Gesetze / Trennungsgeldverordnung
TGV§ 3 Trennungsgeld beim auswärtigen Verbleiben
Stand: 01.06.2020
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/3#abs-1 (1) Ein Berechtigter, der nicht täglich zum Wohnort zurückkehrt und dem die tägliche Rückkehr nicht zuzumuten oder aus dienstlichen Gründen nicht gestattet ist, erhält für die ersten 14 Tage nach beendeter Dienstantrittsreise als Trennungsgeld die gleiche Vergütung wie bei Dienstreisen (Trennungsreisegeld). Die tägliche Rückkehr zum Wohnort ist in der Regel nicht zuzumuten, wenn beim Benutzen regelmäßig verkehrender Beförderungsmittel die Abwesenheit von der Wohnung mehr als 12 Stunden oder die benötigte Zeit für das Zurücklegen der Strecke zwischen Wohnung und Dienststätte und zurück mehr als 3 Stunden beträgt. Ändert sich vorübergehend der Beschäftigungsort auf Grund einer Maßnahme nach § 1 Abs. 2 oder für volle Kalendertage der Abwesenheit wegen einer Dienstreise für längstens drei Monate, wird bei Rückkehr nach Beendigung der Maßnahme oder Dienstreise Trennungsreisegeld gewährt, soweit der Anspruchszeitraum nach Satz 1 noch nicht ausgeschöpft war.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/3#abs-2 (2) Vom 15. Tag, im Falle des § 2 Abs. 3 vom Tag nach Beendigung des Umzuges an wird unter der Voraussetzung, daß eine Wohnung oder Unterkunft am bisherigen Wohnort beibehalten wird, als Trennungsgeld Trennungstagegeld und Trennungsübernachtungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes gewährt. Ist Umzugskostenvergütung nicht zugesagt, wird vom 15. Tage an Trennungsgeld nach Maßgabe des § 8 des Bundesreisekostengesetzes auch gewährt, solange nach dem Umzug eine Wohnung oder Unterkunft außerhalb des neuen Dienstortes einschließlich des Einzugsgebietes (§ 3 Abs. 1 Nr. 1 Buchstabe c des Bundesumzugskostengesetzes) weiter besteht und mehrere Haushalte geführt werden; § 7 Abs. 2 ist zu beachten. § 6 Absatz 2 und § 7 Absatz 2 des Bundesreisekostengesetzes gelten entsprechend.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/TGV%201986/3#abs-3 (3) Notwendige Fahrtkosten zwischen der außerhalb des Dienstortes bereitgestellten Unterkunft und der Dienststätte werden in entsprechender Anwendung des § 5 Absatz 4 erstattet.
Wird zitiert von 82 Entscheidungen zu § 3 TGV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 17.06.2020 – 4 S 2477/19
- OVG Niedersachsen, 10.02.2016 – 5 LB 205/15Zitiert von 5
- OVG Niedersachsen, 08.08.2016 – 5 LA 72/15
- VG Karlsruhe, 17.02.2014 – 4 K 3375/11Trennungsübernachtungsgeld: Erstattung der Kosten für Wohnungsbesichtigungsreise und Transport von Einrichtungsgegenständen Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- VG Sigmaringen, 15.07.2008 – 3 K 726/06Zitiert von 2
- OVG Rheinland-Pfalz, 17.02.2012 – 4 A 11224/11Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 23.03.2026 – 15 K 6942/23
- OVG Saarland, 16.12.2025 – 7 A 117/24Zitiert von 1
- BVerwG, 06.05.2025 – 2 WD 22.24Entfernung aus dem Dienstverhältnis wegen Trennungsgeldbetrugs im fünfstelligen Euro-BereichZitiert von 9
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 3 TGV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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08.01.2020 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 12 des Gesetzes vom 8. Januar 2020 (BGBl. I 27)
BGBl. 2020 I S. 27
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21.12.2006 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 3 Abs. 1 des Gesetzes vom 21. Dezember 2006 (BGBl. I 3385)
BGBl. 2006 I S. 3385
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26.05.2005 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 13 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I 1418)
BGBl. 2005 I S. 1418
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15.12.2004 Ausfertigung
§ 3 geändert durch Artikel 5 Abs. 12 des Gesetzes vom 15. Dezember 2004 (BGBl. I 3396)
BGBl. 2004 I S. 3396
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