Gesetzgebungsmaterialien
Artikel 2 · BT-Drs. 18/8580 · S. 64
Zu Artikel 2 (Änderung des Transplantationsgesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Transplantationsgesetzes) Zu Nummer 1 (§ 8d Besondere Pflichten der Gewebeeinrichtungen) Mit der Änderung werden die Angaben, die die Gewebeeinrichtungen an die zuständige Bundesoderbehörde zu übermitteln haben, ergänzt. Die Ergänzung dient der Umsetzung des Artikels 8 Absatz 1 der Einfuhr-Richtlinie. Zu den zu meldenden Angaben über die Einfuhr gehören auch die Informationen über eine einmalige Einfuhr im Sinne des § 72c Absatz 2 AMG. Zu Nummer 2 (§ 8f Register über Gewebeeinrichtungen) Durch die Umsetzung des mit der Kodierungs-Richtlinie neu eingefügten Artikels 10b Absatz 2 der Richtlinie 2006/86/EG in § 67b AMG sind die zuständigen Behörden der Länder verpflichtet, die Informationen über die Gewebeeinrichtungen unmittelbar in das EU-Kompendium der Gewebeeinrichtungen einzugeben. Damit ist die Aufrechterhaltung des nationalen Gewebeeinrichtungsregisters beim DIMDI entbehrlich geworden. Die TPG- Gewebeeinrichtungen-Registerverordnung wird gemeinsam mit der in § 8f Absatz 2 enthaltenden Verordnungs- ermächtigung aufgehoben.
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Herkunft
BT-Drs. 18/8580, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 208.318–209.387 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.07) +D1D2D3 · Prüfwert e63e37f4a6d575a2….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP