Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 142 Gebühren und Auslagen
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/142#abs-1 (1) Die Gebühren für Entscheidungen über die Zuteilung
sind abweichend von § 9 Absatz 1 des Bundesgebührengesetzes so zu bestimmen, dass sie als Lenkungszweck die optimale Nutzung und eine den Zielen dieses Gesetzes verpflichtete effiziente Verwendung dieser Güter sicherstellen. Satz 1 findet keine Anwendung, wenn Frequenzen oder Nummern von außerordentlich wirtschaftlichem Wert im Wege wettbewerbsorientierter oder vergleichender Auswahlverfahren vergeben werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/142#abs-2 (2) Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie bestimmt im Einvernehmen mit dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur die Gebühren für individuell zurechenbare öffentliche Leistungen der Bundesnetzagentur nach diesem Gesetz, mit Ausnahme der Gebühren und Auslagen nach § 145, durch die Besondere Gebührenverordnung nach § 22 Absatz 4 des Bundesgebührengesetzes. Das Bundesministerium für Wirtschaft und Energie kann die Ermächtigung durch Rechtsverordnung im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur auf die Bundesnetzagentur übertragen. Eine Rechtsverordnung nach Satz 2, ihre Änderung und ihre Aufhebung bedürfen des Einvernehmens mit dem Bundesministerium für Wirtschaft und Energie, dem Bundesministerium der Finanzen und dem Bundesministerium für Verkehr und digitale Infrastruktur.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/142#abs-3 (3) Die Wegebaulastträger können in ihrem Zuständigkeitsbereich Regelungen erlassen, nach denen lediglich die Verwaltungskosten abdeckende Gebühren und Auslagen für die Erteilung von Zustimmungsbescheiden nach § 68 Absatz 3 zur Nutzung öffentlicher Wege erhoben werden können. Eine Pauschalierung ist zulässig.
Wird zitiert von 11 Entscheidungen zu § 142 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VG Köln, 03.07.2009 – 27 K 3726/07
- FG Berlin-Brandenburg, 04.04.2012 – 12 V 12208/11
- VG Arnsberg, 14.12.2010 – 11 K 2837/09Zitiert von 1
- VG Mainz, 22.11.2006 – 6 K 360/06.MZZitiert von 2
- VG Düsseldorf, 09.01.2020 – 16 K 3683/19
- BVerwG, 22.06.2011 – 6 C 40.10Zitiert von 34
Zuletzt entschieden
- VG Düsseldorf, 09.01.2020 – 16 K 3290/19
- VG Köln, 30.04.2015 – 9 L 538/15
- VG Köln, 10.12.2010 – 27 K 50/09
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 142 TKG 2004 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.