Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee
TZiWGArt 32 Mündliche Verhandlung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/32#abs-1 (1) Nach Ablauf der Fristen für Anträge und Einwendungen (Art. 31 Abs. 3 und 4) bestimmt die Forstrechtsstelle oder ihr Vorsitzender jeweils für ein einzelnes Ablösungsvorhaben Termin zur mündlichen Verhandlung; in begründeten Fällen können mehrere Verfahren zu gemeinsamer Verhandlung und Entscheidung verbunden werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/32#abs-2 (2) Die Beteiligten und die Kommissionsmitglieder sind mit angemessener Frist schriftlich zur mündlichen Verhandlung zu laden. Dabei sind die Beteiligten darauf hinzuweisen, daß auch bei Nichterscheinen verhandelt und entschieden werden kann.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/32#abs-3 (3) Die mündliche Verhandlung ist nicht öffentlich. An ihr können Beauftragte von Behörden und des Bayerischen Bauernverbandes sowie andere Personen teilnehmen, denen der Vorsitzende der Forstrechtsstelle die Anwesenheit gestattet hat.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/32#abs-4 (4) In der mündlichen Verhandlung ist das Ablösungsvorhaben unter Berücksichtigung der gestellten Anträge und der erhobenen Einwendungen mit den Beteiligten eingehend zu erörtern. Sodann erhebt die Forstrechtsstelle etwa noch erforderliche Beweise. Sie kann auch das persönliche Erscheinen von Beteiligten anordnen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/32#abs-5 (5) Im übrigen finden die Vorschriften der Art. 38 Abs. 3, Art. 41, Art. 42 Abs. 1 des Gesetzes über die Forstrechte entsprechende Anwendung.