Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee

TZiWG

Art 8 Begründung von Dienstbarkeiten

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/8#abs-1 (1) Soweit der Verpflichtete bestehende Wege oder andere nicht der Holzzucht dienende Flächen, die den Berechtigten zu Eigentum übertragen werden, zur ordnungsmäßigen Bewirtschaftung seiner Grundstücke benötigt, sind auf seinen Antrag entsprechende Dienstbarkeiten zu begründen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/8#abs-2 (2) Werden Wege nach Art. 7 Abs. 3 von der Eigentumsübertragung ausgenommen, so sind für Berechtigte, deren Waldgrundstücke im Einzugsgebiet dieser Wege liegen, auf Antrag Dienstbarkeiten auf Wegebenützung zu begründen.

Art 7 Art 9