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# § 4 THW-HelfRG — Mitwirkung; Verordnungsermächtigung

THW-Gesetz  
Stand: 03.05.2020 (konsolidierte Textfassung, kein amtliches Inkrafttretensdatum)

(1) Die Mitwirkung im Technischen Hilfswerk erfolgt durch Orts- und Landesausschüsse sowie durch einen Bundesausschuss, die die Leitungen der auf der jeweiligen Ebene eingerichteten Dienststellen des Technischen Hilfswerks beraten. Die Helferinnen und Helfer tragen zur Gestaltung des Technischen Hilfswerks bei. Ihre Interessen werden durch gewählte Sprecherinnen und Sprecher insbesondere in den genannten Ausschüssen wahrgenommen.

(2) Das Nähere regelt das Bundesministerium des Innern, für Bau und Heimat durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates.

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Zitiervorschlag: § 4 THW-HelfRG

Quelle: Bundesamt für Justiz, abgerufen 02.07.2026

Nicht-amtliche Lesefassung — verbindlich ist das Bundesgesetzblatt

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