Gesetze / Frequenzschutzbeitragsverordnung
FSBeitrV§ 8 Anwendungsbestimmung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 6
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- BVerwG, 24.06.2015 – 9 C 25/14Zitiert von 2
- BVerwG, 24.06.2015 – 9 C 23/14Rechtmäßigkeit des Frequenzschutzbeitrags und der zugrundeliegenden Rechtsverordnung (FSBeitrV)Zitiert von 65
- BVerwG, 24.06.2015 – 9 C 26/14Zitiert von 2
- BVerwG, 24.06.2015 – 9 C 24/14Rechtmäßigkeit des Frequenznutzungsbeitrags und der zugrundeliegenden Rechtsverordnung (FSBeitrV)Zitiert von 7
- VG Köln, 18.09.2020 – 14 K 729/09
- VG Köln, 18.09.2020 – 14 K 730/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSBeitrV/8#abs-1 (1) Soweit Beitragsbescheide bestandskräftig geworden sind, verbleibt es bei ihren Festsetzungen. Soweit Beiträge für das Jahr 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 oder 2014 noch nicht bestandskräftig festgesetzt sind, sind die zum Zeitpunkt ihrer Festsetzung geltenden Vorschriften auf sie anzuwenden. Bei Festsetzungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 ist die Höhe dieser Beiträge auf den Betrag begrenzt, der sich im Einzelfall aus der Anwendung der für die Jahre 2003, 2004 und 2005 geltenden Anlage der Frequenzschutzbeitragsverordnung in der Fassung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1538) ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSBeitrV/8#abs-2 (2) Für die Bemessung der Frequenznutzungsbeiträge und der EMV-Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 sind die Regelungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der bis zum 21. Dezember 2016 geltenden Fassung sowie die Regelungen des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen in der bis zum 3. Juli 2017 geltenden Fassung maßgeblich.