Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee

TZiWG

Art 7 Wege und Gewässer

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/7#abs-1 (1) Privatwege in den Teil- und Zinswaldungen, die selbständige Grundstücke bilden, sind den Berechtigten und Verpflichteten, die Grundstücke im Einzugsgebiet dieser Wege besitzen, zu Miteigentum nach gleichen Bruchteilen zu übertragen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/7#abs-2 (2) Wege in den Teil- und Zinswaldungen, die von Bodenverbänden gebaut oder ausgebaut wurden, sind diesen auf ihren Antrag zu Eigentum zu übertragen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/7#abs-3 (3) Wege die der Verpflichtete oder dessen Rechtsvorgänger auf eigene Kosten gebaut oder ausgebaut hat, sind auf seinen Antrag von einer Eigentumsübertragung nach Abs. 1 sowie nach Art. 4 oder Art. 5 auszunehmen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/7#abs-4 (4) Für die Wege nach Absatz 2 und Absatz 3 gilt Art. 2 des Bayer. Straßen- und Wegegesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 25. April 1968 (GVBl. S. 64) entsprechend.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/7#abs-5 (5) Die Gewässer in den Teil- und Zinswaldungen, die selbständige Grundstücke bilden, sind an die Eigentümer der Ufergrundstücke im Verhältnis der Uferstrecken zu Miteigentum zu übertragen. Ausgenommen hiervon sind der Lainbach, der Steinbach, der Kochler Lainbach, der Pessenbach, der Kaltenbach im Forstamtsbezirk Benediktbeuern, die Jachen, die Große und die Kleine Laine, der Röhrmoosgraben im Forstamtsbezirk Jachenau, die Altlach, die Finz und Jungfinz, der Fallbach im Forstamtsbezirk Walchensee; diese Gewässer verbleiben im Eigentum des Verpflichteten. Hinsichtlich der übrigen fließenden Gewässer bewendet es bei der Vorschrift des Art. 6 des Bayerischen Wassergesetzes.

Art 6 Art 8