Gesetze / Transplantationsgesetz
TPG§ 8c Entnahme von Organen und Geweben zur Rückübertragung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/8c?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Entnahme von Organen oder Geweben zum Zwecke der Rückübertragung ist bei einer lebenden Person nur zulässig, wenn
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/8c?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Die Entnahme von Organen oder Geweben zum Zwecke der Rückübertragung bei einer Person, die nicht in der Lage ist, Wesen, Bedeutung und Tragweite der vorgesehenen Entnahme zu erkennen und ihren Willen hiernach auszurichten, ist abweichend von Absatz 1 Nr. 1 nur zulässig, wenn der gesetzliche Vertreter oder ein Bevollmächtigter entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 aufgeklärt worden ist und in die Entnahme und die Rückübertragung des Organs oder Gewebes eingewilligt hat. Die §§ 1627, 1901 Abs. 2 und 3 sowie § 1904 des Bürgerlichen Gesetzbuchs sind anzuwenden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/8c?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Entnahme von Organen oder Geweben zum Zwecke der Rückübertragung bei einem lebenden Embryo oder Fötus ist unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 Nr. 2 und 3 nur zulässig, wenn die Frau, die mit dem Embryo oder Fötus schwanger ist, entsprechend § 8 Abs. 2 Satz 1 und 2 aufgeklärt worden ist und in die Entnahme und die Rückübertragung des Organs oder Gewebes eingewilligt hat. Ist diese Frau nicht in der Lage, Wesen, Bedeutung und Tragweite der vorgesehenen Entnahme zu erkennen und ihren Willen hiernach auszurichten, gilt Absatz 2 entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/8c?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Für die Aufzeichnung der Aufklärung und der Einwilligung gilt § 8 Abs. 2 Satz 4 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TPG/8c?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Für einen Widerruf der Einwilligung gilt § 8 Abs. 2 Satz 6 entsprechend.
Änderungsverlauf
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04.05.2021 Ausfertigung
§ 8c geändert durch Artikel 15 Abs. 3 des Gesetzes vom 4. Mai 2021 (BGBl. I 882)
BGBl. 2021 I S. 882
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20.07.2007 Ausfertigung
§ 8c geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Juli 2007 (BGBl. I 1574)
BGBl. 2007 I S. 1574
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