Gesetze / Trennungsgeldverordnung
TGV§ 4 Sonderbestimmungen beim auswärtigen Verbleiben
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/4?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Das Tagegeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungstagegeld werden für volle Kalendertage
nicht gewährt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/4?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Auf das Tagegeld des Trennungsreisegeldes ist die für eine Dienstreise oder einen Dienstgang von weniger als 24 Stunden Dauer zustehende Reisekostenvergütung für Verpflegungsmehraufwand anzurechnen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/4?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Das Übernachtungsgeld des Trennungsreisegeldes und das Trennungsübernachtungsgeld werden bei einer Änderung des Dienstortes auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 und in den Fällen des Absatzes 1 weitergewährt, solange die Aufgabe einer entgeltlichen Unterkunft nicht zumutbar oder wegen der mietvertraglichen Bindung nicht möglich ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/4?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wird der Dienstort in den Fällen des Absatzes 1 Nr. 3 oder auf Grund einer Erkrankung verlassen, werden die Fahrauslagen bis zur Höhe der Kosten für die Fahrt zum Wohnort und zurück wie bei einer Dienstreise erstattet. Nach Rückkehr steht dem Berechtigten kein Trennungsreisegeld zu, wenn die Unterkunft wieder in Anspruch genommen werden kann, für die das Trennungsgeld nach Absatz 3 bis zur Rückkehr gewährt wird.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/4?asof=2019-06-10#abs-5 (5) Berechtigte, denen erfahrungsgemäß geringere Aufwendungen für Verpflegung als allgemein entstehen, erhalten nach näherer Bestimmung der obersten Dienstbehörde oder der von ihr ermächtigten nachgeordneten Behörde entsprechend den notwendigen Mehrauslagen ein ermäßigtes Trennungsgeld.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/4?asof=2019-06-10#abs-6 (6) Ändert sich der neue Dienstort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 für längstens drei Monate, werden nachgewiesene notwendige Kosten für das Beibehalten der Unterkunft erstattet. Bei tatsächlicher oder zumutbarer täglicher Rückkehr wird neben dem Trennungsgeld nach § 3 eine Entschädigung nach § 6 Abs. 1, 3 und 4 gewährt.
Permalink zu Abs. 7recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/4?asof=2019-06-10#abs-7 (7) Erhält der Ehegatte oder Lebenspartner des Berechtigten Trennungsgeld nach § 3 oder eine entsprechende Entschädigung nach den Vorschriften eines anderen Dienstherrn, erhält der Berechtigte anstelle des Trennungstagegeldes nach § 3 Abs. 3 Satz 2 Trennungstagegeld nach § 3 Abs. 3 Satz 1, wenn er am Dienstort des Ehegatten oder Lebenspartners wohnt oder der Ehegatte oder Lebenspartner an seinem Dienstort beschäftigt ist.
Permalink zu Abs. 8recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/4?asof=2019-06-10#abs-8 (8) Wird nach einem Umzug mit Zusage der Umzugskostenvergütung kein Trennungsgeld für die bisherige Unterkunft mehr gewährt, werden die notwendigen Auslagen für diese Unterkunft längstens bis zu dem Zeitpunkt erstattet, zu dem das Mietverhältnis frühestens gelöst werden kann.
Änderungsverlauf
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08.01.2020 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I 27)
BGBl. 2020 I S. 27
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 4 neu gefasst durch Artikel 5 Abs. 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
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