§ 33 Steueraufsicht
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/33?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Unbeschadet des § 209 Absatz 1 und 2 der Abgabenordnung unterliegen der Steueraufsicht:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/33?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Wer eine der in Absatz 1 Nummer 1 bis 3 genannten Tätigkeiten ausüben will, hat dies dem Hauptzollamt vorher anzumelden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/33?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Tabakwaren und deren Umschließungen können über die in § 215 der Abgabenordnung genannten Fälle hinaus sichergestellt werden, wenn sie für das Steuergebiet bestimmt sind, durch einen Amtsträger vorgefunden werden und nicht den Vorschriften dieses Gesetzes entsprechen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/33?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Vorschriften über den Zeitpunkt, die Form und den Inhalt der Anmeldung nach Absatz 2 zu erlassen und zur Vereinfachung der Verwaltung Ausnahmen von der Anmeldepflicht zuzulassen.
Änderungsverlauf
-
30.03.2021 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 30. März 2021 (BGBl. I 607)
BGBl. 2021 I S. 607
-
21.12.2010 Ausfertigung
§ 33 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2010 (BGBl. I 2221)
BGBl. 2010 I S. 2221
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.