Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee

TZiWG

Art 13 Zahlungsvorschriften

Stand: 25.08.2026

Bayern

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/13#abs-1 (1) Ausgleichszahlungen und Geldabfindungen sind binnen drei Monaten nach dem Zeitpunkt zu leisten, in welchem die Ablösung der in Art. 1 bezeichneten Holznutzungsrechte und -vergünstigungen wirksam wird. Eine Verzinsung findet während dieses Zeitraumes nicht statt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/13#abs-2 (2) Auf Antrag des Berechtigten soll diesem in begründeten Fällen bei der Ablösung gestattet werden, seine Zahlungsverbindlichkeiten in höchstens sieben Jahresraten zu tilgen; dies gilt auch hinsichtlich der anteiligen Zahlungsverpflichtung eines Konsorten. Die jeweiligen Restbeträge sind mit vier vom Hundert zu verzinsen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/13#abs-3 (3) Bei Zahlungsverzug sind Verzugszinsen in Höhe von sechs vom Hundert zu entrichten.

Art 12 Art 14