sind ein Protokoll über den
letzten durchgeführten Testlauf und eine Pro-
grammauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzu-
bewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2
beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erst-
maligen Nutzung zur Datenübermittlung. Elektroni-
sche, magnetische und optische Speicherverfah-
ren, die eine jederzeitige Wiederherstellung der ein-

gesetzten Programmversion in Papierform ermög-
lichen, sind der Programmauflistung gleichgestellt.
(2) Die vom Bundesministerium der Finanzen be-
stimmte Dienststelle (Prüfungsstelle) ist befugt, die
für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische
Übermittlung der Daten bestimmten Programme
und Dokumentationen zu überprüfen. § 200 der Ab-
gabenordnung gilt entsprechend.
(3) Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaf-
ten Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung
oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine unverzüg-
liche Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt,
ist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme
des Herstellers von der elektronischen Übermitt-
lung nach § 54 technisch auszuschließen. Die Prü-
fungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu
prüfen.
(4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allge-
meinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der
Prüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck
der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
§ 58
Haftung
(1) Der Hersteller von Programmen, die für die
Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren er-
forderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die
Daten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrläs-
sigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 56 und 57
unrichtig oder unvollständig verarbeitet werden und
dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuer-
liche Vorteile erlangt werden, für die verkürzten
Steuern oder zu Unrecht erhaltenen Steuervorteile.
(2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektroni-
schen Datenübermittlung im Auftrag (§ 54 Absatz 1
Satz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrich-
tiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern
vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu
Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.
§ 59
Authentifizierung,
Datenübermittlung im Auftrag
(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist
grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signa-
tur erforderlich. Eine qualifizierte elektronische Sig-
natur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes
sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den
Datenübermittler (Absender der Daten) authentifi-
ziert und die in § 54 Absatz 3 bestimmten Anforde-
rungen an die Gewährleistung der Authentizität und
Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt.
(2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 54
Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auf-
traggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer
Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen.
Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu
überprüfen.“
21. Der bisherige Abschnitt 23 wird Abschnitt 24.
22. Der bisherige § 54 wird § 60 und wird wie folgt ge-
ändert:
a) Absatz 1 Nummer 5 wird wie folgt gefasst:
„5. entgegen § 11 Satz 1, § 30 Absatz 1 oder 2
oder § 40 Absatz 6 eine Anzeige nicht, nicht
richtig oder nicht rechtzeitig erstattet,“.
b) In Absatz 1 Nummer 18 werden nach dem Wort
„Eintragung“ die Wörter „oder einen Vermerk“
eingefügt.
c) In Absatz 2 Nummer 2 werden die Wörter „§ 44
Absatz 3 Satz 1 oder 2“ durch die Wörter „§ 44
Absatz 4 Satz 1 oder 2“ ersetzt.
23. Der bisherige Abschnitt 24 wird Abschnitt 25.
24. Der bisherige § 55 wird § 61 und wird wie folgt ge-
ändert:
„§ 61
Übergangsregelungen
Für Beförderungen
1. von Tabakwaren unter Steueraussetzung, die vor
dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,
2. von Tabakwaren unter Steueraussetzung im
Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 be-
gonnen worden sind,
3. von Tabakwaren, die unter Steueraussetzung
unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer
oder Drittgebiete ausgeführt werden und deren
Beförderung vor dem 1. Januar 2012 begonnen
worden ist,
ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010
geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei
denn, die Beförderungen sind mit einem elektroni-
schen Verwaltungsdokument begonnen worden.
Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des
Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 Arti-
kel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung
in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fas-
sung weiter anzuwenden.“
Artikel 2
Änderung der
Branntweinsteuerverordnung
Die Branntweinsteuerverordnung vom 5. Oktober
2009 (BGBl. I S. 3262, 3280) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 6 werden die Wörter „zum
Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wörter
„als Steuerlagerinhaber“ ersetzt.
b) Die Angabe zu § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13 Vollständige Zerstörung, unwiederbring-
licher Verlust und Vernichtung“.
c) Die Angabe zu § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27 Beförderungen im Steuergebiet in Son-
derfällen“.
d) Die Angaben zu den §§ 52 bis 54 werden wie
folgt gefasst:
„§ 52 (weggefallen)
§ 53 (weggefallen)
§ 54 (weggefallen)“.

e) Die Angaben zu den Abschnitten 21 und 22 wer-
den durch folgende Angaben ersetzt:
„Abschnitt 21
Zu § 159 Nummer 4 des Gesetzes
§ 61 Elektronische Datenübermittlung im Be-
steuerungsverfahren, Allgemeines
§ 62 Schnittstellen
§ 63 Anforderungen an die Programme
§ 64 Prüfung der Programme
§ 65 Haftung
§ 66 Authentifizierung, Datenübermittlung im
Auftrag
Abschnitt 22
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 67 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 23
Schlussbestimmungen
§ 68 Übergangsregelungen“.
2. § 6 wird wie folgt geändert:
a) In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter
„zum Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wör-
ter „als Steuerlagerinhaber“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum Be-
trieb eines Steuerlagers“ durch die Wörter „als
Steuerlagerinhaber“ ersetzt.
3. § 8 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das
zuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung
des § 134 Absatz 1 Satz 4 und 5 des Gesetzes fest-
gelegt.“
4. § 13 wird wie folgt gefasst:
„§ 13
Vollständige Zerstörung,
unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung
(1) Sind Erzeugnisse unbeabsichtigt vollständig
zerstört worden oder unwiederbringlich verloren
gegangen, hat der Hersteller ohne Erlaubnis nach
§ 7 oder der Steuerlagerinhaber dies dem zustän-
digen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und
anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen.
Das zuständige Hauptzollamt kann Vereinfachun-
gen zulassen und Anordnungen zur Nachweisfüh-
rung treffen.
(2) Die Vernichtung von Erzeugnissen ist vom
Hersteller ohne Erlaubnis nach § 7 oder dem Steu-
erlagerinhaber mindestens eine Woche im Voraus
anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen
nachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann
Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur
Nachweisführung treffen. Die Vernichtung ist amt-
lich zu überwachen, soweit das zuständige Haupt-
zollamt nicht darauf verzichtet. Außersteuerliche
Vorschriften bleiben unberührt.“
5. In § 15 Absatz 5 Satz 1 wird das Wort „Schwund-
ermittlungen“ durch das Wort „Verlustermittlungen“
ersetzt.
6. § 17 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 8 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „über den
Empfang“ gestrichen.
7. § 18 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „in
andere“ die Wörter „oder über andere“ einge-
fügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „überführt“
durch das Wort „übergeführt“ ersetzt.
8. In § 21 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
„enthält“ die Wörter „oder aus dem der eindeutige
Referenzcode hervorgeht“ eingefügt.
9. In § 26 Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „in-
nerhalb“ die Wörter „und eine Kopie der ihm vorlie-
genden Ausfertigung der Freistellungsbescheini-
gung“ eingefügt.
10. § 27 wird wie folgt gefasst:
„§ 27
Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen
(1) Bei Beförderungen von Erzeugnissen unter
Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines
Steuerlagerinhabers im Steuergebiet oder, wenn
der Steuerlagerinhaber gleichzeitig registrierter
Versender ist, zwischen Orten der Einfuhr im Steu-
ergebiet und den Steuerlagern dieses Steuer-
lagerinhabers im Steuergebiet kann das zuständige
Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers
anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwal-
tungsdokument andere geeignete Verfahren zulas-
sen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.
(2) Bei häufigen und regelmäßigen Beförderun-
gen von Erzeugnissen unter Steueraussetzung zur
Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf
nach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen,
in denen nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchfüh-
rungsverordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfah-
ren durchgeführt wird, das zuständige Hauptzoll-
amt auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen,
dass dieser für die in einem Kalendermonat abge-
gebenen Erzeugnisse bis zum zehnten Tag nach
Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförde-
rung begonnen hat, den Entwurf eines zusammen-
gefassten elektronischen Verwaltungsdokuments
übermittelt, wenn
1. dem Steuerlagerinhaber das Verfahren nach Ar-
tikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchfüh-
rungsverordnung bewilligt wurde;
2. die Beförderung ausschließlich im Steuergebiet
erfolgt und
3. die einzelnen Beförderungen von einem Liefer-
schein oder einem entsprechenden Handelsdo-
kument mit der deutlich sichtbaren Aufschrift
„unversteuerte Erzeugnisse zur Bevorratung
von Schiffen und Flugzeugen“
begleitet werden.
Für das Erstellen des Entwurfs des zusammenge-
fassten elektronischen Verwaltungsdokuments und

der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 21 und 26 ent-
sprechend.
(3) Für Beförderungen nach Absatz 2, die vor
dem 1. Juli 2012 begonnen worden sind, kann
anstelle des zusammengefassten elektronischen
Verwaltungsdokuments ein zusammengefasstes
Begleitdokument verwendet werden. Für das Er-
stellen des zusammengefassten Begleitdokuments
gilt § 28 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2
entsprechend. Der Versender hat dem Hauptzoll-
amt die zweite bis vierte Ausfertigung des zusam-
mengefassten Begleitdokuments bis zum zehnten
Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die
Beförderung begonnen hat, vorzulegen. Das
Hauptzollamt bestätigt auf der Grundlage der im
Rahmen des Verfahrens nach Artikel 285a Absatz 1a
der Zollkodex-Durchführungsverordnung übermit-
telten Zollanmeldung oder einer vorliegenden Aus-
gangsbestätigung die ordnungsgemäße Beendi-
gung der Beförderungen sowie die Übereinstim-
mung der drei Ausfertigungen mit Sichtvermerk
auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der be-
stätigte Rückschein ist von dem Hauptzollamt an
den Versender zurückzuschicken, der diesen als
Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen hat.
Die zweite und vierte Ausfertigung verbleibt beim
Hauptzollamt.“
11. In § 29 Absatz 5 Satz 1 und § 30 Absatz 3 Satz 1
wird jeweils nach dem Wort „Hauptzollamt“ das
Wort „unverzüglich“ eingefügt.
12. § 31 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „einzutragen“
durch die Wörter „zu vermerken“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Haupt-
zollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
13. In § 32 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort
„Hauptzollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
14. In § 41 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „für die
Berechnung der Sicherheitsleistung § 23 Absatz 1
und 2“ durch die Wörter „für die Sicherheitsleistung
nach § 150 Absatz 5 Satz 4 des Gesetzes gilt § 8
Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
15. § 42 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Sind die Erzeugnisse während der Be-
förderung infolge unvorhersehbarer Ereignisse
oder höherer Gewalt vollständig zerstört oder
unwiederbringlich verloren gegangen, hat der
Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich
anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen
nachzuweisen.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
16. In § 44 Satz 1 Nummer 1 werden die Wörter „von
mit“ durch die Wörter „von, bezogen auf jeweils
100 Liter Alkohol, mit“ ersetzt.
17. Dem § 45 wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Als Lebensmittelaromen im Sinn des § 152
Absatz 1 Nummer 5 des Gesetzes gelten auch sol-
che zum Verzehr nicht geeignete Zubereitungen
und Grundstoffe, die nachweislich dazu bestimmt
sind, unter geringer Dosierung zur Herstellung und
Aromatisierung nicht alkoholischer Getränke und
anderer Lebensmittel gewerblich eingesetzt zu wer-
den, und bestimmte Trinkbranntweine mit gleicher
Zweckbestimmung, die in einem zugelassenen Ver-
fahren unter amtlicher Aufsicht für Trinkzwecke un-
brauchbar gemacht worden sind.“
18. Die §§ 52 bis 54 werden aufgehoben.
19. In § 55 Absatz 2 werden die Wörter „§ 152 Absatz 3
Nummer 1 oder 2“ durch die Wörter „§ 152 Absatz 1
Nummer 5 oder Nummer 6“ ersetzt.
20. § 57 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „anzumelden“ durch das
Wort „anzuzeigen“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Dem Antrag“ durch
die Wörter „Der Anzeige“ ersetzt.
21. In § 58 Absatz 1 Satz 4 wird die Angabe „§ 53
Absatz 1“ durch die Wörter „§ 46 Absatz 1 in Ver-
bindung mit § 152 Absatz 1 Nummer 5 und 6 des
Gesetzes“ ersetzt.
22. Nach § 60 wird folgender Abschnitt 21 eingefügt:
„Abschnitt 21
Zu § 159 Nummer 4 des Gesetzes
§ 61
Elektronische Datenübermittlung
im Besteuerungsverfahren, Allgemeines
(1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche
Daten können durch Datenfernübertragung über-
mittelt werden (elektronische Datenübermittlung),
sobald die organisatorischen und technischen
Voraussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vor-
liegen. Mit der elektronischen Datenübermittlung
können Dritte beauftragt werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen be-
stimmt Einzelheiten der elektronischen Datenüber-
mittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine Verfah-
rensanweisung, die vom Bundesministerium der
Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollverwal-
tung (www.zoll.de) veröffentlicht wird.
(3) Bei der elektronischen Datenübermittlung
sind dem jeweiligen Stand der Technik entspre-
chende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität,
Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleis-
ten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher
Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwen-
den.
(4) Die Pflichten der Programmhersteller nach
den §§ 63 und 64 sind ausschließlich öffentlich-
rechtlicher Art.
§ 62
Schnittstellen
Bei der elektronischen Datenübermittlung sind
die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen
bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu be-
dienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnitt-
stellen werden über das Internet zur Verfügung ge-
stellt.

§ 63
Anforderungen an die Programme
(1) Programme, die für die Verarbeitung von für
das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten
bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Pro-
grammbeschreibung angegebenen Programmum-
fangs die richtige und vollständige Verarbeitung
der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen
Daten gewährleisten.
(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallge-
staltungen, in denen eine richtige und vollständige
Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung aus-
nahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist
in der Programmbeschreibung an hervorgehobener
Stelle hinzuweisen.
§ 64
Prüfung der Programme
(1) Programme, die für die Verarbeitung von für
das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten
bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten
Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu
prüfen, ob sie die Anforderungen nach § 63 Ab-
satz 1 erfüllen. Hierbei sind ein Protokoll über den
letzten durchgeführten Testlauf und eine Pro-
grammauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzu-
bewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2
beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erst-
maligen Nutzung zur Datenübermittlung. Elektro-
nische, magnetische und optische Speicherver-
fahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung
der eingesetzten Programmversion in Papierform
ermöglichen, sind der Programmauflistung gleich-
gestellt.
(2) Die vom Bundesministerium der Finanzen be-
stimmte Dienststelle (Prüfungsstelle) ist befugt, die
für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische
Übermittlung der Daten bestimmten Programme
und Dokumentationen zu überprüfen. § 200 der Ab-
gabenordnung gilt entsprechend.
(3) Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaf-
ten Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung
oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine unverzüg-
liche Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt,
ist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme
des Herstellers von der elektronischen Übermitt-
lung nach § 61 technisch auszuschließen. Die Prü-
fungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu
prüfen.
(4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allge-
meinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der
Prüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck
der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
§ 65
Haftung
(1) Der Hersteller von Programmen, die für die
Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren er-
forderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die
Daten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrläs-
sigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 63
und 64 unrichtig oder unvollständig verarbeitet wer-
den und dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht
steuerliche Vorteile erlangt werden, für die verkürz-
ten Steuern oder zu Unrecht erhaltenen Steuervor-
teile.
(2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektroni-
schen Datenübermittlung im Auftrag (§ 61 Absatz 1
Satz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrich-
tiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern
vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu
Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.
§ 66
Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag
(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist
grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signa-
tur erforderlich. Eine qualifizierte elektronische Sig-
natur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes
sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den
Datenübermittler (Absender der Daten) authentifi-
ziert und die in § 61 Absatz 3 bestimmten Anforde-
rungen an die Gewährleistung der Authentizität und
Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt.
(2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 61
Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auf-
traggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer
Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen.
Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu
überprüfen.“
23. Der bisherige Abschnitt 21 wird Abschnitt 22.
24. Der bisherige § 61 wird § 67 und wird in Absatz 1
wie folgt geändert:
a) Nummer 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nach den Wörtern „§ 39 Absatz 2 Satz 2“
wird das Komma durch das Wort „oder“ er-
setzt.
bb) Nach der Angabe „§ 46 Absatz 4“ werden
das Komma und die Wörter „§ 53 Absatz 2
oder § 54 Absatz 5 Satz 2“ gestrichen.
b) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach der Angabe „§ 41 Absatz 3“ wird das
Komma durch das Wort „oder“ ersetzt.
bb) Nach der Angabe „§ 46 Absatz 4“ werden
das Komma und die Wörter „§ 53 Absatz 2
oder § 54 Absatz 5 Satz 2“ gestrichen.
c) In Nummer 6 werden nach den Wörtern „§ 48
Absatz 2 Satz 2“ die Wörter „auch in Verbindung
mit § 54 Absatz 5 Satz 2,“ gestrichen.
d) In Nummer 8 wird die Angabe „§ 42 Absatz 2“
durch die Angabe „§ 42 Absatz 3“ ersetzt.
e) In Nummer 9 werden die Wörter „jeweils auch in
Verbindung mit § 53 Absatz 2 oder § 54 Absatz 5
Satz 2,“ und „auch in Verbindung mit § 54 Ab-
satz 5 Satz 2,“ jeweils gestrichen.
f) In Nummer 17 werden nach dem Wort „Eintra-
gung“ die Wörter „oder einen Vermerk“ einge-
fügt.
25. Der bisherige Abschnitt 22 wird Abschnitt 23.
26. Der bisherige § 62 wird § 68 und wird wie folgt ge-
fasst:

„§ 68
Übergangsregelungen
Für Beförderungen
1. von Erzeugnissen unter Steueraussetzung, die
vor dem 1. Januar 2011 begonnen worden sind,
2. von Erzeugnissen unter Steueraussetzung im
Steuergebiet, die vor dem 1. Januar 2012 be-
gonnen worden sind,
3. von Erzeugnissen, die unter Steueraussetzung
unmittelbar aus dem Steuergebiet in Drittländer
oder Drittgebiete ausgeführt werden und deren
Beförderung vor dem 1. Januar 2012 begonnen
worden ist,
ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010
geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei
denn, die Beförderungen sind mit einem elektroni-
schen Verwaltungsdokument begonnen worden.
Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des
Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 Arti-
kel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung
in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fas-
sung weiter anzuwenden.“
Artikel 3
Änderung der Schaumwein-
und Zwischenerzeugnissteuerverordnung
Die Schaumwein- und Zwischenerzeugnissteuerver-
ordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262, 3302)
wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 4 werden die Wörter „zum
Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wörter
„als Steuerlagerinhaber“ ersetzt.
b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbring-
licher Verlust und Vernichtung“.
c) Die Angabe zu § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22 Beförderungen im Steuergebiet in Son-
derfällen“.
d) Die Zwischenüberschrift zu Abschnitt 16 wird
wie folgt gefasst:
„Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes“.
e) Die Angabe zu § 38 wird wie folgt gefasst:
„§ 38 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Ver-
wendung“.
f) Nach der Angabe zu § 38 werden folgende An-
gaben eingefügt:
„§ 38a Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein
§ 38b Belegheft, Buchführung
§ 38c Lagerung, Bestandsaufnahme
§ 38d Abgabe von Schaumwein, zweckwidrige
Verwendung“.
g) Nach der Angabe zu § 42 werden folgende An-
gaben eingefügt:
„Abschnitt 20a
Zu § 28 Nummer 3 des Gesetzes
§ 42a Elektronische Datenübermittlung im Be-
steuerungsverfahren, Allgemeines
§ 42b Schnittstellen
§ 42c Anforderungen an die Programme
§ 42d Prüfung der Programme
§ 42e Haftung
§ 42f Authentifizierung, Datenübermittlung im
Auftrag“.
h) Die Angabe zu § 46 wird wie folgt gefasst:
„§ 46 Steuerlagerinhaber“.
i) In der Angabe zu § 50 wird das Wort „durch“
durch das Wort „über“ ersetzt.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter
„zum Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wör-
ter „als Steuerlagerinhaber“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum Be-
trieb eines Steuerlagers“ durch die Wörter „als
Steuerlagerinhaber“ ersetzt.
3. § 6 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch
das zuständige Hauptzollamt unter Berücksich-
tigung des § 5 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes fest-
gelegt. Die Höhe der Sicherheitsleistung ist regel-
mäßig zu überprüfen und gegebenenfalls anzupas-
sen.“
4. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Vollständige Zerstörung,
unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung
(1) Ist Schaumwein unbeabsichtigt vollständig
zerstört worden oder unwiederbringlich verloren
gegangen, hat der Hersteller ohne Erlaubnis nach
§ 5 oder der Steuerlagerinhaber dies dem zustän-
digen Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und
anhand betrieblicher Unterlagen nachzuweisen.
Das Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen
und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.
(2) Die Vernichtung von Schaumwein ist vom
Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder dem Steu-
erlagerinhaber mindestens eine Woche im Voraus
anzuzeigen und anhand betrieblicher Unterlagen
nachzuweisen. Das zuständige Hauptzollamt kann
Vereinfachungen zulassen und Anordnungen zur
Nachweisführung treffen. Die Vernichtung ist amt-
lich zu überwachen, soweit das zuständige Haupt-
zollamt nicht darauf verzichtet. Außersteuerliche
Vorschriften bleiben unberührt.“
5. § 12 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „den Be-
zug“ durch die Wörter „den aufgenommenen
Schaumwein“ ersetzt.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „in
andere“ die Wörter „oder über andere“ einge-
fügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „überführt“
durch das Wort „übergeführt“ ersetzt.

7. In § 16 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
„enthält“ die Wörter „oder aus dem der eindeutige
Referenzcode hervorgeht“ eingefügt.
8. § 21 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „inner-
halb“ die Wörter „und eine Kopie der ihm vorlie-
genden Ausfertigung der Freistellungsbescheini-
gung“ eingefügt.
b) In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 23
Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 153
Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)“
durch den Klammerzusatz „(§ 23a Absatz 1 des
Gesetzes)“ ersetzt.
9. § 22 wird wie folgt gefasst:
„§ 22
Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen
(1) Bei Beförderungen von Schaumwein unter
Steueraussetzung zwischen Steuerlagern eines
Steuerlagerinhabers im Steuergebiet oder, wenn
der Steuerlagerinhaber gleichzeitig registrierter Ver-
sender ist, zwischen Orten der Einfuhr im Steuer-
gebiet und den Steuerlagern dieses Steuerlager-
inhabers im Steuergebiet kann das zuständige
Hauptzollamt auf Antrag des Steuerlagerinhabers
anstelle des Verfahrens mit elektronischem Verwal-
tungsdokument andere geeignete Verfahren zulas-
sen, wenn Steuerbelange nicht gefährdet sind.
(2) Bei häufigen und regelmäßigen Beförderun-
gen von Schaumwein unter Steueraussetzung zur
Abgabe als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf
nach § 27 der Zollverordnung kann in den Fällen,
in denen nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchfüh-
rungsverordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfah-
ren durchgeführt wird, das zuständige Hauptzoll-
amt auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen,
dass dieser für den in einem Kalendermonat abge-
gebenen Schaumwein bis zum zehnten Tag nach
Ablauf des Kalendermonats, in dem die Beförde-
rung begonnen hat, den Entwurf eines zusammen-
gefassten elektronischen Verwaltungsdokuments
übermittelt, wenn
1. dem Steuerlagerinhaber das Verfahren nach Ar-
tikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchfüh-
rungsverordnung bewilligt wurde,
2. die Beförderung ausschließlich im Steuergebiet
erfolgt und
3. die einzelnen Beförderungen von einem Liefer-
schein oder einem entsprechenden Handels-
dokument mit der deutlich sichtbaren Aufschrift
„unversteuerter Schaumwein zur Bevorratung
von Schiffen und Flugzeugen“
begleitet werden.
Für das Erstellen des Entwurfs des zusammenge-
fassten elektronischen Verwaltungsdokuments und
der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 16 und 21 ent-
sprechend.
(3) Für Beförderungen nach Absatz 2, die vor
dem 1. Juli 2012 begonnen worden sind, kann
anstelle des zusammengefassten elektronischen
Verwaltungsdokuments ein zusammengefasstes
Begleitdokument verwendet werden. Für das Er-
stellen des zusammengefassten Begleitdokuments
gilt § 23 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2
entsprechend. Der Versender hat dem Hauptzoll-
amt die zweite bis vierte Ausfertigung des zusam-
mengefassten Begleitdokuments bis zum zehnten
Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die
Beförderung begonnen hat, vorzulegen. Das
Hauptzollamt bestätigt auf der Grundlage der im
Rahmen des Verfahrens nach Artikel 285a Absatz 1a
der Zollkodex-Durchführungsverordnung übermittel-
ten Zollanmeldung oder einer vorliegenden Aus-
gangsbestätigung die ordnungsgemäße Beendi-
gung der Beförderungen sowie die Übereinstim-
mung der drei Ausfertigungen mit Sichtvermerk
auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der
bestätigte Rückschein ist von dem Hauptzollamt
an den Versender zurückzuschicken, der diesen
als Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen
hat. Die zweite und vierte Ausfertigung verbleibt
beim Hauptzollamt.“
10. In § 23 Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz
„(§ 23 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit
§ 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)“
durch den Klammerzusatz „(§ 23a Absatz 1 des Ge-
setzes)“ ersetzt.
11. In § 24 Absatz 5 Satz 1 und § 25 Absatz 3 Satz 1
wird jeweils nach dem Wort „Hauptzollamt“ das
Wort „unverzüglich“ eingefügt.
12. § 26 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „einzutragen“
durch die Wörter „zu vermerken“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Haupt-
zollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
13. In § 27 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort
„Hauptzollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
14. In § 36 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „für die
Sicherheitsleistung § 6“ durch die Wörter „für die
Sicherheitsleistung nach § 21 Absatz 5 Satz 4 des
Gesetzes gilt § 6 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
15. § 37 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Ist Schaumwein während der Beförde-
rung infolge unvorhersehbarer Ereignisse oder
höherer Gewalt vollständig zerstört oder un-
wiederbringlich verloren gegangen, hat der
Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich
anzuzeigen und durch geeignete Unterlagen
nachzuweisen.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
16. Die Angaben zu Abschnitt 16 werden wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 16
Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes“.
17. § 38 wird wie folgt gefasst:
„§ 38
Antrag auf Erlaubnis
zur steuerfreien Verwendung
(1) Wer Schaumwein steuerfrei verwenden will,
hat die Erlaubnis vor Beginn der Verwendung nach

amtlich vorgeschriebenem Vordruck beim zustän-
digen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) zu beantragen.
Dem Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizu-
fügen:
1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen,
die in das Handels- oder Genossenschaftsregis-
ter eingetragen oder einzutragen sind,
2. ein Plan des Betriebs, in dem die beantragten
Lager- und Verwendungsorte des Schaumweins
eingezeichnet sind, mit Angabe der Anschriften,
3. eine Betriebserklärung über den genauen Zweck
und die Art und Weise der Verwendung.
Arzneimittelhersteller haben außerdem ihre arznei-
mittelrechtliche Herstellungsberechtigung nachzu-
weisen.
(2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzoll-
amts hat der Antragsteller weitere Angaben zu
machen, wenn sie zur Sicherung des Steuerauf-
kommens oder für die Steueraufsicht erforderlich
erscheinen. Das zuständige Hauptzollamt kann auf
Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-
den.“
18. Nach § 38 werden folgende §§ 38a bis 38d einge-
fügt:
„§ 38a
Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein
(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem Ver-
wender schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die Er-
laubnis zur steuerfreien Verwendung des Schaum-
weins und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein
als Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Die Er-
laubnis kann befristet werden. Eine Erlaubnis wird
nicht erteilt, wenn der voraussichtliche Jahresbe-
darf an unvergälltem Schaumwein unter 5 Hekto-
liter liegt.
(2) Der Verwender hat den Erlaubnisschein un-
verzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis erlo-
schen ist oder die steuerfreie Verwendung einge-
stellt wird. Er hat den Verlust des Erlaubnisscheins
dem zuständigen Hauptzollamt unverzüglich anzu-
zeigen.
(3) Der Erlaubnisschein ist dem Steuerlager-
inhaber oder dem registrierten Versender vor der
Beförderung des Schaumweins in den Betrieb des
Verwenders nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des
Gesetzes vorzulegen.
(4) Für die Anzeigepflicht bei Änderung der
dargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für das
Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8
entsprechend.
§ 38b
Belegheft, Buchführung
(1) Der Verwender hat ein Belegheft zu führen.
Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnun-
gen treffen.
(2) Der Verwender hat ein Verwendungsbuch
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu füh-
ren. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu
Anordnungen treffen. Auf Verlangen hat der Ver-
wender weitere Aufzeichnungen zu führen. Das
zuständige Hauptzollamt lässt auf Antrag anstelle
des Verwendungsbuchs betriebliche Aufzeichnun-
gen zu, wenn Steuerbelange dadurch nicht beein-
trächtigt werden. Für die Aufzeichnungspflicht gilt
§ 9 Absatz 3 entsprechend. Das zuständige Haupt-
zollamt kann in Ausnahmefällen, soweit steuerliche
Belange dem nicht entgegenstehen, auf das Führen
eines Verwendungsbuchs verzichten.
§ 38c
Lagerung, Bestandsaufnahme
(1) Der Verwender darf den Schaumwein nur an
den angemeldeten Orten lagern. Das zuständige
Hauptzollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn
Steuerbelange nicht beeinträchtigt werden. Es kann
verlangen, dass in den Lagerräumen sowie in den
Räumen, in denen der Schaumwein steuerfrei ver-
wendet wird, Bekanntmachungen auszuhängen
sind, in denen die vorgesehene Verwendung ange-
geben und auf die steuerlichen Folgen einer zweck-
widrigen Verwendung hingewiesen wird. Für die
vollständige Zerstörung, den unwiederbringlichen
Verlust und die Vernichtung gilt § 10 entsprechend.
(2) Der Verwender hat versteuerten und unver-
steuerten Schaumwein getrennt voneinander zu
lagern. Der Verwender, der Arzneimittel aus unver-
gälltem, unversteuertem Schaumwein herstellt und
daneben versteuerten Schaumwein verwenden will,
hat dies im Voraus dem zuständigen Hauptzollamt
anzuzeigen. Er ist verpflichtet, Aufzeichnungen
über den Bezug und die Verwendung des versteu-
erten Schaumweins zu führen. Das zuständige
Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen.
(3) Soweit nach § 38b Absatz 2 ein Verwen-
dungsbuch geführt wird oder andere Aufzeichnun-
gen an seiner Stelle zugelassen sind, hat der Ver-
wender einmal jährlich den Bestand aufzunehmen.
§ 11 gilt entsprechend.
§ 38d
Abgabe von Schaumwein,
zweckwidrige Verwendung
(1) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Ver-
wender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen
Schaumwein im Rahmen seiner Erlaubnis zur steu-
erfreien Verwendung an Steuerlager oder an andere
Verwender abzugeben. Der Verwender hat dem
Schaumwein bei der Abgabe Handelspapiere bei-
zugeben, die mit der Aufschrift
„Unversteuerter Schaumwein“
versehen sind.
(2) Die Steueranmeldung nach § 23a Absatz 3
Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschrie-
benem Vordruck abzugeben.“
19. § 40 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „anzumelden“ durch das
Wort „anzuzeigen“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Dem Antrag“ durch
die Wörter „Der Anzeige“ ersetzt.

20. Nach § 42 wird folgender Abschnitt 20a eingefügt:
„Abschnitt 20a
Zu § 28 Nummer 4 des Gesetzes
§ 42a
Elektronische Datenübermittlung
im Besteuerungsverfahren, Allgemeines
(1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche
Daten können durch Datenfernübertragung über-
mittelt werden (elektronische Datenübermittlung),
sobald die organisatorischen und technischen
Voraussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vor-
liegen. Mit der elektronischen Datenübermittlung
können Dritte beauftragt werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen be-
stimmt Einzelheiten der elektronischen Daten-
übermittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine
Verfahrensanweisung, die vom Bundesministerium
der Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollver-
waltung (www.zoll.de) veröffentlicht wird.
(3) Bei der elektronischen Datenübermittlung
sind dem jeweiligen Stand der Technik entspre-
chende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität,
Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleis-
ten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher
Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwen-
den.
(4) Die Pflichten der Programmhersteller nach
den §§ 42c und 42d sind ausschließlich öffentlich-
rechtlicher Art.
§ 42b
Schnittstellen
Bei der elektronischen Datenübermittlung sind
die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen
bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu be-
dienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnitt-
stellen werden über das Internet zur Verfügung
gestellt.
§ 42c
Anforderungen an die Programme
(1) Programme, die für die Verarbeitung von für
das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten
bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Pro-
grammbeschreibung angegebenen Programmum-
fangs die richtige und vollständige Verarbeitung
der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen
Daten gewährleisten.
(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fall-
gestaltungen, in denen eine richtige und vollstän-
dige Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung aus-
nahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist
in der Programmbeschreibung an hervorgehobener
Stelle hinzuweisen.
§ 42d
Prüfung der Programme
(1) Programme, die für die Verarbeitung von für
das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten
bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten
Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu
prüfen, ob sie die Anforderungen nach § 42c Ab-
satz 1 erfüllen. Hierbei sind ein Protokoll über
den letzten durchgeführten Testlauf und eine Pro-
grammauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzu-
bewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2
beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erst-
maligen Nutzung zur Datenübermittlung. Elektro-
nische, magnetische und optische Speicherver-
fahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung
der eingesetzten Programmversion in Papierform
ermöglichen, sind der Programmauflistung gleich-
gestellt.
(2) Die vom Bundesministerium der Finanzen be-
stimmte Dienststelle (Prüfungsstelle) ist befugt, die
für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische
Übermittlung der Daten bestimmten Programme
und Dokumentationen zu überprüfen. § 200 der Ab-
gabenordnung gilt entsprechend.
(3) Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaf-
ten Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung
oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine unverzüg-
liche Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt,
ist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme
des Herstellers von der elektronischen Übermitt-
lung nach § 42a technisch auszuschließen. Die Prü-
fungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu
prüfen.
(4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allge-
meinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der
Prüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck
der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
§ 42e
Haftung
(1) Der Hersteller von Programmen, die für die
Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren
erforderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit
die Daten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahr-
lässigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 42c
und 42d unrichtig oder unvollständig verarbeitet
werden und dadurch Steuern verkürzt oder zu Un-
recht steuerliche Vorteile erlangt werden, für die
verkürzten Steuern oder zu Unrecht erhaltenen
Steuervorteile.
(2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektro-
nischen Datenübermittlung im Auftrag (§ 42a Ab-
satz 1 Satz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund un-
richtiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern
vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu
Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.
§ 42f
Authentifizierung,
Datenübermittlung im Auftrag
(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist
grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signa-
tur erforderlich. Eine qualifizierte elektronische Sig-
natur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes
sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den
Datenübermittler (Absender der Daten) authentifi-
ziert und die in § 42a Absatz 3 bestimmten Anfor-
derungen an die Gewährleistung der Authentizität
und Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt.

(2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 42a
Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auf-
traggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer
Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen.
Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu
überprüfen.“
21. In § 43 werden die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34
bis 42“ durch die Wörter „§§ 1 bis 32 und 34
bis 42f“ ersetzt.
22. § 46 wird wie folgt gefasst:
„§ 46
Steuerlagerinhaber
(1) Wer als Steuerlagerinhaber (§ 32 Absatz 2
Nummer 2 in Verbindung mit § 5 des Gesetzes)
Wein unter Steueraussetzung aus anderen Mitglied-
staaten empfangen will oder in andere oder über
andere Mitgliedstaaten befördern will, hat die Er-
laubnis im Voraus beim zuständigen Hauptzollamt
(§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck zu beantragen.
(2) Das Hauptzollamt erteilt schriftlich unter
Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis als Steuerlager-
inhaber. Mit der Erlaubnis werden nach einer
Verwaltungsvorschrift des Bundesministeriums der
Finanzen für den Steuerlagerinhaber und für jedes
Steuerlager Verbrauchsteuernummern vergeben.
Für das Erlöschen und den Fortbestand der Erlaub-
nis gilt § 8 entsprechend. Die Erlaubnis kann befris-
tet werden.
(3) Inhaber von Weinherstellungsbetrieben mit
einer durchschnittlichen Erzeugung von weniger
als 1 000 Hektoliter Wein pro Weinwirtschaftsjahr
(kleine Weinerzeuger) haben die Anzeige nach
§ 33 Absatz 2 des Gesetzes spätestens eine Woche
vor der erstmaligen Beförderung abzugeben. In der
Anzeige ist die Durchschnittserzeugung anzuge-
ben. Zur Berechnung der Durchschnittserzeugung
sind die dem Weinwirtschaftsjahr der Anzeige vo-
rausgegangenen drei Weinwirtschaftsjahre heran-
zuziehen. Mit dem Eingang der ordnungsgemäßen
Anzeige gilt die Erlaubnis als erteilt.“
23. § 48 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer als registrierter Empfänger (§ 32 Ab-
satz 3 Nummer 2 in Verbindung mit § 6 Absatz 2
des Gesetzes) Wein unter Steueraussetzung zu
gewerblichen Zwecken nicht nur gelegentlich emp-
fangen will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zu-
ständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.“
24. § 49 Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer als registrierter Versender (§ 32 Absatz 2
Nummer 2 in Verbindung mit § 7 Absatz 2 des Ge-
setzes) Wein vom Ort der Einfuhr unter Steueraus-
setzung in andere oder über andere Mitgliedstaaten
befördern will, hat die Erlaubnis im Voraus beim zu-
ständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.“
25. § 50 wird wie folgt geändert:
a) In der Paragrafenüberschrift wird das Wort
„durch“ durch das Wort „über“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt gefasst:
„(1) Wer als Steuerlagerinhaber im Steuerge-
biet oder als registrierter Versender vom Ort der
Einfuhr im Steuergebiet Wein unter Steueraus-
setzung
1. an ein Steuerlager,
2. an den Betrieb eines registrierten Empfängers
oder
3. zu einem Begünstigten im Sinn des Artikels 12
Absatz 1 der Systemrichtlinie
in einem anderen Mitgliedstaat befördern oder
über andere Mitgliedstaaten aus dem Ver-
brauchsteuergebiet der Europäischen Gemein-
schaft ausführen will, hat das elektronische Ver-
waltungsdokument zu verwenden. Für die Teil-
nahme am EDV-gestützten Beförderungs- und
Kontrollsystem nach § 15 sowie für das Verfah-
ren gelten die §§ 15, 16, 17, 19, 20, 24 bis 26
entsprechend. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für
kleine Weinerzeuger (§ 32 Absatz 2 des Geset-
zes), wenn in einem anderen nach weinrecht-
lichen Vorschriften auszustellenden Begleit-
dokument deutlich sichtbar und gut lesbar
folgender Hinweis eingetragen ist:
„Kleiner Weinerzeuger
gemäß Artikel 40 der Richtlinie 2008/118/EG
des Rates vom 16. Dezember 2008“ “.
c) Es wird folgender Absatz 3 angefügt:
„(3) Bei Beförderungen von Wein unter Steu-
eraussetzung aus anderen Mitgliedstaaten an ei-
nen Begünstigten im Steuergebiet gilt § 14 Ab-
satz 1 bis 3 und 5 entsprechend.“
26. § 51 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird die Angabe „§ 34 Ab-
satz 2“ durch die Wörter „§ 32 Absatz 2 Num-
mer 2“ ersetzt.
27. § 53 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. entgegen
a) § 7 Absatz 1 Satz 1 oder 3 oder Ab-
satz 2 Satz 1 oder 2, jeweils auch in
Verbindung mit § 12 Absatz 6, § 13
Absatz 6, § 34 Absatz 2 Satz 2 oder
§ 38a Absatz 4,
b) § 8 Absatz 6, auch in Verbindung mit
§ 12 Absatz 6, § 13 Absatz 6, § 34
Absatz 2 Satz 2, § 36 Absatz 3 Satz 2,
§ 38a Absatz 4, § 46 Absatz 2 Satz 3,
§ 48 Absatz 2 Satz 3 oder § 49 Ab-
satz 2 Satz 3,
c) § 10 Absatz 1 Satz 1, § 11 Absatz 1
Satz 3, § 29 Absatz 2 oder Absatz 3,
§ 34 Absatz 1 Satz 1, § 36 Absatz 4
Satz 3, § 37 Absatz 1 Satz 1, § 38a
Absatz 2 Satz 2, § 40 Absatz 2 Satz 1

oder 3, § 45 Absatz 3, § 46 Absatz 3
Satz 1 oder § 51 Absatz 3 Satz 1 oder
d) § 24 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit § 26 Absatz 4 oder § 50 Ab-
satz 1 Satz 2
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig erstattet,“.
bb) Nummer 2 wird wie folgt gefasst:
„2. entgegen
a) § 8 Absatz 5 Satz 2, auch in Verbin-
dung mit § 38a Absatz 4,
b) § 11 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 3
Satz 2, § 32 Satz 1, § 38d Absatz 2
oder § 45 Absatz 1 Satz 1 oder
c) § 30, auch in Verbindung mit § 34 Ab-
satz 1 Satz 2 oder Absatz 2 Satz 2,
§ 36 Absatz 5 oder § 37 Absatz 2
eine Anmeldung nicht, nicht richtig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig abgibt,“.
cc) Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. entgegen
a) § 9 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
Satz 1 oder Absatz 3 Satz 1, § 36 Ab-
satz 4 Satz 1, § 38b Absatz 1 Satz 1
oder Absatz 2 Satz 1, § 40 Absatz 3
Satz 1 oder § 45 Absatz 2 Satz 1,
b) § 12 Absatz 5 Satz 1 oder 4, jeweils
auch in Verbindung mit § 34 Absatz 2
Satz 2 oder
c) § 47 Absatz 1 Satz 1 oder Absatz 2
Satz 1, auch in Verbindung mit § 48
Absatz 3 oder § 49 Absatz 3
ein Belegheft, ein Buch oder eine Auf-
zeichnung nicht, nicht richtig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig führt,“.
dd) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Ein-
tragung“ die Wörter „oder einen Vermerk“
eingefügt.
ee) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12
angefügt:
„12. entgegen § 38a Absatz 2 Satz 1 einen
Erlaubnisschein nicht oder nicht recht-
zeitig zurückgibt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) In Nummer 1 wird am Ende das Wort „oder“
durch ein Komma ersetzt.
bb) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
eingefügt:
„2. entgegen § 38d Absatz 1 Satz 2 ein
Handelspapier nicht, nicht richtig, nicht
in der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig beigibt oder“.
cc) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
28. § 54 wird wie folgt gefasst:
„§ 54
Übergangsregelungen
Für Beförderungen
1. von Schaumwein, Zwischenerzeugnissen oder
Wein unter Steueraussetzung, die vor dem 1. Ja-
nuar 2011 begonnen worden sind,
2. von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen
unter Steueraussetzung im Steuergebiet, die
vor dem 1. Januar 2012 begonnen worden sind,
3. von Schaumwein oder Zwischenerzeugnissen,
die unter Steueraussetzung unmittelbar aus
dem Steuergebiet in Drittländer oder Drittgebiete
ausgeführt werden und deren Beförderung vor
dem 1. Januar 2012 begonnen worden ist,
ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010
geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei
denn, die Beförderungen sind mit einem elektro-
nischen Verwaltungsdokument begonnen worden.
Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des
Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 Arti-
kel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung
in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fas-
sung weiter anzuwenden.“
Artikel 4
Änderung der
Biersteuerverordnung
Die Biersteuerverordnung vom 5. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3262, 3319) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 4 werden die Wörter „zum
Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wörter
„als Steuerlagerinhaber“ ersetzt.
b) Die Angabe zu § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10 Vollständige Zerstörung, unwiederbring-
licher Verlust und Vernichtung“.
c) Die Angabe zu § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23 Beförderungen im Steuergebiet in Sonder-
fällen“.
d) Die Zwischenüberschrift zu Abschnitt 16 wird
wie folgt gefasst:
„Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes“.
e) Die Angabe zu § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39 Antrag auf Erlaubnis zur steuerfreien Ver-
wendung“.
f) Nach der Angabe zu § 39 werden folgende An-
gaben eingefügt:
„§ 39a Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein
§ 39b Belegheft, Buchführung
§ 39c Lagerung, Bestandsaufnahme
§ 39d Abgabe von Bier, zweckwidrige Verwen-
dung“.
g) Die Angaben zu den Abschnitten 21 und 22 wer-
den durch folgende Angaben ersetzt:

„Abschnitt 21
Zu § 28 Nummer 4 des Gesetzes
§ 46 Elektronische Datenübermittlung im Be-
steuerungsverfahren, Allgemeines
§ 47 Schnittstellen
§ 48 Anforderungen an die Programme
§ 49 Prüfung der Programme
§ 50 Haftung
§ 51 Authentifizierung, Datenübermittlung im
Auftrag
Abschnitt 22
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 52 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 23
Schlussbestimmungen
§ 53 Übergangsregelungen“.
2. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter
„zum Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wör-
ter „als Steuerlagerinhaber“ ersetzt.
b) In Absatz 1 Satz 1 werden die Wörter „zum Be-
trieb eines Steuerlagers“ durch die Wörter „als
Steuerlagerinhaber“ ersetzt.
3. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das
zuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung
des § 5 Absatz 1 Satz 4 des Gesetzes festgelegt.“
4. § 10 wird wie folgt gefasst:
„§ 10
Vollständige Zerstörung,
unwiederbringlicher Verlust und Vernichtung
(1) Ist Bier unbeabsichtigt vollständig zerstört
worden oder unwiederbringlich verloren gegangen,
hat der Hersteller ohne Erlaubnis nach § 5 oder der
Steuerlagerinhaber dies dem zuständigen Haupt-
zollamt unverzüglich anzuzeigen und anhand be-
trieblicher Unterlagen nachzuweisen. Das zustän-
dige Hauptzollamt kann Vereinfachungen zulassen
und Anordnungen zur Nachweisführung treffen.
(2) Die Vernichtung von Bier ist vom Hersteller
ohne Erlaubnis nach § 5 oder dem Steuerlagerinha-
ber mindestens eine Woche im Voraus anzuzeigen
und anhand betrieblicher Unterlagen nachzuwei-
sen. Das zuständige Hauptzollamt kann Verein-
fachungen zulassen und Anordnungen zur Nach-
weisführung treffen. Die Vernichtung ist amtlich zu
überwachen, soweit das zuständige Hauptzollamt
nicht darauf verzichtet. Außersteuerliche Vorschrif-
ten bleiben unberührt.“
5. § 11 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
6. § 13 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 Satz 4 wird wie folgt gefasst:
„§ 6 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.“
b) In Absatz 7 Satz 2 werden die Wörter „den Be-
zug“ durch die Wörter „das aufgenommene Bier“
ersetzt.
7. § 14 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 3 werden nach den Wörtern „in
andere“ die Wörter „oder über andere“ einge-
fügt.
b) In Absatz 4 Satz 1 wird das Wort „überführt“
durch das Wort „übergeführt“ ersetzt.
8. In § 17 Absatz 3 Satz 2 werden nach dem Wort
„enthält“ die Wörter „oder aus dem der eindeutige
Referenzcode hervorgeht“ eingefügt.
9. § 22 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 3 Satz 1 werden vor dem Wort „inner-
halb“ die Wörter „und eine Kopie der ihm vor-
liegenden Ausfertigung der Freistellungsbe-
scheinigung“ eingefügt.
b) In Absatz 7 Satz 1 wird der Klammerzusatz „(§ 23
Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit § 153
Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)“
durch den Klammerzusatz „(§ 23a Absatz 1 des
Gesetzes)“ ersetzt.
10. § 23 wird wie folgt gefasst:
„§ 23
Beförderungen im Steuergebiet in Sonderfällen
(1) Bei Beförderungen von Bier unter Steueraus-
setzung zwischen Steuerlagern eines Steuerlager-
inhabers im Steuergebiet oder, wenn der Steuer-
lagerinhaber gleichzeitig registrierter Versender ist,
zwischen Orten der Einfuhr im Steuergebiet und
den Steuerlagern dieses Steuerlagerinhabers im
Steuergebiet kann das zuständige Hauptzollamt
auf Antrag des Steuerlagerinhabers anstelle des
Verfahrens mit elektronischem Verwaltungsdoku-
ment andere geeignete Verfahren zulassen, wenn
Steuerbelange nicht gefährdet sind.
(2) Bei häufigen und regelmäßigen Beförderun-
gen von Bier unter Steueraussetzung zur Abgabe
als Schiffs-, Flugzeug- und Reisebedarf nach § 27
der Zollverordnung kann in den Fällen, in denen
nach Artikel 786 der Zollkodex-Durchführungs-
verordnung ein zollrechtliches Ausfuhrverfahren
durchgeführt wird, das zuständige Hauptzollamt
auf Antrag des Steuerlagerinhabers zulassen, dass
dieser für das in einem Kalendermonat abgegebene
Bier bis zum zehnten Tag nach Ablauf des Kalen-
dermonats, in dem die Beförderung begonnen hat,
den Entwurf eines zusammengefassten elektroni-
schen Verwaltungsdokuments übermittelt, wenn
1. dem Steuerlagerinhaber das Verfahren nach Ar-
tikel 285a Absatz 1a der Zollkodex-Durchfüh-
rungsverordnung bewilligt wurde,
2. die Beförderung ausschließlich im Steuergebiet
erfolgt und
3. die einzelnen Beförderungen von einem Liefer-
schein oder einem entsprechenden Handelsdo-
kument mit der deutlich sichtbaren Aufschrift
„unversteuertes Bier zur Bevorratung
von Schiffen und Flugzeugen“
begleitet werden.
Für das Erstellen des Entwurfs des zusammenge-
fassten elektronischen Verwaltungsdokuments und
der Ausfuhrmeldung gelten die §§ 17 und 22 ent-
sprechend.

(3) Für Beförderungen nach Absatz 2, die vor
dem 1. Juli 2012 begonnen worden sind, kann
anstelle des zusammengefassten elektronischen
Verwaltungsdokuments ein zusammengefasstes
Begleitdokument verwendet werden. Für das Er-
stellen des zusammengefassten Begleitdokuments
gilt § 24 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Satz 1 und 2
entsprechend. Der Versender hat dem Hauptzoll-
amt die zweite bis vierte Ausfertigung des zusam-
mengefassten Begleitdokuments bis zum zehnten
Tag nach Ablauf des Kalendermonats, in dem die
Beförderung begonnen hat, vorzulegen. Das
Hauptzollamt bestätigt auf der Grundlage der im
Rahmen des Verfahrens nach Artikel 285a Absatz 1a
der Zollkodex-Durchführungsverordnung übermit-
telten Zollanmeldung oder einer vorliegenden Aus-
gangsbestätigung die ordnungsgemäße Beendi-
gung der Beförderungen sowie die Übereinstim-
mung der drei Ausfertigungen mit Sichtvermerk
auf der dritten Ausfertigung (Rückschein). Der be-
stätigte Rückschein ist von dem Hauptzollamt an
den Versender zurückzuschicken, der diesen als
Beleg zu seinen Aufzeichnungen zu nehmen hat.
Die zweite und vierte Ausfertigung verbleibt beim
Hauptzollamt.“
11. In § 24 Absatz 1 Satz 1 wird der Klammerzusatz
„(§ 23 Absatz 2 des Gesetzes in Verbindung mit
§ 153 Absatz 1 des Branntweinmonopolgesetzes)“
durch den Klammerzusatz „(§ 23a Absatz 1 des Ge-
setzes)“ ersetzt.
12. In § 25 Absatz 5 Satz 1 und § 26 Absatz 3 Satz 1
wird jeweils nach dem Wort „Hauptzollamt“ das
Wort „unverzüglich“ eingefügt.
13. § 27 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „einzutragen“
durch die Wörter „zu vermerken“ ersetzt.
b) In Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort „Haupt-
zollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
14. In § 28 Absatz 3 Satz 1 wird nach dem Wort
„Hauptzollamt“ das Wort „unverzüglich“ eingefügt.
15. Nach § 31 Absatz 1 Satz 1 wird folgender Satz ein-
gefügt:
„Das Hauptzollamt Stuttgart kann die Abgabe von
Steuererklärungen, die durch Datenverarbeitungs-
anlagen erstellt wurden, zulassen, wenn sie inhalt-
lich und in der Reihenfolge der Angaben dem amt-
lichen Vordruck entsprechen.“
16. In § 37 Absatz 3 Satz 2 werden die Wörter „für die
Sicherheitsleistung § 6“ durch die Wörter „für die
Sicherheitsleistung nach § 21 Absatz 5 Satz 4 des
Gesetzes gilt § 6 Absatz 1 Satz 2“ ersetzt.
17. § 38 wird wie folgt geändert:
a) Nach Absatz 1 wird folgender Absatz 2 einge-
fügt:
„(2) Ist Bier während der Beförderung infolge
unvorhersehbarer Ereignisse oder höherer Ge-
walt vollständig zerstört oder unwiederbringlich
verloren gegangen, hat der Beförderer dies dem
Hauptzollamt unverzüglich anzuzeigen und
durch geeignete Unterlagen nachzuweisen.“
b) Der bisherige Absatz 2 wird Absatz 3.
18. Die Angaben zu Abschnitt 16 werden wie folgt ge-
fasst:
„Abschnitt 16
Zu den §§ 23 und 23a des Gesetzes“.
19. § 39 wird wie folgt gefasst:
„§ 39
Antrag auf
Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung
(1) Wer Bier steuerfrei verwenden will, hat die Er-
laubnis vor Beginn der Verwendung nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck beim zuständigen
Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) zu beantragen. Dem
Antrag sind in doppelter Ausfertigung beizufügen:
1. ein aktueller Registerauszug bei Unternehmen,
die in das Handels- oder Genossenschaftsregis-
ter eingetragen oder einzutragen sind,
2. ein Plan des Betriebs, in dem die beantragten
Lager und Verwendungsorte des Bieres einge-
zeichnet sind, mit Angabe der Anschriften,
3. eine Betriebserklärung über den genauen Zweck
und die Art und Weise der Verwendung.
Arzneimittelhersteller haben außerdem ihre arznei-
mittelrechtliche Herstellungsberechtigung nachzu-
weisen.
(2) Auf Verlangen des zuständigen Hauptzoll-
amts hat der Antragsteller weitere Angaben zu
machen, wenn sie zur Sicherung des Steuerauf-
kommens oder für die Steueraufsicht erforderlich
erscheinen. Das zuständige Hauptzollamt kann auf
Anforderungen nach Absatz 1 verzichten, wenn
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-
den.“
20. Nach § 39 werden folgende §§ 39a bis 39d einge-
fügt:
„39a
Erteilung der Erlaubnis, Erlaubnisschein
(1) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem
Verwender schriftlich unter Widerrufsvorbehalt die
Erlaubnis zur steuerfreien Verwendung des Bieres
und stellt auf Antrag einen Erlaubnisschein als
Nachweis der Bezugsberechtigung aus. Die Erlaub-
nis kann befristet werden. Eine Erlaubnis wird nicht
erteilt, wenn der voraussichtliche Jahresbedarf an
unvergälltem Bier unter 75 Hektoliter liegt.
(2) Der Verwender hat den Erlaubnisschein un-
verzüglich zurückzugeben, wenn die Erlaubnis
erloschen ist oder die steuerfreie Verwendung ein-
gestellt wird. Er hat den Verlust des Erlaubnis-
scheins dem zuständigen Hauptzollamt unverzüg-
lich anzuzeigen.
(3) Der Erlaubnisschein ist dem Steuerlagerin-
haber oder dem registrierten Versender vor der
Beförderung des Bieres in den Betrieb des Verwen-
ders nach § 10 Absatz 1 Nummer 2 des Gesetzes
vorzulegen.
(4) Für die Anzeigepflicht bei Änderung der
dargestellten Verhältnisse gilt § 7 und für das
Erlöschen und den Fortbestand der Erlaubnis § 8
entsprechend.

§ 39b
Belegheft, Buchführung
(1) Der Verwender hat ein Belegheft zu führen.
Das zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnun-
gen treffen.
(2) Der Verwender hat ein Verwendungsbuch
nach amtlich vorgeschriebenem Vordruck zu füh-
ren. Das zuständige Hauptzollamt kann dazu An-
ordnungen treffen. Auf Verlangen hat der Verwender
weitere Aufzeichnungen zu führen. Das zuständige
Hauptzollamt lässt auf Antrag anstelle des Verwen-
dungsbuchs betriebliche Aufzeichnungen zu, wenn
Steuerbelange dadurch nicht beeinträchtigt wer-
den. Für die Aufzeichnungspflicht gilt § 9 Absatz 3
entsprechend. Das zuständige Hauptzollamt kann
in Ausnahmefällen, soweit steuerliche Belange
dem nicht entgegenstehen, auf das Führen eines
Verwendungsbuchs verzichten.
§ 39c
Lagerung, Bestandsaufnahme
(1) Der Verwender darf das Bier nur an den
angemeldeten Orten lagern. Das zuständige Haupt-
zollamt kann Ausnahmen zulassen, wenn Steuer-
belange nicht beeinträchtigt werden. Es kann
verlangen, dass in den Lagerräumen sowie in den
Räumen, in denen das Bier steuerfrei verwendet
wird, Bekanntmachungen auszuhängen sind, in
denen die vorgesehene Verwendung angegeben
und auf die steuerlichen Folgen einer zweckwid-
rigen Verwendung hingewiesen wird. Für die voll-
ständige Zerstörung, den unwiederbringlichen Ver-
lust und die Vernichtung gilt § 10 entsprechend.
(2) Der Verwender hat versteuertes und unver-
steuertes Bier getrennt voneinander zu lagern. Der
Verwender, der Arzneimittel aus unvergälltem, un-
versteuertem Bier herstellt und daneben versteuer-
tes Bier verwenden will, hat dies im Voraus dem
zuständigen Hauptzollamt anzuzeigen. Er ist ver-
pflichtet, Aufzeichnungen über den Bezug und die
Verwendung des versteuerten Bieres zu führen. Das
zuständige Hauptzollamt kann dazu Anordnungen
treffen.
(3) Soweit nach § 39b Absatz 2 ein Verwen-
dungsbuch geführt wird oder andere Aufzeichnun-
gen an seiner Stelle zugelassen sind, hat der Ver-
wender einmal jährlich den Bestand aufzunehmen.
§ 11 gilt entsprechend.
§ 39d
Abgabe von Bier, zweckwidrige Verwendung
(1) Das zuständige Hauptzollamt kann dem Ver-
wender auf Antrag gestatten, in Ausnahmefällen
Bier im Rahmen seiner Erlaubnis zur steuerfreien
Verwendung an Steuerlager oder an andere Ver-
wender abzugeben. Der Verwender hat dem Bier
bei der Abgabe Handelspapiere beizugeben, die
mit der Aufschrift
„Unversteuertes Bier“
versehen sind.
(2) Die Steueranmeldung nach § 23a Absatz 3
Satz 5 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschrie-
benem Vordruck abzugeben.“
21. Dem § 42 Absatz 2 wird folgender Satz angefügt:
„Übersteigt der Erstattungsbetrag die Steuer, wird
der Unterschiedsbetrag zur späteren Verrechnung
gutgeschrieben oder auf Antrag ausgezahlt.“
22. § 43 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird das Wort „anzumelden“ durch das
Wort „anzuzeigen“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „Dem Antrag“ durch
die Wörter „Der Anzeige“ ersetzt.
c) Satz 3 wird aufgehoben.
23. Nach § 45 wird folgender Abschnitt 21 eingefügt:
„Abschnitt 21
Zu § 28 Nummer 4 des Gesetzes
§ 46
Elektronische Datenübermittlung
im Besteuerungsverfahren, Allgemeines
(1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche
Daten können durch Datenfernübertragung über-
mittelt werden (elektronische Datenübermittlung),
sobald die organisatorischen und technischen Vor-
aussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vorlie-
gen. Mit der elektronischen Datenübermittlung kön-
nen Dritte beauftragt werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen be-
stimmt Einzelheiten der elektronischen Datenüber-
mittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine Verfah-
rensanweisung, die vom Bundesministerium der
Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollverwal-
tung (www.zoll.de) veröffentlicht wird.
(3) Bei der elektronischen Datenübermittlung
sind dem jeweiligen Stand der Technik entspre-
chende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität,
Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleis-
ten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher
Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwen-
den.
(4) Die Pflichten der Programmhersteller nach
den §§ 48 und 49 sind ausschließlich öffentlich-
rechtlicher Art.
§ 47
Schnittstellen
Bei der elektronischen Datenübermittlung sind
die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen
bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu be-
dienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnitt-
stellen werden über das Internet zur Verfügung ge-
stellt.
§ 48
Anforderungen an die Programme
(1) Programme, die für die Verarbeitung von für
das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten
bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Pro-
grammbeschreibung angegebenen Programmum-
fangs die richtige und vollständige Verarbeitung

der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen
Daten gewährleisten.
(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallge-
staltungen, in denen eine richtige und vollständige
Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung aus-
nahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist
in der Programmbeschreibung an hervorgehobener
Stelle hinzuweisen.
§ 49
Prüfung der Programme
(1) Programme, die für die Verarbeitung von für
das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten
bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten
Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu
prüfen, ob sie die Anforderungen nach § 48 Ab-
satz 1 erfüllen. Hierbei sind ein Protokoll über den
letzten durchgeführten Testlauf und eine Pro-
grammauflistung zu erstellen, die fünf Jahre auf-
zubewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist nach
Satz 2 beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der
erstmaligen Nutzung zur Datenübermittlung. Elek-
tronische, magnetische und optische Speicher-
verfahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung
der eingesetzten Programmversion in Papierform
ermöglichen, sind der Programmauflistung gleich-
gestellt.
(2) Die vom Bundesministerium der Finanzen be-
stimmte Dienststelle (Prüfungsstelle) ist befugt, die
für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische
Übermittlung der Daten bestimmten Programme
und Dokumentationen zu überprüfen. § 200 der Ab-
gabenordnung gilt entsprechend.
(3) Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaf-
ten Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung
oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine unverzüg-
liche Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt,
ist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme
des Herstellers von der elektronischen Übermitt-
lung nach § 46 technisch auszuschließen. Die Prü-
fungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu
prüfen.
(4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allge-
meinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der
Prüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck
der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
§ 50
Haftung
(1) Der Hersteller von Programmen, die für die
Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren er-
forderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die
Daten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrläs-
sigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 48 und 49
unrichtig oder unvollständig verarbeitet werden und
dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuer-
liche Vorteile erlangt werden, für die verkürzten
Steuern oder zu Unrecht erhaltenen Steuervorteile.
(2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektroni-
schen Datenübermittlung im Auftrag (§ 46 Absatz 1
Satz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrich-
tiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern
vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu
Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.
§ 51
Authentifizierung,
Datenübermittlung im Auftrag
(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist
grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signa-
tur erforderlich. Eine qualifizierte elektronische Sig-
natur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes
sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den
Datenübermittler (Absender der Daten) authentifi-
ziert und die in § 46 Absatz 3 bestimmten Anforde-
rungen an die Gewährleistung der Authentizität und
Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt.
(2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 46
Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auf-
traggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer
Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen.
Der Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu
überprüfen.“
24. Der bisherige Abschnitt 21 wird Abschnitt 22.
25. Der bisherige § 46 wird § 52 und wie folgt geändert:
a) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) Nummer 1 wird wie folgt gefasst:
„1. entgegen
a) § 7 Absatz 1 Satz 1 oder Satz 3 oder
Absatz 2 Satz 1 oder Satz 2, jeweils
auch in Verbindung mit § 13 Absatz 6,
§ 14 Absatz 6, § 35 Absatz 2 Satz 2
oder § 39a Absatz 4,
b) § 8 Absatz 6 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit § 13 Absatz 6, § 14 Absatz 6,
§ 35 Absatz 2 Satz 2, § 37 Absatz 3
Satz 2 oder § 39a Absatz 4,
c) § 11 Absatz 1 Satz 5, § 30 Absatz 2
oder Absatz 3, § 35 Absatz 1 Satz 1,
§ 37 Absatz 4 Satz 3, § 38 Absatz 1
Satz 1, § 39a Absatz 2 Satz 2 oder
§ 41 Absatz 2 Satz 1 oder
d) § 25 Absatz 4 Satz 1, auch in Verbin-
dung mit § 27 Absatz 4
eine Anzeige nicht, nicht richtig, nicht in
der vorgeschriebenen Weise oder nicht
rechtzeitig erstattet,“.
bb) Nummer 2 wird wie folgt geändert:
aaa) Nach den Wörtern „§ 8 Absatz 5 Satz 2“
werden ein Komma und die Wörter
„auch in Verbindung mit § 39a Ab-
satz 4“ eingefügt.
bbb) Nach den Wörtern „§ 11 Absatz 1
Satz 1 oder Absatz 3 Satz 2“ werden
die Wörter „oder § 39d Absatz 2“ ein-
gefügt.
cc) In Nummer 3 werden nach den Wörtern „§ 37
Absatz 4 Satz 1“ die Wörter „oder § 39b Ab-
satz 1 Satz 1 oder Absatz 2 Satz 1“ einge-
fügt.
dd) In Nummer 11 werden nach dem Wort „Ein-
tragung“ die Wörter „oder einen Vermerk“

eingefügt und der die Nummer abschlie-
ßende Punkt durch ein Komma ersetzt.
ee) Nach Nummer 11 wird folgende Nummer 12
angefügt:
„12. entgegen § 39a Absatz 2 Satz 1 einen
Erlaubnisschein nicht oder nicht recht-
zeitig zurückgibt.“
b) Absatz 2 wird wie folgt geändert:
aa) Nach Nummer 1 wird folgende Nummer 2
eingefügt:
„2. entgegen § 39d Absatz 1 Satz 2 ein Han-
delspapier nicht, nicht richtig oder nicht
in der vorgeschriebenen Weise beigibt
oder“.
bb) Die bisherige Nummer 2 wird Nummer 3.
26. Der bisherige Abschnitt 22 wird Abschnitt 23.
27. Der bisherige § 47 wird § 53 und wie folgt gefasst:
„§ 53
Übergangsregelungen
Für Beförderungen
1. von Bier unter Steueraussetzung, die vor dem
1. Januar 2011 begonnen worden sind,
2. von Bier unter Steueraussetzung im Steuerge-
biet, die vor dem 1. Januar 2012 begonnen wor-
den sind,
3. von Bier, das unter Steueraussetzung unmittel-
bar aus dem Steuergebiet in Drittländer oder
Drittgebiete ausgeführt wird und dessen Beför-
derung vor dem 1. Januar 2012 begonnen wor-
den ist,
ist diese Verordnung in der bis zum 31. März 2010
geltenden Fassung weiter anzuwenden, es sei
denn, die Beförderungen sind mit einem elektro-
nischen Verwaltungsdokument begonnen worden.
Für die Ausfuhrförmlichkeiten ist in den Fällen des
Satzes 1 Nummer 3 ab dem 1. Januar 2011 Arti-
kel 793c der Zollkodex-Durchführungsverordnung
in der bis zum 31. Dezember 2010 geltenden Fas-
sung weiter anzuwenden.“
Artikel 5
Änderung der
Kaffeesteuerverordnung
Die Kaffeesteuerverordnung vom 5. Oktober 2009
(BGBl. I S. 3262, 3334) wird wie folgt geändert:
1. Die Inhaltsübersicht wird wie folgt geändert:
a) In der Angabe zu § 4 werden die Wörter „zum
Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wörter
„als Steuerlagerinhaber“ ersetzt.
b) In der Angabe zu § 22 wird das Wort „Ware“
durch das Wort „Waren“ ersetzt.
c) In der Angabe zu § 28 werden die Wörter „kaf-
feehaltiger Ware“ durch die Wörter „kaffeehal-
tigen Waren“ ersetzt.
d) Die Angaben zu den Abschnitten 20 und 21 wer-
den durch folgende Angaben ersetzt:
„Abschnitt 20
Zu § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes
§ 38 Elektronische Datenübermittlung im Be-
steuerungsverfahren, Allgemeines
§ 39 Schnittstellen
§ 40 Anforderungen an die Programme
§ 41 Prüfung der Programme
§ 42 Haftung
§ 43 Authentifizierung, Datenübermittlung im
Auftrag
Abschnitt 21
Zu § 381 Absatz 1 der Abgabenordnung
§ 44 Ordnungswidrigkeiten
Abschnitt 22
Schlussbestimmungen
§ 45 Übergangsregelungen“.
2. In § 1 Nummer 4 wird das Wort „die“ nach dem
Doppelpunkt gestrichen.
3. § 3 wird wie folgt geändert:
a) Die Absätze 1 und 2 werden wie folgt gefasst:
„(1) Das Steuerlager (§ 5 des Gesetzes) um-
fasst die Gesamtheit der baulich zueinander
gehörenden Räume, in denen sich die Einrich-
tungen zur Herstellung, zur Be- oder Verarbei-
tung, zur Lagerung von Kaffee sowie für die in
Absatz 2 Satz 2 genannten Handlungen befin-
den, ebenso die Lagerorte für Roh- und Aus-
gangsstoffe, Halb- und Fertigerzeugnisse, die
Ladeeinrichtungen, die Werkstätten zum In-
standhalten des Betriebs und die Verwaltung.
Ferner gehören dazu die Räume, Flächen und
ortsfesten Transportanlagen, die diese Räume
miteinander verbinden, sowie die daran angren-
zenden Flächen, soweit diese für betriebliche
Zwecke genutzt werden.
(2) In einem Steuerlager darf Kaffee unter
Steueraussetzung hergestellt, be- oder verarbei-
tet sowie gelagert werden. Die nachfolgenden
Handlungen sind keine Herstellungshandlungen:
1. das Aus-, Um- und Verpacken von Kaffee,
2. das Umfüllen von Kaffee,
3. das Mahlen von Kaffee,
4. das Mischen von Kaffee.“
b) In Absatz 3 werden nach den Wörtern „Be- und
Verarbeitung“ ein Komma sowie die Wörter „der
Handlungen nach Absatz 2 Satz 2“ eingefügt.
4. § 4 wird wie folgt geändert:
a) In der Paragrafenüberschrift werden die Wörter
„zum Betrieb eines Steuerlagers“ durch die Wör-
ter „als Steuerlagerinhaber“ ersetzt.
b) Absatz 1 wird wie folgt geändert:
aa) In Satz 1 werden die Wörter „zum Betrieb
eines Steuerlagers“ durch die Wörter „als
Steuerlagerinhaber“ ersetzt.
bb) Satz 2 Nummer 3 wird wie folgt gefasst:
„3. eine Betriebserklärung mit der Beschrei-
bung der Betriebsvorgänge bezogen auf

die Herstellung, die Be- oder Verarbei-
tung und die Lagerung des Kaffees sowie
auf die sonstigen beabsichtigten Hand-
lungen nach § 3 Absatz 2 Satz 2 im be-
antragten Steuerlager.“
5. § 5 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 2 werden nach dem Wort „Steuerlager“
die Wörter „sowie die nach § 3 Absatz 2 zuläs-
sigen Handlungen“ eingefügt.
b) Satz 4 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „nach § 6“ wird gestrichen.
bb) Nach den Wörtern „zu leisten“ wird der
Klammerzusatz „(§ 6)“ eingefügt.
6. § 6 Absatz 1 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Die Höhe der Sicherheitsleistung wird durch das
zuständige Hauptzollamt unter Berücksichtigung
des § 6 Absatz 1 Satz 5 des Gesetzes festgelegt.“
7. In § 8 Absatz 5 Satz 3 wird das Wort „wird“ gestri-
chen.
8. In der Paragrafenüberschrift zu § 22 wird das Wort
„Ware“ durch das Wort „Waren“ ersetzt.
9. Die §§ 24 bis 26 werden wie folgt gefasst:
„§ 24
Beförderungen zu gewerblichen Zwecken
Die Anzeige nach § 17 Absatz 4 Satz 1 des Ge-
setzes ist im Voraus beim zuständigen Hauptzoll-
amt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich vorgeschriebenem
Vordruck abzugeben. Auf Verlangen des zuständi-
gen Hauptzollamts hat der zur Anzeige Verpflichtete
weitere Angaben zu machen, Aufzeichnungen über
den Bezug des Kaffees oder der kaffeehaltigen
Waren zu führen und diesen oder diese unverändert
vorzuführen, wenn dies zur Sicherung des Steuer-
aufkommens oder für die Steueraufsicht erforder-
lich erscheint. Die Steueranmeldung nach § 17 Ab-
satz 5 Satz 1 des Gesetzes ist nach amtlich vorge-
schriebenem Vordruck abzugeben.
§ 25
Nicht nur gelegentlicher
Bezug zu gewerblichen Zwecken
(1) Die Verfahrensvereinfachung nach § 17 Ab-
satz 6 Satz 1 des Gesetzes ist im Voraus beim zu-
ständigen Hauptzollamt (§ 4 Absatz 2) nach amtlich
vorgeschriebenem Vordruck zu beantragen.
(2) Das zuständige Hauptzollamt erteilt schrift-
lich unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. Vor der
Erteilung der Erlaubnis ist die Sicherheit nach § 17
Absatz 6 Satz 3 des Gesetzes zu leisten. § 6 Ab-
satz 1 Satz 2 gilt entsprechend. Die Erlaubnis kann
befristet werden.
(3) Der Bezieher hat ein Belegheft sowie Auf-
zeichnungen über den Bezug des Kaffees oder der
kaffeehaltigen Waren zu führen. Das zuständige
Hauptzollamt kann dazu Anordnungen treffen. Der
bezogene Kaffee oder die bezogenen kaffeehal-
tigen Waren sind vom Bezieher unverzüglich aufzu-
zeichnen.
(4) Bei einer Änderung der dargestellten Verhält-
nisse gilt § 7, für den Fortbestand und das Er-
löschen der Erlaubnis § 8 und für die Steueranmel-
dung und die Vorführpflicht § 24 entsprechend.
§ 26
Durchfuhr
Die Anzeige nach § 17 Absatz 4 Satz 2 des Ge-
setzes ist vom Beförderer vor der Durchfuhr beim
Hauptzollamt Stuttgart abzugeben.“
10. § 27 wird wie folgt geändert:
a) Absatz 3 wird wie folgt gefasst:
„(3) Das zuständige Hauptzollamt erteilt dem
Beauftragten des Versandhändlers schriftlich
unter Widerrufsvorbehalt die Erlaubnis. Wird die
Verfahrensvereinfachung nach § 18 Absatz 5
Satz 4 des Gesetzes beantragt, ist vor der Ertei-
lung der Erlaubnis die in diesen Fällen erforder-
liche Sicherheit zu leisten. Bei einer Änderung
der dargestellten Verhältnisse gilt § 7, für den
Fortbestand und das Erlöschen der Erlaubnis
§ 8 und für die Sicherheitsleistung § 6 Absatz 1
Satz 2 entsprechend. Die Erlaubnis kann befris-
tet werden.“
b) Absatz 4 Satz 3 wird aufgehoben.
c) In Absatz 5 wird die Angabe „nach § 20“ durch
die Wörter „nach amtlich vorgeschriebenem Vor-
druck“ ersetzt.
11. § 28 wird wie folgt gefasst:
„§ 28
Unregelmäßigkeiten
während der Beförderung
von Kaffee oder kaffeehaltigen
Waren des zollrechtlich freien Verkehrs
(1) Sind Kaffee oder kaffeehaltige Waren wäh-
rend der Beförderung infolge unvorhersehbarer Er-
eignisse oder höherer Gewalt vollständig zerstört
oder unwiederbringlich verloren gegangen, hat der
Beförderer dies dem Hauptzollamt unverzüglich an-
zuzeigen und durch geeignete Unterlagen nachzu-
weisen.
(2) Die Steueranmeldung nach § 19 Absatz 3
Satz 2 des Gesetzes ist nach amtlich vorgeschrie-
benem Vordruck abzugeben.“
12. § 33 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 4 wird das Wort „Ware“ durch das
Wort „Waren“ ersetzt.
b) In Nummer 7 wird das Wort „Ware“ durch das
Wort „Waren“ und werden die Wörter „verlassen
hat“ durch die Wörter „verlassen haben“ ersetzt.
13. § 34 Absatz 2 wird wie folgt geändert:
a) Das Nummer 1 abschließende Komma wird
durch ein Semikolon ersetzt und es werden die
Wörter „bei Privatpersonen ist anstelle der Um-
satzsteuer-Identifikationsnummer ein Nachweis
über die Umsatzbesteuerung in dem anderen
Mitgliedstaat zu erbringen,“ angefügt.
b) In den Nummern 2 und 3 wird jeweils das Wort
„Ware“ durch das Wort „Waren“ ersetzt.
14. § 36 Absatz 1 Satz 3 wird aufgehoben.
15. Nach § 37 wird folgender Abschnitt 20 eingefügt:

„Abschnitt 20
Zu § 23 Absatz 1 Nummer 4 des Gesetzes
§ 38
Elektronische Datenübermittlung
im Besteuerungsverfahren, Allgemeines
(1) Für das Besteuerungsverfahren erforderliche
Daten können durch Datenfernübertragung über-
mittelt werden (elektronische Datenübermittlung),
sobald die organisatorischen und technischen Vor-
aussetzungen bei der Zollverwaltung dafür vorlie-
gen. Mit der elektronischen Datenübermittlung kön-
nen Dritte beauftragt werden.
(2) Das Bundesministerium der Finanzen be-
stimmt Einzelheiten der elektronischen Datenüber-
mittlung nach Absatz 1 Satz 1 durch eine Verfah-
rensanweisung, die vom Bundesministerium der
Finanzen im Internet auf den Seiten der Zollverwal-
tung (www.zoll.de) veröffentlicht wird.
(3) Bei der elektronischen Datenübermittlung
sind dem jeweiligen Stand der Technik entspre-
chende Verfahren einzusetzen, die die Authentizität,
Vertraulichkeit und Integrität der Daten gewährleis-
ten. Im Falle der Nutzung allgemein zugänglicher
Netze sind Verschlüsselungsverfahren anzuwen-
den.
(4) Die Pflichten der Programmhersteller nach
den §§ 40 und 41 sind ausschließlich öffentlich-
rechtlicher Art.
§ 39
Schnittstellen
Bei der elektronischen Datenübermittlung sind
die hierfür vom Bundesministerium der Finanzen
bestimmten Schnittstellen ordnungsgemäß zu be-
dienen. Die für die Übermittlung benötigten Schnitt-
stellen werden über das Internet zur Verfügung
gestellt.
§ 40
Anforderungen an die Programme
(1) Programme, die für die Verarbeitung von für
das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten
bestimmt sind, müssen im Rahmen des in der Pro-
grammbeschreibung angegebenen Programmum-
fangs die richtige und vollständige Verarbeitung
der für das Besteuerungsverfahren erforderlichen
Daten gewährleisten.
(2) Auf den Programmumfang sowie auf Fallge-
staltungen, in denen eine richtige und vollständige
Erhebung, Verarbeitung und Übermittlung aus-
nahmsweise nicht möglich ist (Ausschlussfälle), ist
in der Programmbeschreibung an hervorgehobener
Stelle hinzuweisen.
§ 41
Prüfung der Programme
(1) Programme, die für die Verarbeitung von für
das Besteuerungsverfahren erforderlichen Daten
bestimmt sind, sind vom Hersteller vor der ersten
Nutzung und nach jeder Änderung daraufhin zu
prüfen, ob sie die Anforderungen nach § 40 Ab-
satz 1 erfüllen. Hierbei sind ein Protokoll über den
letzten durchgeführten Testlauf und eine Pro-
grammauflistung zu erstellen, die fünf Jahre aufzu-
bewahren sind. Die Aufbewahrungsfrist nach Satz 2
beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres der erst-
maligen Nutzung zur Datenübermittlung. Elektro-
nische, magnetische und optische Speicherver-
fahren, die eine jederzeitige Wiederherstellung der
eingesetzten Programmversion in Papierform er-
möglichen, sind der Programmauflistung gleich-
gestellt.
(2) Die vom Bundesministerium der Finanzen be-
stimmte Dienststelle (Prüfungsstelle) ist befugt, die
für die Erfassung, Verarbeitung oder elektronische
Übermittlung der Daten bestimmten Programme
und Dokumentationen zu überprüfen. § 200 der Ab-
gabenordnung gilt entsprechend.
(3) Der Hersteller oder Vertreiber eines fehlerhaf-
ten Programms ist unverzüglich zur Nachbesserung
oder Ablösung aufzufordern. Soweit eine unverzüg-
liche Nachbesserung oder Ablösung nicht erfolgt,
ist die Prüfungsstelle berechtigt, die Programme
des Herstellers von der elektronischen Übermitt-
lung nach § 39 technisch auszuschließen. Die Prü-
fungsstelle ist nicht verpflichtet, die Programme zu
prüfen.
(4) Sind Programme nach Absatz 1 zum allge-
meinen Vertrieb vorgesehen, hat der Hersteller der
Prüfungsstelle auf Verlangen Muster zum Zweck
der Prüfung kostenfrei zur Verfügung zu stellen.
§ 42
Haftung
(1) Der Hersteller von Programmen, die für die
Verarbeitung von für das Besteuerungsverfahren er-
forderlichen Daten bestimmt sind, haftet, soweit die
Daten infolge einer vorsätzlichen oder grob fahrläs-
sigen Verletzung einer Pflicht nach den §§ 40 und 41
unrichtig oder unvollständig verarbeitet werden und
dadurch Steuern verkürzt oder zu Unrecht steuer-
liche Vorteile erlangt werden, für die verkürzten
Steuern oder zu Unrecht erhaltenen Steuervorteile.
(2) Wer Programme nach Absatz 1 zur elektroni-
schen Datenübermittlung im Auftrag (§ 38 Absatz 1
Satz 2) einsetzt, haftet, soweit auf Grund unrich-
tiger oder unvollständiger Übermittlung Steuern
vorsätzlich oder grob fahrlässig verkürzt oder zu
Unrecht steuerliche Vorteile erlangt werden.
§ 43
Authentifizierung, Datenübermittlung im Auftrag
(1) Bei der elektronischen Datenübermittlung ist
grundsätzlich eine qualifizierte elektronische Signa-
tur erforderlich. Eine qualifizierte elektronische Sig-
natur ist dann nicht erforderlich, wenn ein anderes
sicheres Verfahren eingesetzt wird, welches den
Datenübermittler (Absender der Daten) authentifi-
ziert und die in § 38 Absatz 3 bestimmten Anforde-
rungen an die Gewährleistung der Authentizität und
Integrität der Daten in gleicher Weise erfüllt.
(2) Im Falle der Übermittlung im Auftrag (§ 38
Absatz 1 Satz 2) hat der Dritte die Daten dem Auf-
traggeber unverzüglich in leicht nachprüfbarer

Form zur Überprüfung zur Verfügung zu stellen. Der
Auftraggeber hat die Daten unverzüglich zu über-
prüfen.“
16. Der bisherige Abschnitt 20 wird Abschnitt 21.
17. Der bisherige § 38 wird § 44 und wird wie folgt ge-
ändert:
a) In Nummer 1 werden die Wörter „§ 24 Satz 1,
auch in Verbindung mit § 25 Absatz 1 Satz 2,“
gestrichen.
b) Nummer 3 wird wie folgt geändert:
aa) Die Angabe „§ 24 Satz 3“ wird durch die An-
gabe „§ 24 Satz 2“ ersetzt.
bb) Die Wörter „§ 25 Absatz 3 Satz 1 und 4“
werden durch die Wörter „§ 25 Absatz 3
Satz 1 oder Satz 3“ ersetzt.
cc) Vor das Wort „rechtzeitig“ wird das Wort
„nicht“ eingefügt.
c) In Nummer 5 wird die Angabe „§ 24 Satz 3“
durch die Wörter „§ 24 Satz 2, auch in Verbin-
dung mit § 25 Absatz 4,“ ersetzt.
18. Abschnitt 21 wird aufgehoben.
Artikel 6
Änderung der
Energiesteuer-Durchführungsverordnung
Die Energiesteuer-Durchführungsverordnung vom
31. Juli 2006 (BGBl. I S. 1753), die zuletzt durch Artikel
der Verordnung vom 5. Oktober 2009 (BGBl. I S. 3262)
geändert worden ist, wird wie folgt geändert:
1. § 28b Absatz 3 Satz 2 wird wie folgt gefasst:
„Anstelle des ausgedruckten elektronischen Verwal-
tungsdokuments kann ein Handelspapier mitgeführt
werden, wenn dieses dieselben Daten enthält oder
wenn aus diesem der eindeutige Referenzcode her-
vorgeht.“
2. § 34 Absatz 3 Satz 1 wird wie folgt gefasst:
„Ist der Empfänger ein Begünstigter (§ 9c Absatz 1
des Gesetzes), hat er dem zuständigen Hauptzoll-
amt nach der Übernahme der Energieerzeugnisse,
auch von Teilmengen, die Daten, die für die Ein-
gangsmeldung nach Absatz 1 erforderlich sind, und
eine Kopie der ihm vorliegenden Ausfertigung der
Freistellungsbescheinigung innerhalb der dort ge-
nannten Frist schriftlich zu übermitteln.“
3. In § 35 Satz 1 wird nach Nummer 1 folgende Num-
mer 1a eingefügt:
„1a. von Energieerzeugnissen, die zwischen einem
Ort der Einfuhr im Steuergebiet und einem
Steuerlager befördert werden, wenn der regis-
trierte Versender gleichzeitig Inhaber des Steu-
erlagers ist,“.
4. In § 36 Absatz 5 Satz 1, § 36a Absatz 3 Satz 1, § 36b
Absatz 3 Satz 1 und § 36c Absatz 3 Satz 1 wird
jeweils nach dem Wort „Hauptzollamt“ das Wort
„unverzüglich“ eingefügt.
5. In § 36b Absatz 2 Satz 5 wird das Wort „einzutragen“
durch die Wörter „zu vermerken“ ersetzt.
6. § 111 Absatz 1 wird wie folgt geändert:
a) In Nummer 8 werden die Wörter „eine Eintragung
oder Aufzeichnung“ durch die Wörter „eine Ein-
tragung, eine Aufzeichnung oder einen Vermerk“
ersetzt.
b) In Nummer 12 werden nach dem Wort „entgegen“
die Wörter „§ 34 Absatz 1 Satz 1,“ eingefügt.
Artikel 7
Änderung der
Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
Die Einfuhr-Verbrauchsteuerbefreiungsverordnung
vom 8. Juni 1999 (BGBl. I S. 1414), die zuletzt durch
Artikel 6 der Verordnung vom 22. Dezember 2003
(BGBl. 2004 I S. 21) geändert worden ist, wird wie folgt
geändert:
1. § 1 wird wie folgt gefasst:
„§ 1
Steuerbefreiungen
(1) Verbrauchsteuerpflichtige Waren, die aus ei-
nem Drittland oder Drittgebiet in das Steuergebiet
eingeführt werden, sind, soweit in den §§ 2 und 3
nichts Abweichendes bestimmt ist, von den beson-
deren Verbrauchsteuern befreit, wenn sie bei ihrer
Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft zollfrei
sind
1. nach der Verordnung (EG) Nr. 1186/2009 des Ra-
tes vom 16. November 2009 über das gemein-
schaftliche System der Zollbefreiungen (ABl. L 324
vom 10.12.2009, S. 23) in der jeweils geltenden
6
Fassung, gemäß
a) den Artikeln 74 bis 80 (Einfuhren zugunsten
von Katastrophenopfern),
b) Artikel 85 (Einfuhren zum persönlichen Ge-
brauch von Staatsoberhäuptern),
c) Artikel 86 (Einfuhren von Warenmustern oder
-proben von geringem Wert),
d) den Artikeln 95 bis 101 (Einfuhren zu Prü-
fungs-, Analyse- oder Versuchszwecken),
e) Artikel 104 Buchstabe d (Einfuhren von Waren
als Beweisstücke oder zu ähnlichen Zwecken),
f) den Artikeln 107 bis 111 (Einfuhren von Treib-
und Schmierstoffen in Straßenkraftfahrzeugen
und Spezialcontainern),
2. nach den Artikeln 185 bis 187 der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates vom 12. Oktober
1992 zur Festlegung des Zollkodex der Gemein-
schaften (ABl. L 302 vom 19.10.1992, S. 1, L 79
vom 1.4.1993, S. 84, L 97 vom 18.4.1996, S. 38,
L 321 vom 12.12.1996, S. 23), die zuletzt durch
die Verordnung (EG) Nr. 1791/2006 (ABl. L 363
vom 20.12.2006, S. 1) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung, sowie nach den
Artikeln 844 bis 856 der Verordnung (EWG)
Nr. 2454/93 der Kommission vom 2. Juli 1993
mit Durchführungsvorschriften zu der Verordnung
(EWG) Nr. 2913/92 des Rates zur Festlegung des
Zollkodex der Gemeinschaften (ABl. L 253 vom
11.10.1992, S. 1, L 268 vom 19.10.1994, S. 32,
L 180 vom 19.7.1996, S. 34, L 156 vom
13.6.1997, S. 59, L 111 vom 29.4.1999, S. 88), die
zuletzt durch die Verordnung (EG) Nr. 430/2010
(ABl. L 125 vom 21.5.2010, S. 10) geändert wor-
den ist, in der jeweils geltenden Fassung,

3. nach den §§ 14 bis 19 der Zollverordnung oder
4. nach § 20 Absatz 2 und § 21 Absatz 1 der Zoll-
verordnung, soweit es sich um Energieerzeug-
nisse handelt.
(2) Die Steuerbefreiung von Waren im persön-
lichen Gepäck von Reisenden bestimmt sich aus-
schließlich nach der Einreise-Freimengen-Verord-
nung vom 24. November 2008 (BGBl. I S. 2235;
2009 I S. 403) in der jeweils geltenden Fassung.
Die Steuerbefreiung von Waren in Kleinsendungen
nichtkommerzieller Art bestimmt sich ausschließlich
nach der Kleinsendungs-Einfuhrfreimengen-Verord-
nung vom 11. Januar 1979 (BGBl. I S. 73), die zuletzt
durch Artikel 3 der Verordnung vom 22. Dezember
2003 (BGBl. 2004 I S. 21) geändert worden ist, in
der jeweils geltenden Fassung.“
2. Die §§ 2 und 3 werden aufgehoben.
3. Der bisherige § 4 wird § 2 und wird wie folgt gefasst:
„§ 2
Warenmuster
oder -proben von geringem Wert
(1) Die Steuerbefreiung nach § 1 Absatz 1 Num-
mer 1 Buchstabe c gilt nur für die nachstehend ge-
nannten verbrauchsteuerpflichtigen Waren und ist
auf folgende Mengen beschränkt:
1. Getränke der Positionen 2204 und 2205 der Kom-
binierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt
von mehr als 22 Volumenprozent sowie alko-
holische Zubereitungen und Getränke der Posi-
tion 2208 mit Ausnahme der Unterpositionen
2208 9091 und 2208 9099 der Kombinierten
Nomenklatur, und zwar in Behältnissen mit einem
Rauminhalt bis zu 100 Milliliter; die Gesamt-
menge darf 1 000 Milliliter nicht übersteigen;
2. Getränke der Positionen 2204 und 2205 der Kom-
binierten Nomenklatur mit einem Alkoholgehalt
bis 22 Volumenprozent und der Position 2206
der Kombinierten Nomenklatur, und zwar in Be-
hältnissen mit einem Rauminhalt bis zu 500 Milli-
liter;
3. Energieerzeugnisse auf Mengen bis zu insgesamt
5 000 Gramm.
(2) Kombinierte Nomenklatur im Sinn dieser Ver-
ordnung ist die Warennomenklatur nach Artikel 1 der
Verordnung (EWG) Nr. 2658/87 des Rates vom
23. Juli 1987 über die zolltarifliche und statistische
Nomenklatur sowie den Gemeinsamen Zolltarif
(ABl. L 256 vom 7.9.1987, S. 1, L 341 vom
3.12.1987, S. 38, L 378 vom 31.12.1987, S. 120,
L 130 vom 26.5.1988, S. 42) in der am 19. Oktober
1992 geltenden Fassung und der bis zu diesem Zeit-
punkt zur Durchführung der Verordnung (EWG)
Nr. 2658/87 erlassenen Rechtsvorschriften.“
4. Der bisherige § 5 wird § 3 und wird wie folgt geän-
dert:
a) Der Klammerzusatz „(Artikel 100 bis 106 der Ver-
ordnung (EWG) Nr. 918/83)“ wird gestrichen.
b) Die Wörter „ist Mineralöl“ werden durch die Wör-
ter „sind Energieerzeugnisse“ ersetzt.
5. Der bisherige § 6 wird § 4 und wird wie folgt geän-
dert:
a) In Satz 1 werden die Wörter „Steuerbefreiung und
ohne Erlaß, Erstattung oder Vergütung der Ver-
brauchsteuern“ durch das Wort „Steuervergüns-
tigung“ ersetzt.
b) In Satz 2 werden die Wörter „§ 3 Abs. 1, 2 und 7
oder § 32 Abs. 1 und 2 des Mineralölsteuergeset-
zes“ durch die Wörter „§ 2 Absatz 1 Nummer 8
und Absatz 2, 3 und 4 des Energiesteuergeset-
zes“ ersetzt.
6. Der bisherige § 7 wird § 5.
7. § 8 wird aufgehoben.
Artikel 8
Inkrafttreten
Diese Verordnung tritt mit Wirkung vom 1. Juli 2011
in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 1. Juli 2011
Der Bundesminister der
Schäuble
Finanzen
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2011 I S. 1308. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
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