Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 143 Frequenznutzungsbeitrag
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/143#abs-1 (1) Die Bundesnetzagentur erhebt jährliche Beiträge zur Deckung ihrer Kosten für die Verwaltung, Kontrolle und Durchsetzung von Allgemeinzuteilungen und Nutzungsrechten im Bereich der Frequenz- und Orbitnutzungen nach diesem Gesetz oder den darauf beruhenden Rechtsverordnungen. Dies umfasst insbesondere auch die Kosten der Bundesnetzagentur für:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/143#abs-2 (2) Beitragspflichtig sind diejenigen, denen Frequenzen zugeteilt sind. Die Anteile an den Kosten werden den einzelnen Nutzergruppen, die sich aus der Frequenzzuweisung ergeben, so weit wie möglich aufwandsbezogen zugeordnet. Eine Beitragspflicht ist auch dann gegeben, wenn eine Frequenz auf Grund sonstiger Verwaltungsakte oder dauerhaft ohne Zuteilung genutzt wird. Dies gilt insbesondere für die bis zum 1. August 1996 erteilten Rechte, soweit sie Festlegungen über die Nutzung von Frequenzen enthalten.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/143#abs-3 (3) In die nach Absatz 1 abzugeltenden Kosten sind solche nicht einzubeziehen, für die bereits
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/143#abs-4 (4) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie wird ermächtigt, im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, nach Maßgabe der vorstehenden Absätze das Nähere über den Kreis der Beitragspflichtigen, die Beitragssätze, die Beitragskalkulation und das Verfahren der Beitragserhebung einschließlich der Zahlungsweise festzulegen. Der auf das Allgemeininteresse entfallende Kostenanteil ist beitragsmindernd zu berücksichtigen. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung nach Satz 1 durch Rechtsverordnung unter Sicherstellung der Einvernehmensregelung auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung der Bundesnetzagentur, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Wird zitiert von 10 Entscheidungen zu § 143 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 24.06.2015 – 9 C 24/14Rechtmäßigkeit des Frequenznutzungsbeitrags und der zugrundeliegenden Rechtsverordnung (FSBeitrV)Zitiert von 11
- BVerwG, 24.06.2015 – 9 C 26/14Zitiert von 3
- OVG NRW, 06.12.2013 – 9 A 545/11Zitiert von 3
- OVG NRW, 06.12.2013 – 9 A 546/11
- VG Köln, 10.12.2010 – 27 K 50/09
- VG Köln, 18.09.2020 – 14 K 729/09
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 18.09.2020 – 14 K 730/09
- VGH Baden-Württemberg, 05.04.2017 – 3 S 2227/15Zitiert von 1
- BVerwG, 24.06.2015 – 9 C 23/14Rechtmäßigkeit des Frequenzschutzbeitrags und der zugrundeliegenden Rechtsverordnung (FSBeitrV)Zitiert von 69
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 143 TKG 2004 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.