Gesetze / Bundesreisekostengesetz
BRKG§ 11 Bemessung der Reisekostenvergütung in besonderen Fällen
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BRKG%202005/11#abs-1 (1) Für Dienstreisen aus Anlass der Versetzung, Abordnung oder Kommandierung wird das Tagegeld für die Zeit bis zur Ankunft am neuen Dienstort gewährt; im Übrigen gilt § 2 Abs. 2. Das Tagegeld wird für die Zeit bis zum Ablauf des Ankunftstages gewährt, wenn den Dienstreisenden vom nächsten Tag an Trennungsreise- oder Trennungstagegeld zusteht; daneben wird Übernachtungsgeld (§ 7) gewährt. Für Dienstreisen im Sinne des Satzes 1 wird das Tagegeld vom Beginn des Abfahrtstages an gewährt, wenn für den vorhergehenden Tag Trennungsreise- oder Trennungstagegeld gewährt wird. Für ein- und zweitägige Abordnungen oder Kommandierungen ist bei der Festsetzung der Reisekostenvergütung abweichend von den Sätzen 1 bis 3 die gesamte Dauer der Abwesenheit von der Wohnung oder bisherigen Dienststätte zugrunde zu legen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BRKG%202005/11#abs-2 (2) Für Reisen aus Anlass der Einstellung kann Reisekostenvergütung wie für Dienstreisen gewährt werden; Absatz 1 ist entsprechend anzuwenden. Die Reisekostenvergütung darf dabei nicht höher sein als der Betrag, der für eine Dienstreise von der Wohnung zur Dienststätte zu erstatten wäre.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BRKG%202005/11#abs-3 (3) Reisekostenvergütung kann ferner gewährt werden
Die Absätze 1 und 2 Satz 2 gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BRKG%202005/11#abs-4 (4) Für Reisen zum Zwecke der Ausbildung oder Fortbildung, die teilweise im dienstlichen Interesse liegen, können mit Zustimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten Behörde entstandene Kosten bis zur Höhe der für Dienstreisen zustehenden Reisekostenvergütung erstattet werden.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BRKG%202005/11#abs-5 (5) Übernachten Dienstreisende in ihrer außerhalb des Geschäftsorts gelegenen Wohnung, wird für jede Hin- und Rückfahrt aus Anlass einer Übernachtung als Ersatz der Fahrtauslagen ein Betrag in Höhe der Übernachtungspauschale nach § 7 gewährt.
Wird zitiert von 15 Entscheidungen zu § 11 BRKG →
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Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 08.03.2024 – 4 S 1278/23
- VG Göttingen, 27.04.2009 – 3 A 495/07Zitiert von 4
- OVG NRW, 10.02.2006 – 1 A 2465/00
- VG Köln, 14.05.2025 – 23 K 1402/23
- VG Freiburg, 25.07.2023 – 13 K 494/21Zitiert von 1
- BVerwG, 03.03.2005 – 2 C 2.04Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BVerwG, 01.10.2025 – 5 C 4.24Verfahrenseinstellung nach übereinstimmender Erledigungserklärung; Kostentragung nach Klaglosstellung im Revisionsverfahren KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
- VG Cottbus, 17.09.2024 – VG 4 K 112/17
- BAG, 28.04.2021 – 7 AZR 212/20Sachgrundlose Befristung - Höchstdauer - Dienstreise - VerlängerungZitiert von 18
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 BRKG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.