§ 215 Sicherstellung im Aufsichtsweg
Stand: 01.04.2026
Wird zitiert von 23
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BVerfG, 13.05.2009 – 2 BvL 19/08Zitiert von 10
- BFH, 08.05.1985 – I R 108/81Zitiert von 8
- FG Hamburg, 09.06.2017 – 4 K 122/15Zitiert von 4
- BFH, 22.02.2023 – VII B 204/21Überführung sichergestellter Alkoholerzeugnisse in das Eigentum des Bundes
- BFH, 17.10.1979 – I R 157/76Zitiert von 5
- FG Düsseldorf, 24.02.2021 – 4 K 743/20 VTa
Zuletzt entschieden
- BGH, 28.07.2022 – 1 StR 470/21Steuerhinterziehung durch Beteiligung an der Herstellung illegaler ZigarettenZitiert von 15
- FG Hessen, 24.01.2022 – 2 K 278/18Zitiert von 2
- FG Hamburg, 01.10.2014 – 4 K 57/14
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 215 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/215#abs-1 (1) Die Finanzbehörde kann durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder durch Verfügungsverbot sicherstellen:
1.
verbrauchsteuerpflichtige Waren, die ein Amtsträger vorfindet
a)
in Herstellungsbetrieben oder anderen anmeldepflichtigen Räumen, die der Finanzbehörde nicht angemeldet sind,
b)
im Handel ohne eine den Steuergesetzen entsprechende Verpackung, Bezeichnung, Kennzeichnung oder ohne vorschriftsmäßige Steuerzeichen,
2.
Waren, die im grenznahen Raum oder in Gebieten, die der Grenzaufsicht unterliegen, aufgefunden werden, wenn sie weder offenbar Unionswaren noch den Umständen nach in den zollrechtlich freien Verkehr überführt worden sind,
3.
die Umschließungen der in den Nummern 1 und 2 genannten Waren,
4.
Geräte, die zur Herstellung von verbrauchsteuerpflichtigen Waren bestimmt sind und die sich in einem der Finanzbehörde nicht angemeldeten Herstellungsbetrieb befinden.
Die Sicherstellung ist auch zulässig, wenn die Sachen zunächst in einem Strafverfahren beschlagnahmt und dann der Finanzbehörde zur Verfügung gestellt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/215#abs-2 (2) Über die Sicherstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Sicherstellung ist den betroffenen Personen (Eigentümer, Besitzer) mitzuteilen, soweit sie bekannt sind.