Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee
TZiWGArt 6 Ausnahme von der Eigentumsübertragung
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/6#abs-1 (1) Grundflächen baulicher Anlagen, Steinbrüche, Kiesgruben, Holzlagerplätze und sonstige nicht der Holzzucht dienende Flächen sind auf Antrag des Verpflichteten, Grundflächen baulicher Anlagen auch auf Antrag des Berechtigten von einer Eigentumsübertragung nach Art. 4 oder Art. 5 auszunehmen. Art. 4 Abs. 3 Halbsatz 2 gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/6#abs-2 (2) Zur Grundfläche einer baulichen Anlage zählt auch diejenige Fläche, die nach den Umständen als Umgriff der Anlage erforderlich ist.