Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee
TZiWGArt 14 Voraussetzung der Ablösung und Höhe der Entschädigung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/14#abs-1 (1) Auf übereinstimmenden Antrag des Berechtigten und des Verpflichteten ist die Ablösung gegen Geldentschädigung vorzunehmen; Konsorten können den Antrag nur gemeinsam stellen. Die Geldentschädigung bemißt sich, soweit die Holznutzungsrechte und -vergünstigungen auf Holzbodenflächen lasten, nach dem in Art. 5 Abs. 2 Buchst. a) bezeichneten Wert, soweit sie auf Nichtholzbodenflächen lasten, nach dem Erwartungswert der Holznutzungsbefugnis. Eine Belastung von Unlandflächen und Wegen bleibt unberücksichtigt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/14#abs-2 (2) Art. 12 Abs. 2 und Art. 13 Abs. 1 dieses Gesetzes sowie Art. 24 Abs. 2 des Gesetzes über die Forstrechte gelten entsprechend.