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Artikel 2 · BT-Drs. 18/8580 · S. 64

Zu Artikel 2 (Änderung des Transplantationsgesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Transplantationsgesetzes)
Zu Nummer 1 (§ 8d Besondere Pflichten der Gewebeeinrichtungen)
Mit der Änderung werden die Angaben, die die Gewebeeinrichtungen an die zuständige Bundesoderbehörde zu
übermitteln haben, ergänzt. Die Ergänzung dient der Umsetzung des Artikels 8 Absatz 1 der Einfuhr-Richtlinie.
Zu den zu meldenden Angaben über die Einfuhr gehören auch die Informationen über eine einmalige Einfuhr im
Sinne des § 72c Absatz 2 AMG.
Zu Nummer 2 (§ 8f Register über Gewebeeinrichtungen)
Durch die Umsetzung des mit der Kodierungs-Richtlinie neu eingefügten Artikels 10b Absatz 2 der Richtlinie
2006/86/EG in § 67b AMG sind die zuständigen Behörden der Länder verpflichtet, die Informationen über die
Gewebeeinrichtungen unmittelbar in das EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen einzugeben. Damit ist die
Aufrechterhaltung des nationalen Gewebeeinrichtungsregisters beim DIMDI entbehrlich geworden. Die TPG-
Gewebeeinrichtungen-Registerverordnung wird gemeinsam mit der in § 8f Absatz 2 enthaltenden Verordnungs-
ermächtigung aufgehoben.

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Herkunft

BT-Drs. 18/8580, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 208.318–209.387 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert e63e37f4a6d575a2….

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