Gesetze / Telekommunikationsgesetz
TKG 2004§ 113 Manuelles Auskunftsverfahren
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/113#abs-1 (1) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, darf die nach den §§ 95 und 111 erhobenen Daten nach Maßgabe dieser Vorschrift zur Erfüllung von Auskunftspflichten gegenüber den in Absatz 3 genannten Stellen verwenden. Dies gilt auch für Daten, mittels derer der Zugriff auf Endgeräte oder auf Speichereinrichtungen, die in diesen Endgeräten oder hiervon räumlich getrennt eingesetzt werden, geschützt wird. Die in eine Auskunft aufzunehmenden Daten dürfen auch anhand einer zu einem bestimmten Zeitpunkt zugewiesenen Internetprotokoll-Adresse bestimmt werden; hierfür dürfen Verkehrsdaten auch automatisiert ausgewertet werden. Für die Auskunftserteilung nach Satz 3 sind sämtliche unternehmensinternen Datenquellen zu berücksichtigen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/113#abs-2 (2) Die Auskunft darf nur erteilt werden nach Maßgabe der nachfolgenden Absätze und soweit die um die Auskunft ersuchende Stelle dies im Einzelfall unter Angabe einer gesetzlichen Bestimmung verlangt, die ihr eine Erhebung der in Absatz 1 in Bezug genommenen Daten erlaubt. Das Auskunftsverlangen ist schriftlich oder elektronisch zu stellen. Bei Gefahr im Verzug darf die Auskunft auch erteilt werden, wenn das Verlangen in anderer Form gestellt wird. In diesem Fall ist das Verlangen unverzüglich nachträglich schriftlich oder elektronisch zu bestätigen. Die Verantwortung für die Zulässigkeit der Auskunft tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/113#abs-3 (3) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 1 darf nur erteilt werden
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/113#abs-4 (4) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 2 darf nur unter den Voraussetzungen des Absatzes 3 und nur erteilt werden, wenn die Auskunft verlangende Stelle auch zur Nutzung der zu beauskunftenden Daten im Einzelfall berechtigt ist. Die Verantwortung für die Berechtigung zur Nutzung der zu beauskunftenden Daten tragen die um Auskunft ersuchenden Stellen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/113#abs-5 (5) Die Auskunft nach Absatz 1 Satz 3 darf nur erteilt werden an
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/113#abs-6 (6) Derjenige, der geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die zu beauskunftenden Daten unverzüglich und vollständig zu übermitteln. Über das Auskunftsersuchen und die Auskunftserteilung haben die Verpflichteten gegenüber den Betroffenen sowie Dritten Stillschweigen zu wahren.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TKG%202004/113#abs-7 (7) Wer geschäftsmäßig Telekommunikationsdienste erbringt oder daran mitwirkt, hat die in seinem Verantwortungsbereich für die Auskunftserteilung erforderlichen Vorkehrungen auf seine Kosten zu treffen. Wer mehr als 100 000 Kunden hat, hat für die Entgegennahme der Auskunftsverlangen sowie für die Erteilung der zugehörigen Auskünfte eine gesicherte elektronische Schnittstelle nach Maßgabe der Technischen Richtlinie nach § 110 Absatz 3 bereitzuhalten, durch die auch die gegen die Kenntnisnahme der Daten durch Unbefugte gesicherte Übertragung gewährleistet ist. Dabei ist dafür Sorge zu tragen, dass jedes Auskunftsverlangen durch eine verantwortliche Fachkraft auf Einhaltung der in Absatz 2 genannten formalen Voraussetzungen geprüft und die weitere Bearbeitung des Verlangens erst nach einem positiven Prüfergebnis freigegeben wird.
Wird zitiert von 47 Entscheidungen zu § 113 TKG 2004 →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 27.05.2020 – 1 BvR 1873/13, 1 BvR 2618/13 · Bestandsdatenauskunft IIZitiert von 57
- BVerfG, 24.01.2012 – 1 BvR 1299/05Zur Verfassungsmäßigkeit der § 111 bis 113 des TelekommunikationsgesetzesZitiert von 41
- OVG NRW, 10.11.2014 – 13 A 1973/13Zitiert von 4
- EGMR, 30.01.2020 – 50001/12
- VG Köln, 11.12.2008 – 21 L 1398/08
- BVerfG, 02.03.2010 – 1 BvR 256/08, 1 BvR 263/08, 1 BvR 586/08Regelungen in §§ 113a, 113b TKG idF vom 2007-12-21 sowie § 100g StPO, soweit dieser die Erhebung von nach § 113a TKG gespeicherten Daten zulässt, mit Art 10 Abs 1 GG unvereinbar - eine die Diensteanbieter treffende Speicherungspflicht in dem durch das TKG vorgesehenen Umfang nicht von vornherein schlechthin verfassungswidrig, die konkrete Ausgestaltung der vorsorglichen Speicherung von Telekommunikationsverkehrsdaten muss dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz entsprechen - Gewährleistung einer hinreichenden Datensicherheit sowie Begrenzung der Verwendungszwecke der Daten - zur Beachtung der verfassungsrechtlichen Transparenz und RechtsschutzanforderungenZitiert von 101
Zuletzt entschieden
- OLG Stuttgart, 19.05.2021 – 2 Ws 75/21Zitiert von 1
- BVerfG, 19.04.2021 – 1 BvR 1732/14Nichtannahmebeschluss: Erfolglose Verfassungsbeschwerde zur Bestands- und Nutzungsdatenauskunft durch Telekommunikations- und Telemediendiensteanbieter - Rechtssatzverfassungsbeschwerde gegen § 180a LVwG (juris: VwG SH), § 8a VerfSchG SH sowie gegen § 15 Abs 5 S 4 TMG teils unzulässig, teils unbegründetZitiert von 5
- BVerwG, 31.03.2021 – 6 B 41/20Zweckentfremdung von Wohnraum; Datenaustausch zur staatlichen Aufgabenwahrnehmung; Doppeltürprinzip; Begriff des EinzelfallsZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 113 TKG 2004 zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.