Gesetze / Trennungsgeldverordnung
TGV§ 7 Sonderfälle
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Anspruch auf Trennungsgeld besteht weiter, wenn sich aus Anlaß einer neuen Maßnahme nach § 1 Abs. 2 der neue Dienstort nicht ändert.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Nach einem Umzug, für den Umzugskostenvergütung nicht zu gewähren ist, darf das Trennungsgeld nicht höher sein als das bisherige.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Trennungsgeld kann ganz oder teilweise versagt werden, wenn die Führung der Dienstgeschäfte verboten ist oder infolge einer vorläufigen Dienstenthebung oder einer gesetzmäßig angeordneten Freiheitsentziehung der Dienst nicht ausgeübt werden kann. Das gilt nicht, wenn der Berechtigte auf Grund einer dienstlichen Weisung am Dienstort bleibt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Trennungsgeld steht nur zu, solange Anspruch auf Besoldung besteht.
Änderungsverlauf
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08.01.2020 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I 27)
BGBl. 2020 I S. 27
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29.11.2018 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 29. November 2018 (BGBl. I 2232)
BGBl. 2018 I S. 2232
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