Gesetze / Tabaksteuergesetz

TabStG

§ 26 Verbot der Abgabe unter Kleinverkaufspreis

Stand: 10.06.2019

Bund3 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/26#abs-1 (1) Der auf dem Steuerzeichen angegebene Packungspreis oder der sich daraus ergebende Kleinverkaufspreis darf vom Händler bei Abgabe von Tabakwaren an Verbraucher, außer bei unentgeltlicher Abgabe als Proben oder zu Werbezwecken, nicht unterschritten werden. Der Händler darf auch keinen Rabatt gewähren. Dem Rabatt stehen Rückvergütungen aller Art gleich, die auf der Grundlage des Umsatzes gewährt werden. Der Händler darf bei der Abgabe an Verbraucher auch keine Gegenstände zugeben und die Abgabe nicht mit dem Verkauf anderer Gegenstände koppeln.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/26#abs-2 (2) Absatz 1 gilt bei entgeltlicher Abgabe an Verbraucher auch für Personenvereinigungen, Gesellschaften, Anstalten und natürliche und juristische Personen, die kein Handelsgewerbe betreiben.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/26#abs-3 (3) Absatz 1 Satz 1 und 2 gilt nicht bei der Abgabe an den Bund oder die Länder zur Durchführung öffentlicher Aufgaben.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TabStG%202009/26#abs-4 (4) Das Bundesministerium der Finanzen wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates die Zugabe branchenüblichen Zubehörs von geringem Wert zuzulassen.

§ 25 § 27