Gesetze / Frequenzschutzbeitragsverordnung
FSBeitrV§ 3 Ermittlung der Kosten und Festlegung von Jahresbeiträgen
Stand: 22.09.2022
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VG Köln, 10.12.2010 – 27 K 217/09
- VG Köln, 10.12.2010 – 27 K 50/09Zitiert von 1
- VG Köln, 10.12.2010 – 27 K 57/09
- BVerwG, 24.06.2015 – 9 C 25/14Zitiert von 2
- BVerwG, 24.06.2015 – 9 C 23/14Rechtmäßigkeit des Frequenzschutzbeitrags und der zugrundeliegenden Rechtsverordnung (FSBeitrV)Zitiert von 65
- BVerwG, 24.06.2015 – 9 C 26/14Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 18.09.2020 – 14 K 730/09
- VG Köln, 18.09.2020 – 14 K 729/09
- BVerwG, 24.06.2015 – 9 C 24/14Rechtmäßigkeit des Frequenznutzungsbeitrags und der zugrundeliegenden Rechtsverordnung (FSBeitrV)Zitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 FSBeitrV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/FSBeitrV/3#abs-1 (1) Die durch Beiträge nach
abzugeltenden Personal- und Sachkosten werden von der Bundesnetzagentur erfasst und den in Spalte 3 der Anlage aufgeführten Nutzergruppen zugeordnet. Die den nach § 2 beitragsbefreiten Nutzern zuzuordnenden Kosten werden nicht auf die beitragspflichtigen Nutzer umgelegt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/FSBeitrV/3#abs-2 (2) Von den durch Beiträge abzugeltenden Personal- und Sachkosten trägt der Bund
In den errechneten und in der Anlage ausgewiesenen Beträgen ist dieser Selbstbehalt berücksichtigt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/FSBeitrV/3#abs-3 (3) Der für jede Bezugseinheit (Spalte 4 der Anlage) festzulegende Jahresbeitrag wird berechnet, indem der je Nutzergruppe maßgebliche Aufwand des Erhebungsjahres durch die Zahl der Bezugseinheiten in der Nutzergruppe geteilt wird.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/FSBeitrV/3#abs-4 (4) Für die für jede Nutzergruppe vorhandenen Bezugseinheiten sind die statistischen Unterlagen der Bundesnetzagentur maßgeblich.