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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 2006, S. 3385
BGBl. 2006 I S. 3385 · 15.261 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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Verordnung
zur Neuordnung der Regelungen über die sozialversicherungsrechtliche
Beurteilung von Zuwendungen des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt
Vom 21. Dezember 2006
Es verordnen
die Bundesregierung auf Grund
– des § 17 Abs. 1 des Vierten Buches Sozialgesetz-
buch – Gemeinsame Vorschriften für die Sozialversi-
cherung – in der Fassung der Bekanntmachung vom
23. Januar 2006 (BGBl. I S. 86, 466) und
– des § 33 Abs. 5, des § 41 Abs. 3 Satz 4, des § 47
Abs. 2 und des § 51 Abs. 4 des Bundesversorgungs-
gesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom
22. Januar 1982 (BGBl. I S. 21), von denen § 41
Abs. 3 durch Artikel 1 Nr. 29 Buchstabe b und § 51
Abs. 4 durch Artikel 1 Nr. 31 Buchstabe b des Geset-
zes vom 23. März 1990 (BGBl. I S. 582) geändert
worden sind,
das Bundesministerium für Arbeit und Soziales im Ein-
vernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen
auf Grund
– des § 13 des Zweiten Buches Sozialgesetzbuch
– Grundsicherung für Arbeitsuchende – (Artikel 1 des
Gesetzes vom 24. Dezember 2003, BGBl. I S. 2954,
2955), der zuletzt durch Artikel 1 Nr. 11 Buchstabe a
und b des Gesetzes vom 20. Juli 2006 (BGBl. I
S. 1706) geändert worden ist, und
das Bundesministerium des Innern auf Grund
– des § 12 Abs. 4 des Bundesumzugskostengesetzes
in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. De-
zember 1990 (BGBl. I S. 2682) und des § 15 Abs. 1
des Bundesreisekostengesetzes vom 26. Mai 2005
(BGBl. I S. 1418):
Artikel 1
Verordnung
über die sozialversicherungsrechtliche
Beurteilung von Zuwendungen
des Arbeitgebers als Arbeitsentgelt
(Sozialversicherungsentgeltverordnung – SvEV)
§1
Dem sozialversicherungspflichtigen
Arbeitsentgelt nicht zuzurechnende Zuwendungen
(1) Dem Arbeitsentgelt sind nicht zuzurechnen:
1. einmalige Einnahmen, laufende Zulagen, Zuschlä-
ge, Zuschüsse sowie ähnliche Einnahmen, die zu-
sätzlich zu Löhnen oder Gehältern gewährt werden,
soweit sie lohnsteuerfrei sind; dies gilt nicht für
Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeitszuschläge,
soweit das Entgelt, auf dem sie berechnet werden,
mehr als 25 Euro für jede Stunde beträgt,
2. sonstige Bezüge nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des
Einkommensteuergesetzes, die nicht einmalig ge-
zahltes Arbeitsentgelt nach § 23a des Vierten Bu-
ches Sozialgesetzbuch sind,
3. Einnahmen nach § 40 Abs. 2 des Einkommensteu-
ergesetzes,
4. Beiträge und Zuwendungen nach § 40b des Ein-
kommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löhnen
oder Gehältern gewährt werden, soweit Satz 3
nichts Abweichendes bestimmt,
5. Beträge nach § 10 des Entgeltfortzahlungsgeset-
zes,

6. Zuschüsse zum Mutterschaftsgeld nach § 14 des
Mutterschutzgesetzes,
7. in den Fällen des § 3 Abs. 3 der vom Arbeitgeber
insoweit übernommene Teil des Gesamtsozialversi-
cherungsbeitrags,
8. Zuschüsse des Arbeitgebers zum Kurzarbeitergeld
und Saison-Kurzarbeitergeld, soweit sie zusammen
mit dem Kurzarbeitergeld 80 Prozent des Unter-
schiedsbetrages zwischen dem Sollentgelt und
dem Ist-Entgelt nach § 179 des Dritten Buches So-
zialgesetzbuch nicht übersteigen,
9. steuerfreie Zuwendungen an Pensionskassen, Pen-
sionsfonds oder Direktversicherungen nach § 3
Nr. 63 Satz 1 und 2 des Einkommensteuergesetzes
im Kalenderjahr bis zur Höhe von insgesamt 4 Pro-
zent der Beitragsbemessungsgrenze in der allge-
meinen Rentenversicherung,
10. Leistungen eines Arbeitgebers oder einer Unter-
stützungskasse an einen Pensionsfonds zur Über-
nahme bestehender Versorgungsverpflichtungen
oder Versorgungsanwartschaften durch den Pensi-
onsfonds, soweit diese nach § 3 Nr. 66 des Ein-
kommensteuergesetzes steuerfrei sind,
11. steuerlich nicht belastete Zuwendungen des Be-
schäftigten zugunsten von durch Naturkatastro-
phen im Inland Geschädigten aus Arbeitsentgelt
einschließlich Wertguthaben,
12. Sanierungsgelder der Arbeitgeber zur Deckung ei-
nes finanziellen Fehlbetrages an die Einrichtungen,
für die Satz 3 gilt.
Die in Satz 1 Nr. 2 bis 4 genannten Einnahmen, Beiträge
und Zuwendungen sind nicht dem Arbeitsentgelt zuzu-
rechnen, soweit der Arbeitgeber die Lohnsteuer mit ei-
nem Pauschsteuersatz erheben kann und er die Lohn-
steuer nicht nach den Vorschriften des § 39b, § 39c
oder § 39d des Einkommensteuergesetzes erhebt. Die
in Satz 1 Nr. 4 genannten Beiträge und Zuwendungen
sind bis zur Höhe von 2,5 Prozent des für ihre Be-
messung maßgebenden Entgelts dem Arbeitsentgelt
zuzurechnen, wenn die Versorgungsregelung mindes-
tens bis zum 31. Dezember 2000 vor der Anwendung
etwaiger Nettobegrenzungsregelungen eine allgemein
erreichbare Gesamtversorgung von mindestens 75 Pro-
zent des gesamtversorgungsfähigen Entgelts und nach
dem Eintritt des Versorgungsfalles eine Anpassung
nach Maßgabe der Entwicklung der Arbeitsentgelte im
Bereich der entsprechenden Versorgungsregelung oder
gesetzlicher Versorgungsbezüge vorsieht; die dem Ar-
beitsentgelt zuzurechnenden Beiträge und Zuwendun-
gen vermindern sich um monatlich 13,30 Euro.
(2) In der gesetzlichen Unfallversicherung und in der
Seefahrt sind auch lohnsteuerfreie Zuschläge für Sonn-
tags-, Feiertags- und Nachtarbeit dem Arbeitsentgelt
zuzurechnen; dies gilt in der Unfallversicherung nicht
für Erwerbseinkommen, das bei einer Hinterbliebenen-
rente zu berücksichtigen ist.
§2
Verpflegung, Unterkunft
und Wohnung als Sachbezug
(1) Der Wert der als Sachbezug zur Verfügung ge-
stellten Verpflegung wird auf monatlich 205 Euro fest-
gesetzt. Dieser Wert setzt sich zusammen aus dem
Wert für
1. Frühstück von 45 Euro,
2. Mittagessen von 80 Euro und
3. Abendessen von 80 Euro.
(2) Für Verpflegung, die nicht nur dem Beschäftigten,
sondern auch seinen nicht bei demselben Arbeitgeber
beschäftigten Familienangehörigen zur Verfügung ge-
stellt wird, erhöhen sich die nach Absatz 1 anzusetzen-
den Werte je Familienangehörigen,
1. der das 18. Lebensjahr vollendet hat, um 100 Pro-
zent,
2. der das 14., aber noch nicht das 18. Lebensjahr voll-
endet hat, um 80 Prozent,
3. der das 7., aber noch nicht das 14. Lebensjahr voll-
endet hat, um 40 Prozent und
4. der das 7. Lebensjahr noch nicht vollendet hat, um
30 Prozent.
Bei der Berechnung des Wertes ist das Lebensalter des
Familienangehörigen im ersten Entgeltabrechnungs-
zeitraum des Kalenderjahres maßgebend. Sind Ehegat-
ten bei demselben Arbeitgeber beschäftigt, sind die Er-
höhungswerte nach Satz 1 für Verpflegung der Kinder
beiden Ehegatten je zur Hälfte zuzurechnen.
(3) Der Wert einer als Sachbezug zur Verfügung ge-
stellten Unterkunft wird auf monatlich 198 Euro fest-
gesetzt. Der Wert der Unterkunft nach Satz 1 vermin-
dert sich
1. bei Aufnahme des Beschäftigten in den Haushalt
des Arbeitgebers oder bei Unterbringung in einer
Gemeinschaftsunterkunft um 15 Prozent,
2. für Jugendliche bis zur Vollendung des 18. Lebens-
jahres und Auszubildende um 15 Prozent und
3. bei der Belegung
a) mit zwei Beschäftigten um 40 Prozent,
b) mit drei Beschäftigten um 50 Prozent und
c) mit mehr als drei Beschäftigten um 60 Prozent.
Ist es nach Lage des einzelnen Falles unbillig, den Wert
einer Unterkunft nach Satz 1 zu bestimmen, kann die
Unterkunft mit dem ortsüblichen Mietpreis bewertet
werden; Absatz 4 Satz 2 gilt entsprechend.
(4) Für eine als Sachbezug zur Verfügung gestellte
Wohnung ist als Wert der ortsübliche Mietpreis unter
Berücksichtigung der sich aus der Lage der Wohnung
zum Betrieb ergebenden Beeinträchtigungen anzuset-
zen. Ist im Einzelfall die Feststellung des ortsüblichen
Mietpreises mit außergewöhnlichen Schwierigkeiten
verbunden, kann die Wohnung mit 3,45 Euro je Qua-
dratmeter monatlich, bei einfacher Ausstattung (ohne
Sammelheizung oder ohne Bad oder Dusche) mit
2,80 Euro je Quadratmeter monatlich bewertet werden.
Bestehen gesetzliche Mietpreisbeschränkungen, sind
die durch diese Beschränkungen festgelegten Miet-
preise als Werte anzusetzen. Dies gilt auch für die ver-
traglichen Mietpreisbeschränkungen im sozialen Woh-
nungsbau, die nach den jeweiligen Förderrichtlinien des
Landes für den betreffenden Förderjahrgang sowie für
die mit Wohnungsfürsorgemitteln aus öffentlichen
Haushalten geförderten Wohnungen vorgesehen sind.

Für Energie, Wasser und sonstige Nebenkosten ist der
übliche Preis am Abgabeort anzusetzen.
(5) Werden Verpflegung, Unterkunft oder Wohnung
verbilligt als Sachbezug zur Verfügung gestellt, ist der
Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Preis
und dem Wert, der sich bei freiem Bezug nach den Ab-
sätzen 1 bis 4 ergeben würde, dem Arbeitsentgelt zu-
zurechnen.
(6) Bei der Berechnung des Wertes für kürzere Zeit-
räume als einen Monat ist für jeden Tag ein Dreißigstel
der Werte nach den Absätzen 1 bis 5 zugrunde zu legen.
Die Prozentsätze der Absätze 2 und 3 sind auf den Ta-
geswert nach Satz 1 anzuwenden. Die Berechnungen
werden jeweils auf 2 Dezimalstellen durchgeführt; die
zweite Dezimalstelle wird um 1 erhöht, wenn sich in
der dritten Dezimalstelle eine der Zahlen 5 bis 9 ergibt.
§3
Sonstige Sachbezüge
(1) Werden Sachbezüge, die nicht von § 2 erfasst
werden, unentgeltlich zur Verfügung gestellt, ist als
Wert für diese Sachbezüge der um übliche Preisnach-
lässe geminderte übliche Endpreis am Abgabeort anzu-
setzen. Sind auf Grund des § 8 Abs. 2 Satz 8 des Ein-
kommensteuergesetzes Durchschnittswerte festge-
setzt worden, sind diese Werte maßgebend. Findet
§ 8 Abs. 2 Satz 2, 3, 4 oder 5 oder Abs. 3 Satz 1 des
Einkommensteuergesetzes Anwendung, sind die dort
genannten Werte maßgebend. § 8 Abs. 2 Satz 9 des
Einkommensteuergesetzes gilt entsprechend.
(2) Werden Sachbezüge, die nicht von § 2 erfasst
werden, verbilligt zur Verfügung gestellt, ist als Wert
für diese Sachbezüge der Unterschiedsbetrag zwi-
schen dem vereinbarten Preis und dem Wert, der sich
bei freiem Bezug nach Absatz 1 ergeben würde, dem
Arbeitsentgelt zuzurechnen.
(3) Waren und Dienstleistungen, die vom Arbeitgeber
nicht überwiegend für den Bedarf seiner Arbeitnehmer
hergestellt, vertrieben oder erbracht werden und die
nach § 40 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuerge-
setzes pauschal versteuert werden, können mit dem
Durchschnittsbetrag der pauschal versteuerten Waren
und Dienstleistungen angesetzt werden; dabei kann
der Durchschnittsbetrag des Vorjahres angesetzt wer-
den. Besteht das Beschäftigungsverhältnis nur wäh-
rend eines Teils des Kalenderjahres, ist für jeden Tag
des Beschäftigungsverhältnisses der dreihundertsech-
zigste Teil des Durchschnittswertes nach Satz 1 anzu-
setzen. Satz 1 gilt nur, wenn der Arbeitgeber den von
dem Beschäftigten zu tragenden Teil des Gesamtsozi-
alversicherungsbeitrags übernimmt. Die Sätze 1 bis 3
gelten entsprechend für Sachzuwendungen im Wert
von nicht mehr als 80 Euro, die der Arbeitnehmer für
Verbesserungsvorschläge sowie für Leistungen in der
Unfallverhütung und im Arbeitsschutz erhält. Die mit
einem Durchschnittswert angesetzten Sachbezüge,
die in einem Kalenderjahr gewährt werden, sind insge-
samt dem letzten Entgeltabrechnungszeitraum in die-
sem Kalenderjahr zuzuordnen.
§4
Übergangsregelungen
(1) In dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages be-
zeichneten Gebiet sind im Jahr 2007 abweichend von
§ 2 Abs. 3 der Wert der Unterkunft und abweichend von
§ 2 Abs. 4 der Quadratmeterpreis um jeweils 3 Prozent
zu vermindern.
(2) Sind in Zuwendungen nach § 1 Abs. 1 Satz 1 Nr. 9
Beträge aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 des
Betriebsrentengesetzes) enthalten, besteht für diese
Beträge Beitragsfreiheit bis zum 31. Dezember 2008.
Artikel 2
Änderung
der Sozialversicherungsentgeltverordnung
Die Sozialversicherungsentgeltverordnung vom
21. Dezember 2006 (BGBl. I S. 3385) wird wie folgt ge-
ändert:
1. § 1 Abs. 1 Nr. 4 wird wie folgt gefasst:
„4. Beiträge und Zuwendungen nach § 40b des Ein-
kommensteuergesetzes, die zusätzlich zu Löh-
nen und Gehältern gewährt werden und nicht
aus einer Entgeltumwandlung (§ 1 Abs. 2 des
Betriebsrentengesetzes) stammen,“.
2. § 4 wird aufgehoben.
Artikel 3
Änderung anderer Verordnungen
(1) In § 3 Abs. 3 Satz 1 und 3 der Trennungsgeldver-
ordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
29. Juni 1999 (BGBl. I S. 1533), die zuletzt durch Arti-
kel 13 des Gesetzes vom 26. Mai 2005 (BGBl. I S. 1418)
geändert worden ist, wird jeweils das Wort „Sachbe-
zugsverordnung“ durch das Wort „Sozialversicherungs-
entgeltverordnung“ ersetzt.
(2) § 3 Abs. 1 der Ausgleichrentenverordnung in der
Fassung der Bekanntmachung vom 1. Juli 1975 (BGBl. I
S. 1769), die zuletzt durch Artikel 20 des Gesetzes vom
24. April 2006 (BGBl. I S. 926) geändert worden ist, wird
wie folgt geändert:
1. In Satz 1 und 3 wird jeweils das Wort „Sachbezugs-
verordnung“ durch das Wort „Sozialversicherungs-
entgeltverordnung“ ersetzt.
2. In Satz 2 wird die Angabe „§ 3 der Sachbezugsver-
ordnung“ durch die Angabe „§ 2 Abs. 3 der Sozial-
versicherungsentgeltverordnung“ und die Angabe
„§ 4 der Sachbezugsverordnung“ durch die Angabe
„§ 2 Abs. 4 der Sozialversicherungsentgeltverord-
nung“ ersetzt.
3. In Satz 5 wird die Angabe „§ 6 Abs. 3 der Sachbe-
zugsverordnung“ durch die Angabe „§ 3 Abs. 3 der
Sozialversicherungsentgeltverordnung“ ersetzt.
(3) In § 2 Abs. 4 der Arbeitslosengeld II/Sozialgeld-
Verordnung vom 20. Oktober 2004 (BGBl. I S. 2622), die
durch die Verordnung vom 22. August 2005 (BGBl. I
S. 2499) geändert worden ist, wird jeweils das Wort
„Sachbezugsverordnung“ durch das Wort „Sozialversi-
cherungsentgeltverordnung“ ersetzt.

Artikel 4
Inkrafttreten, Außerkrafttreten
(1) Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2007 in Kraft,
soweit in den folgenden Absätzen nichts Abweichen-
18. Dezember 1984 (BGBl. I S. 1642,1644), zuletzt ge-
ändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 29. Juni 2006
(BGBl. I S. 1402), und die Sachbezugsverordnung vom
19. Dezember 1994 (BGBl. I S. 3849), zuletzt geändert
durch Artikel 1 der Verordnung vom 16. Dezember 2005
des bestimmt ist. Gleichzeitig treten die Arbeitsentgelt- (BGBl. I S. 3493), außer Kraft.
verordnung in der Fassung der Bekanntmachung vom
(2) Artikel 2 tritt am 1. Januar 2009 in Kraft.
Der Bundesrat hat zugestimmt.
Berlin, den 21. Dezember
2006
Die Bundeskanzlerin
Dr. A n g e l a M e r k e l
Der Bundesminister
für Arbeit und
Soziales
Franz Müntefering
Der Bundesminister des Innern
Schäuble
Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 2006 I S. 3385. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes e98df238121ada90….