Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee

TZiWG

Art 31 Beweiserhebung, Fristen für Anträge und Einwendungen

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/31#abs-1 (1) Die Forstrechtsstelle oder ihr Vorsitzender kann den Beteiligten die Vorlegung von Urkunden aufgeben und weitere vorbereitende Beweiserhebungen durchführen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/31#abs-2 (2) Nach der Vorlage der Wertauseinandersetzungsvorschläge durch die Kommission teilt der Vorsitzende der Forstrechtsstelle den Beteiligten mit, daß die Wertauseinandersetzungsvorschläge bei der Forstrechtsstelle eingesehen werden können.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/31#abs-3 (3) In dieser Mitteilung sind die Beteiligten unter Hinweis auf die Antragsbefugnisse nach Art. 4 Abs. 3, Art. 5 Abs. 3 Satz 1, Art. 6 Abs. 1, Art. 7 Abs. 2, Art. 8, Art. 13 Abs. 2 und Art. 14 Abs. 1 aufzufordern, etwaige Anträge binnen einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung der Mitteilung schriftlich oder zur Niederschrift der Forstrechtsstelle zu stellen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/31#abs-4 (4) Die Mitteilung ist mit der weiteren Aufforderung zu verbinden, etwaige Einwendungen gegen die vorgeschlagene Wertauseinandersetzung binnen einer zu bestimmenden Frist, die in der Regel zwei Monate betragen soll, schriftlich oder zur Niederschrift der Forstrechtsstelle zu erheben.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/31#abs-5 (5) Bodenverbände, die Wege im Teil- und Zinswaldgebiet gebaut haben, sind unter Hinweis auf die Antragsbefugnis nach Art. 7 Abs. 2 aufzufordern, etwaige Anträge binnen einer Frist von zwei Monaten ab Zustellung der Mitteilungen schriftlich oder zur Niederschrift der Forstrechtsstelle zu stellen.

Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/31#abs-6 (6) Die Forstrechtsstelle entscheidet nach pflichtgemäßem Ermessen, ob und inwieweit nichtfristgerechte Anträge und Einwendungen bei der Ablösungsentscheidung zu berücksichtigen sind.

Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/31#abs-7 (7) Auf die Vorschrift des Art. 10 ist in der Mitteilung besonders hinzuweisen.

Art 30 Art 32