§ 4 Mitwirkung; Verordnungsermächtigung
Stand: 03.05.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/THW-HelfRG/4#abs-1 (1) Die Mitwirkung im Technischen Hilfswerk erfolgt durch Orts- und Landesausschüsse sowie durch einen Bundesausschuss, die die Leitungen der auf der jeweiligen Ebene eingerichteten Dienststellen des Technischen Hilfswerks beraten. Die Helferinnen und Helfer tragen zur Gestaltung des Technischen Hilfswerks bei. Ihre Interessen werden durch gewählte Sprecherinnen und Sprecher insbesondere in den genannten Ausschüssen wahrgenommen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/THW-HelfRG/4#abs-2 (2) Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 4 THWG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- OVG NRW, 14.12.1999 – 8 A 2685/99Zitiert von 2
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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15.04.2020 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 15. April 2020 (BGBl. I 808)
BGBl. 2020 I S. 808
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29.07.2009 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 1 des Gesetzes vom 29. Juli 2009 (BGBl. I 2350)
BGBl. 2009 I S. 2350
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.