Gesetze / Frequenzschutzbeitragsverordnung
FSBeitrV§ 8 Anwendungsbestimmung
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSBeitrV/8#abs-1 (1) Soweit Beitragsbescheide bestandskräftig geworden sind, verbleibt es bei ihren Festsetzungen. Soweit Beiträge für das Jahr 2003, 2004, 2005, 2006, 2007, 2008, 2009, 2010, 2011, 2012, 2013 oder 2014 noch nicht bestandskräftig festgesetzt sind, sind die zum Zeitpunkt ihrer Festsetzung geltenden Vorschriften auf sie anzuwenden. Bei Festsetzungen für die Jahre 2003, 2004 und 2005 ist die Höhe dieser Beiträge auf den Betrag begrenzt, der sich im Einzelfall aus der Anwendung der für die Jahre 2003, 2004 und 2005 geltenden Anlage der Frequenzschutzbeitragsverordnung in der Fassung vom 27. Mai 2005 (BGBl. I S. 1538) ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSBeitrV/8#abs-2 (2) Für die Bemessung der Frequenznutzungsbeiträge und der EMV-Beiträge für die Jahre 2015 und 2016 sind die Regelungen des Gesetzes über die elektromagnetische Verträglichkeit von Betriebsmitteln in der bis zum 21. Dezember 2016 geltenden Fassung sowie die Regelungen des Gesetzes über Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen in der bis zum 3. Juli 2017 geltenden Fassung maßgeblich.
Wird zitiert von 6 Entscheidungen zu § 8 FSBeitrV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BVerwG, 24.06.2015 – 9 C 25/14Zitiert von 3
- BVerwG, 24.06.2015 – 9 C 23/14Rechtmäßigkeit des Frequenzschutzbeitrags und der zugrundeliegenden Rechtsverordnung (FSBeitrV)Zitiert von 69
- BVerwG, 24.06.2015 – 9 C 26/14Zitiert von 3
- BVerwG, 24.06.2015 – 9 C 24/14Rechtmäßigkeit des Frequenznutzungsbeitrags und der zugrundeliegenden Rechtsverordnung (FSBeitrV)Zitiert von 11
- VG Köln, 18.09.2020 – 14 K 729/09
- VG Köln, 18.09.2020 – 14 K 730/09
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
-
20.10.2017 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. Oktober 2017 (BGBl. I 3604)
BGBl. 2017 I S. 3604
-
01.12.2011 Ausfertigung
§ 8 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 1. Dezember 2011 (BGBl. I 2451)
BGBl. 2011 I S. 2451
-
12.11.2009 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 12. November 2009 (BGBl. I 3772)
BGBl. 2009 I S. 3772
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.