§ 215 Sicherstellung im Aufsichtsweg
Stand: 01.04.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/215#abs-1 (1) Die Finanzbehörde kann durch Wegnahme, Anbringen von Siegeln oder durch Verfügungsverbot sicherstellen:
Die Sicherstellung ist auch zulässig, wenn die Sachen zunächst in einem Strafverfahren beschlagnahmt und dann der Finanzbehörde zur Verfügung gestellt worden sind.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/215#abs-2 (2) Über die Sicherstellung ist eine Niederschrift aufzunehmen. Die Sicherstellung ist den betroffenen Personen (Eigentümer, Besitzer) mitzuteilen, soweit sie bekannt sind.
Wird zitiert von 50 Entscheidungen zu § 215 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 13.05.2009 – 2 BvL 19/08Zitiert von 10
- BFH, 08.05.1985 – I R 108/81Zitiert von 9
- BFH, 22.04.1980 – VIII R 149/75Zitiert von 27
- FG Hamburg, 09.06.2017 – 4 K 122/15Zitiert von 4
- BFH, 24.11.1988 – IV R 252/84Zitiert von 18
- BFH, 06.11.1985 – I R 242/81Zitiert von 15
Zuletzt entschieden
- BFH, 22.02.2023 – VII B 204/21Überführung sichergestellter Alkoholerzeugnisse in das Eigentum des Bundes
- BGH, 28.07.2022 – 1 StR 470/21Steuerhinterziehung durch Beteiligung an der Herstellung illegaler ZigarettenZitiert von 15
- FG Hessen, 24.01.2022 – 2 K 278/18Zitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 215 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.04.2026 in Kraft
§ 215 geändert durch Artikel 2 des Gesetzes vom 22. Dezember 2025 (BGBl. I Nr. 341)
BGBl. 2025 I Nr. 341
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.