Gesetze / Landesrecht Bayern / Gesetz über die Teil- und Zinswaldungen in den Forstamtsbezirken Benediktbeuern, Fall, Jachenau und Walchensee
TZiWGArt 30 Mitteilung an die Beteiligten, Akteneinsicht, Forstrechtsstelle für jeden Teilwald- und Zins-Wertauseinandersetzungsvorschlag
Stand: 25.08.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/30#abs-1 (1) Von dem Beginn und dem Abschluß der äußeren Waldaufnahmearbeiten in einem bestimmten Bereich des Teil- und Zinswaldgebietes gibt die Teil- und Zinswaldkommission den Berechtigten und Verpflichteten unter Hinweis auf Art. 40 Abs. 1 Kenntnis.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/30#abs-2 (2) Nach dem Abschluß der Bewertungsarbeiten für einen Forstamtsbezirk teilt die Kommission den Beteiligten mit, daß die Aufnahme- und Bewertungsunterlagen bei ihr eingesehen werden können. Bei dieser Einsichtnahme können sich die Beteiligten zur Waldbewertung (Art. 17), zur Bewertung der Rechtholz- und Vergünstigungsholzbezüge (Art. 18) sowie zur Ausarbeitung der Wertauseinandersetzungsvorschläge äußern.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TZiWG/30#abs-3 (3) Anschließend legt die Kommission der Forstrechtsstelle für jeden Teilwald- und Zinswaldbetrieb einen Wertauseinandersetzungsvorschlag mit allen Unterlagen vor. Äußerungen der Beteiligten nach Absatz 2 sind den Unterlagen mit einer Stellungnahme beizufügen.