Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG§ 50 Missbräuchliches Verhalten eines Unternehmens mit beträchtlicher Marktmacht
Stand: 01.12.2021
Wird zitiert von 54
Nach Gewicht
- BVerfG, 15.07.2003 – 2 BvF 6/98Unvereinbarkeit des § 50 Abs. 4 TKG mit Art. 30 in Verbindung mit Art. 86, 87 f Abs. 2 Satz 2 GG - Grundsätze der Normenklarheit und WiderspruchsfreiheitZitiert von 13
- BVerfG, 07.01.1999 – 2 BvR 929/97Zitiert von 20
- OVG NRW, 22.05.2003 – 20 A 2732/01Zitiert von 3
- VG Darmstadt, 25.03.2011 – 5 K 1496/09.DA
- VG Minden, 21.03.2002 – 9 K 126/01
- FG Köln, 27.11.2006 – 2 K 6440/03Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 09.12.2025 – 1 K 586/25
- VG Düsseldorf, 15.09.2021 – 16 K 3087/19Zitiert von 1
- VG Köln, 13.11.2020 – 9 K 8224/17Zitiert von 1
54 Entscheidungen zu § 50 TKG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 50 TKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/50#abs-1 (1) Ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht darf diese Stellung gegenüber Endnutzern oder gegenüber anderen Unternehmen nicht missbrauchen. Ein Missbrauch liegt insbesondere vor, wenn das Unternehmen
Eine Verhaltensweise nach Satz 2 Nummer 2 stellt keinen Missbrauch dar, wenn für sie eine sachliche Rechtfertigung nachgewiesen wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/50#abs-2 (2) Ein Missbrauch im Sinne des Absatzes 1 Satz 2 Nummer 2 wird vermutet, wenn
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/50#abs-3 (3) Werden der Bundesnetzagentur Tatsachen bekannt oder bekannt gemacht, die die Annahme rechtfertigen, dass ein Missbrauch nach Absatz 1 vorliegt, leitet die Bundesnetzagentur unverzüglich ein Verfahren zur Überprüfung ein und teilt dies dem betroffenen Unternehmen schriftlich oder elektronisch mit. Sie entscheidet regelmäßig innerhalb einer Frist von vier Monaten nach Einleitung des Verfahrens, ob ein Missbrauch einer marktbeherrschenden Stellung vorliegt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202021/50#abs-4 (4) Wenn die Bundesnetzagentur im Rahmen der Überprüfung nach Absatz 3 zu der Entscheidung gelangt, dass ein Missbrauch durch ein Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht vorliegt, ergreift sie Maßnahmen, um den Missbrauch zu beenden. Dazu kann sie dem Unternehmen ein Verhalten auferlegen oder untersagen. Sie kann Verträge ganz oder teilweise für unwirksam erklären.